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Freitag, 15. Mai 2020

ANTRAG AUF ERHEBUNG ÖFFENTLICHER ANKLAGE GEGEN YACHT-CLUB WILHELMSVAVEN e.V.




30.12.2019

 Jerzy Chojnowski

 An das
Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg

Chojnowski / Yacht-Club Wilhelmshaven e.V.
Az: NZS 1 Ws 11/20

 Anklageschrift und Antrag auf Erhebung einer öffentlichen Anklage
gegen den Yacht-Club Wilhelmshaven e.V. (YCW)
bzw. den angezeigten Personenkreis des YCW e.V.
1. Widerspruch
Durch die unzulängliche, unzureichende Arbeit der Staatsanwaltschaft in der hier vorliegenden Angelegenheit sehe ich mich in meinen Bürgerrechten verletzt. Aus der Rechtsbelehrung zum Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 21.11.2019 Az: NZS 500 Zs 1026/19, der von mir am 05.12.2019 zur Kenntnis genommen werden konnte, ist zu entnehmen, dass mir das Rechtsmittel zugestanden wurde, der – in meinen Augen – fehlerhaften und unzureichenden Arbeit der Staatsanwaltschaft zu widersprechen und gegen diesen Bescheid innerhalb der gesetzten Monatsfrist eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, was nunmehr geschieht. Es wurde mir dort zugestanden, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es wird daher gemäß meinem Antrag vom 05.12.2019 beantragt, die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Begründung: Die Ausarbeitung einer gerichts- und rechtskonformen, gültigen Fassung der Klageschrift und der Anträge bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten, der von mir erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Prozessvertretung beauftragt werden kann. Meinen am 05.12.2019 datierten und abgeschickten PKH-Antrag samt dazugehörigen Anlagen sowie den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts habe ich direkt nach Erhalt und Kenntnisnahme dieses Bescheids beim OLG Oldenburg eingereicht, wozu mich die o.g. Rechtsbelehrung legitimierte. Die hierzu notwendigen Anlagen werden anbei nochmals beigefügt. Die vorliegende Klageschrift stellt die vorläufige Begründung beider Anträge dar, die in der o.g. Rechtsbelehrung verlangt wird und die von mir hilfsweise erstellt wurde, da wegen der noch fehlenden Bewilligung der PKH kein Anwalt mit der Arbeit beauftragt und mandatiert werden konnte. Um den Widerspruch in Form einer gerichtskonformen Klage zu bearbeiten und dem Gericht vorzulegen bedarf es also der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ansonsten ist die anwaltliche Prozessvertretung beim OLG zwingend vorgeschrieben.
2. Hinweise
Die  Trennung zwischen zivil- und strafrechtlichen Aspekten ist die Sache des Anwalts und des Gerichts. Von einem juristischen Laien kann dies nicht erwartet werden. Wenn in dieser Klageschrift zivilrechtliche Aspekte zur Sprache kommen sollten, dann werden sie zum adäquaten Bild des Geschehens beitragen und dem Gericht somit helfen, das Anliegen besser zu beurteilen.
Um die Ausführungen nicht unnötig in die Länge zu ziehen und kompakt zu halten werden immer dort, wo diese allgemeiner Natur sind kurze Allgemeinbezeichnungen verwendet wie „YCW", „"Beklagter", „Staatsanwaltschaft", „Justiz", „Vorstand", etc. Gemeint sind aber in jedem Fall konkrete Personen, was  in detaillierten Ausführungen zum Ausdruck gebracht wird und in den Anlagen sichtbar ist.
Dieser Anklageschrift werden zahlreiche Beweise beigefügt. Sie beziehen sich größtenteils auf Schriftstücke in abgelaufenen Gerichtsverfahren, auf die in meiner Strafanzeige vom 21.02.2019 (s. Anlage 1) Bezug genommen wurde und die fast alle in Oldenburg beim LG/OLG bzw. bei den dortigen Staatsanwaltschaften bereits aktenkundig sind oder (wenn sie online verfügbar sind: Fotodokumentation meines Schiffeigentums HELENA) waren sie als solche in den Akten ausgewiesen.

BEGRÜNDUNG
Die mir zugefügten gesundheitlichen, körperverletzenden und finanziellen Personenschäden, sozialen Nachteile sowie Materialschäden an meinem Schiffseigentum als auch der faktische Entzug meines Schiffseigentums sind nur zu verstehen und zu erklären durch das Zusammenwirken von mehreren Ursachen. Zuallererst sind sie auf das aus meiner Sicht kriminelle, gegen mich gerichtete Wirken der angezeigten Übeltäter. Dann sind sie auch Folge des Amtsmissbrauchs von Seiten der dysfunktionalen Staatsanwaltschaft sowie der Missstände bei der hier involvierten dysfunktionalen Justiz und schließlich ebenfalls bei den sonstigen, in Kenntnis der herrschenden Missstände gesetzten aber untätig gebliebenen, ihr Amt missbrauchenden Behörden (z.B. der Wilhelmshavener Stadtverwaltung). Es gibt also mehrere Gründe für die Klageerhebung. Es sind ausnahmslos Sachverhalte, die mich zwingen hierzu eine sachbezogene gerichtliche Entscheidung herbeizufügen, die mir auch rechtlich zugestanden wurde. Um dem Gericht das ganze oder möglichst vollständige Bild des Geschehens zu vermitteln, werden wie bereits oben erwähnt auch zivilrechtliche Aspekte des Fehlverhaltens der Beklagten erwähnt. Denn erst in diesem Kontext ist die strafrechtliche Dimension ihres zerstörerischen Wirkens verständlich und logisch erklärbar.

1. Dysfunktionale Staatsanwaltschaft
Protokoll staatsanwaltlicher Untätigkeit: In Beantwortung meiner o.g. Strafanzeige gegen den YCW erhielt ich drei Bescheide von der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg (s. Anlage 2), die ein sichtbares Zeichen staatsanwaltlicher – aus meiner Sicht – rechtswidriger unzulänglicher Arbeit, Untätigkeit und Fahrlässigkeit darstellt, was nachfolgend beleuchtet wird.
1.1.Auch wenn, wie der Staatsanwalt Heimann behauptet, einige von mir angezeigten Tatbestände der Begünstigung und Untreue seien bereits nach 5 Jahren verjährt – diejenigen nämlich, „welche vor dem 07.08.2014 stattgefunden haben sollen" – bedeutet dies erstens nicht, dass sie nicht stattgefunden haben – ganz im Gegenteil. Die Summe von 30.000 Euro hat der korrupte Mob dem Verein in Rechnung gestellt, was bei sorgfältiger Planung und kostengünstiger Bauausführung vielleicht 5000 Euro gekostet hätte. Beweis: Vereinsakten, fehlende in den Akten des Vereins Ausschreibung und Bauausführungsvorschläge; Unterlagen beim Finanzamt Wilhelmshaven; Geschäftsunterlagen der Fa. Günther.
Die Spende für mein Projekt HELENA in Höhe von 1500 Euro haben diese Langfinger ebenfalls einkassiert, was das in der Strafanzeige (unter Pkt.1.3) genannte damalige Vorstandsmitglied bezeugen kann. Alles deutet darauf hin, dass diese Spende nicht nur zweckentfremdet, sondern auch missbraucht wurde. Der Vorwurf des Spendenmissbrauchs steht also im Raum. Zeugnis: Ralf Bendfeldt.
Und gerade, weil diese Fälle von Untreue stattgefunden haben, bedurfte es seitens der Staatsanwaltschaft, dass sie durch ihre eigenen Ermittlungen dies nachweisen, bestätigen, als solche strafrechtlich qualifizieren oder aufgrund eigener Untersuchungen widerlegen und amtlich in einem Bescheid feststellen. Dass eine solche Überprüfung beim YCW selbst, beim Finanzamt Wilhelmshaven und bei der Fa. Heinz Günther's stattfanden, geht aus dem letztgenannten Bescheid nicht hervor. Dies ist jedoch für die Charakterisierung  der Beklagten und ihrer Neigung zur unzulässigen Begünstigung und Klüngelwirtschaft von enormer Relevanz. Ein Seriendieb wird nicht automatisch zum Saubermann, wenn seine Diebeszüge verjähren – ähnlich verhält es sich mit einem notorischer Räuber oder Vergewaltiger oder mit einem, der Kinder sexuell missbraucht, etc. Denn es ist davon auszugehen, dass die Übeltäter auch in der Zukunft solche Taten begehen werden. Das notorische  Treiben der beiden perversen Juden Weinstein und Epstein und der immer größer werdende Kreis ihrer Opfer und das wachsende Ausmaß verursachter Schäden waren nur aufgrund der kriminellen Untätigkeit amerikanischer Staatsanwaltschaft, Polizei und Justiz möglich. unter deren Augen die beiden ihr einträgliches Geschäft in Glanz und Gloria jahrzehntelang ungestört betreiben konnten. Nach demselben Muster wird der YCW-Mob weiterhin ihren Frevel treiben, wenn er von den Strafverfolgungsbehörden unbehelligt bleibt.
1.2 Ein weiterer Einwand gegen das Vorgehen des Staatsanwalts ist, dass eine von mir angezeigte und anzunehmende Straftat (Gefährdung durch unerlaubtes Betreiben von lebensgefährlichen Anlagen) seiner Meinung nach vor dem 07.08.2014 stattgefunden hätte, weshalb sie verjährt und nicht strafbar sein sollte. Der Staatsanwalt hat nirgendwo in seinen Ausführungen bewiesen, dass er diesen Sachverhalt durch Ortsbegehung augenscheinlich überprüfte und feststellen konnte, dass diese Gefährdung beseitigt wurde. Es ist anzunehmen oder vielmehr ersichtlich, dass dies ihn pflichtwidrig gar nicht interessierte. Alles, was ihn an seinem Schreibtisch interessierte, war die Feststellung, dass allein kerntechnische Anlagen und andere genehmigungsbedürftige Anlagen hierzu in Betracht gezogen werden können; eine elektrische Anlage (von der akute Lebensgefahr aus-geht, wenn sie nicht fachgerecht installiert wird) also nicht. Diesem pflichtvergessenen, technisch inkompetenten Justizbürokraten, waren seine Paragraphen derart in den Kopf gestiegen, dass sie ihm seinen Verstand vernebelten und die Belange öffentlicher Sicherheit für unwichtig erschienen ließen. Elektrizität, ob in der Natur, ob durch Menschen erzeugt, ist die stärkste Kraft im Alltag, die sich einerseits bei Gewittern entlädt und andererseits fast unsere gesamte zivilisierte Welt antreibt. Akute Gefahren, die von dieser Kraft ausgehen, gehen vom Strom- und Blitzschlag über Brand bis hin zu Explosion, wenn entsprechende Installationen fehlen oder fehlerhaft verlegt wurden – das sollten auch technisch uninformierte Juristen einmal zur Kenntnis nehmen. In meinen Schreiben und insbesondere in meinem Schreiben an die Stadt Wilhelmshaven vom 10. November 2016 habe ich zum Ausdruck gebracht, dass von Seiten des YCW nicht nur Gefahren durch Mobbing sondern auch durch das unzulässige Betreiben lebensgefährlicher Geräte und Anlagen grundsätzlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (s. Anlage 3). Doch die Stadt, die mit dem YCW-Prowinzklüngel unter einer Decke steckt, rührte sich nicht. Genauso wie die lokale Presse, die ihre Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit verletzte und meinen Leserbriefes vom 26. Juni 2013 an die WZ-Redaktion in Sachen des Wilhelmshavener Mobbing-Vereins YCW e.V. (s. Anlage 3)  schlicht ignorierte. Ähnlich verhielt sich der angeblich ermittelnde Staatsanwalt. Was in diesem o.g. Schreiben nicht stand, war die Gefahr des wasserseitigen Umkippens des Vereinshauses, weil es an dieser Seite auf Holzpfählen steht, die vom Holzwurm zerfressen werden. Wenn ein Unfall passiert, werden die Stadtverwaltung und Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Amtsuntätigkeit dem Vorwurf der Mithaftung nicht entgehen können.
1.3 Die Straftat der gezielten Verleumdung bei meinem rechtswidrigen Vereinsausschluss im Juni 2015, die abermals seit 2012 zum Vorschein trat und dazu diente, mich wiederholt aus dem Verein rauszumobben, interessierte den Staatsanwalt gar nicht; auch diesen Sachverhalt hat er nicht überprüft, obgleich es ihm ohne Weiteres möglich war.
1.4 Des Weiteren ist die folgende Behauptung des Staatsanwalts insofern als unakzeptabel, irreführend und falsch zu bewerten, ich sei nach eigenen Angaben „am 01.06.2015 seelisch-sozial schikaniert und misshandelt worden" wodurch aber „ist hierdurch der Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt." Deshalb irreführend und falsch, weil dieser Tatbestand durch das Verhalten des Vereinsmobs nicht nur am 01.06.2015, sondern akut seit Oktober 2012 besteht und bis heute fortdauert und bei mir nachweislich großen gesundheitlichen Schaden bewirkte. Gerichtsaktenkundige, ärztliche Atteste und meine fortdauernde Krankschreibung bis Ende Sommer 2018 fanden bei dem Staatsanwalt genauso wenig Beachtung wie in allen anderen Fällen, obgleich es ihm möglich war, entsprechende Informationen von meiner Krankenkasse und von dem behandelnden Arzt anzufordern und Einsicht in die einschlägigen Gerichtsakten zu nehmen, wo sie als Anlagen beigefügt sind. Was bei einem Straftatbestand übrigens zählt, ist nicht nur das, wann er angefangen hatte, sondern auch seine Dauer, sprich sein Fortbestand in der Vergangenheit bis dato, also auch das, ob eine Straftat ihre destruktive Wirkung weiterhin entfaltet, was aber diesem täterfreundlich gesinnten Bürokraten keine Kopfschmerzen bereitete. Wiederholt stellte dieses Fehlverhalten von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Einladung für die Beklagten zum ‚Weiterso in Sachen Mobbing' dar. 
1.5 Der weitere Einwand des o.g. Staatsanwalts: Die von mir genannten Straftatbestände seien „nicht existent", weil sie nicht zu den von mir zitierten Paragraphen des StGB passen oder diese möglicherweise nicht oder nicht mehr existieren oder umbenannt wurden, ist schlicht absurd. Straftatbestände werden nach solcher Betrachtungsweise zu keinen Straftatbeständen, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft juristisch nicht richtig zum passenden Gesetz zugeordnet wurden. Wessen Aufgabe ist es, wenn nicht die Pflicht und Schuldigkeit des Staatsanwalts und nicht der juristischen Laien dafür zu sorgen, dass hier eine richtige Zuordnung hergestellt wird. Ansonsten ist hier der Gesetzgeber gefordert für entsprechende Gesetze zu sorgen, dass die Erstattung einer Strafanzeige von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt getätigt wird, was bekanntlich nicht möglich ist. Absurd ist demnach seine Behauptung, dass der Straftatbestand der Sachentziehung nicht existent sei, wo doch in allen diesbezüglichen Gerichtsakten, die sich seit Jahren bei den Gerichten (insbesondere beim Landgericht Oldenburg und bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg) stapeln, gerade das zigmal belegt wurde und fest steht: Der Besitz meines Schiffseigentums wurde mir rechtswidrig entzogen, indem ich seit Jahren keinen Zugang zu meinem Eigentum hatte und weiterhin habe. Wenn eine solche Sachentziehung keine ist im Sinne des Strafrechts und wenn die dafür Verantwortlichen nicht bestraft werden sollten, dann haben wir hier mit einem Gesetz des Unrechtsstaates zu tun.
1.6 Schließlich konstatierte dieser täterfreundliche  Bürokrat, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten bestehe nicht. Verleumdungen dieser Art, die stattgefunden haben (und die wie von mir beschrieben weiterhin ihre Wirkung entfalten) seien für die Staatsanwaltschaft nicht von Interesse, weil sie nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus den Rechtsfrieden stören. Dass nicht nur ich aus dem Verein rausgemobbt wurde, sondern vor mir auch die besten Segler und ansonsten anständige und sich im Verein einzubringende aktive Kameraden – diese so wichtigen Sachverhalte für die Beurteilung des Mobbingverhaltens des Vereinsmobs, seine Auswirkung auf den Vereinsfrieden, auf das desaströse Image des Vereins und das Gefüge der lokalen Gemeinschaft, schließlich auf die Berechtigung mit dem "gemeinnützig" Prädikat zu werben, um öffentliche Zuwendungen und Privatspenden zu akquirieren... all diese überaus relevanten Aspekte, die für  den Steuerzahler und die uninformierte breite Öffentlichkeit von vitalem Interesse waren und sind,  interessierten den pflichtvergessenen Justizbürokraten nicht im Geringsten, was mit folgenden Worten zum Ausdruck kam: „Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann nicht angenommen werden. Das Amtsermittlungsverfahren habe ich daher insoweit eingestellt."
1.7 Die Tatsache, dass mein Leben durch mehrere Tötungsversuche in unmittelbarer Nähe des Vereinsgeländes und auch einmal außerhalb akut bedroht war, war für die Staatsanwaltschaft auch kein Grund, um im öffentlichen Interesse eine Anklage gegen den Vereinsmob zu eröffnen bzw. gegen die in Wilhelmshaven ansässige Marine zu ermitteln. Im Übrigen ist die Angabe der Staatsanwältin Weiß in ihrem Bescheid vom 29.03.2019 Az: NZS 1202 UJs 18043/19 zur Tatzeit der versuchten Totschläge („am 1.11. bis 10.11.2016") frei erfunden. Diese Anschläge fanden zwischen November 2011 und November 2012 statt.
1.8 Bis dahin wurde die überaus wichtige Folge des Mobbings, nämlich der gravierende Straftatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung, sprich die großen Materialschäden an meinem historischen Schiffseigentum und finanzielle Schäden (Wertverlust meiner Investitionen in den Erhalt des Schiffes und Restaurierungsarbeit daran) mit keinem einzigen Wort erwähnt. Diese vom Vereinsmob herbeigeführten Schäden am materiellen maritimen Erbe Ostpreußens waren für diesen Justizbürokraten bis dahin nicht erwähnenswert. Es liegt auf der Hand: Für diesen das Recht mit Füßen tretenden, den in die Augen stechenden Vandalismus billigenden Bürokraten war offenbar auch die sichtbarste Folge des von Seiten des Wilhelmshavener Mobs ausgehenden Mobbings: das zerstörte historische Schiff also der Straftatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nicht existent. Dieser blieb außerhalb der Ermittlungstätigkeit des Oldenburger Skandalstaatsanwalts, der während seiner täterfreundlichen, skandalösen Untätigkeit  damit liebäugelte, die Übeltäter des Vereins gewähren zu lassen. Ob dieser Schreibtischtäter das zerstörte Schiff überhaupt zu Gesicht bekam, davon ist es nicht auszugehen. Denn in seinem Wisch ist keine Spur davon zu finden. Doch einen Ratschlag hatte der Amtsversager noch zum Schluss für mich, nämlich im Wege der strafrechtlichen Privatklage gegen die Beschuldigten vor dem zuständigen Amtsgericht meine Rechte zu verfolgen. Denn für die Strafverfolgung ist in Deutschland offenbar nach der Ansicht der skandalösen vom Steuerzahler am Leben gehaltenen Staatsanwaltschaft Oldenburg der Bürger selbst verantwortlich. Dieser Weg wäre für mich allerdings nur dann zulässig, schreibt er, wenn zuvor eine Schlichtungsverhandlung in Wilhelmshaven erfolglos geblieben wäre. In diesem Zusammenhang muss ich diesen Staatsanwalt ohne Moral wiederholt belehren. Denn es ist gerichtsaktenkundig, dass der Vereinsmob seit 2012 nie an einer gütlichen Lösung des Konflikts interessiert war, die von Gerichten und von mir mehrmals vorgeschlagen wurden.
1.9 Der einschlägige staatsanwaltliche Bescheid wird übrigens mit dem Satz eröffnet, dass die besagte Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchgeführt hatte. Welche Art der Ermittlungen dies waren, was und wo konkret ermittelt wurde, wer und wann wurde vernommen, in welche Akten Einsicht genommen, welche Ortsbegehungen und ob überhaupt welche stattfanden, welche Beweise (wie Fotos etc.) erhoben wurden, ob all dies protokolliert und dokumentiert wurde... nichts davon findet man in dem Wisch dieser angeblich  ermittelnden Staatsanwaltschaft. Sie sieht sich gar nicht in der Pflicht, dies detailliert in Schrift und Bild festzuhalten, denn dadurch wäre ihre skandalöse Untätigkeit sichtbar geworden. Wozu sich diese arbeitsscheuen Tiere überhaupt verpflichtet fühlen, ist, einen seichten Wisch dem Opfer vor die Nase zu schmeißen, um ihn damit abzuspeisen. Es ist eigentlich schon überflüssig an dieser Stelle auf meine Beschwerde gegen diesen sog. Bescheid hinzuweisen und die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 21.11.2019 zu zitieren. Ich tue es dennoch. Dort steht: „Ich habe den Sachverhalt überprüft und habe jedoch keinen Anlass gefunden, die Entscheidung zu beanstanden. Sie entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Auf Ihre Beschwerde vermag ich daher nichts zu veranlassen." Ende der staatsanwaltlichen (Un)Tätigkeit.
1.10 Meine Strafanzeige wurde mit unhaltbarer, mich empörender, fadenscheiniger Begründung abgelehnt und ist bisher ergebnislos geblieben. Auch meine anderen bei diesen Staatsanwaltschaften eingereichten Strafanzeigen, wo ich die pflichtgemäße und adäquate Reaktion der Staatsanwaltschaft monierte, blieben ebenfalls folgenlos. Die Staatsanwaltschaft blieb in der vorliegenden Sache ungeachtet meiner Bemühungen bisher untätig, obgleich sie hierzu regelmäßig zum Handeln aufgefordert war und ist. Die ersichtliche eklatante Untätigkeit der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg in der Sache meiner Strafanzeige vom 21.02.2019 gegen den Wilhelmshavener  Mobbing-Verein namens YCW e.V. kann und soll als das krönende Beispiel des Amtsmissbrauchs dienen. Beweis: Drei ablehnende Bescheide der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg: Az: NZS 1202 UJs 18043/19 vom 29.03.2019, Az:  NZS 168 Js 14938/19 vom 07.08.2019, Az: NZS 500 Zs 1026/19 vom 21.11.2019 (s. Anlage 2).  
Zusammenfassung: Aus den vorstehenden Ausführungen und den beigefügten Beweisstücken ist deutlich ersichtlich, wie i.d.S. faktisch untätig und fahrlässig sich bisher die Oldenburger Staatsanwaltschaft in der Sache der Mobbingintervention und -prävention verhielt. Ihre Bescheide sprechen eine deutliche Sprache, die sich in einem Spruch: „Täterschutz statt Opferschutz!" zusammenfassen lässt. Der YCW-Vereinsmob trieb nicht erst seit ein paar Jahren, sondern seit Jahrzehnten sein Unwesen, weil ich offenbar das erste Vereinsmitglied war, das ihm beherzt Paroli bot und das asoziale, eigennützige und kriminelle Handeln der Vereins-Clique ans Licht brachte. Und diese Wahrscheinlichkeit der Wiederholungstaten verwandelt sich in die anzunehmende Sicherheit, wenn sie von der Staatsanwaltschaft durch ihre fahrlässige Untätigkeit und skandalöse Verharmlosung dazu ermuntert werden. Dies ist durch die Haltung des ermittelnden Staatsanwalts bereits geschehen. Eine solche Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörde, die per Gesetz zur Strafverfolgung geschaffen wurde und verpflichtet ist, die aber kein Zeichen gegen strafbewehrtes Fehlverhalten, Rechtsbruch und die sich wie die Pest in der Gesellschaft ausgebreitete Gewalt setzt, sondern diese verschweigt, verharmlost und schließlich unter den Tisch fallen lässt,  ist nicht rechtens. Ich halte sie für skandalös,  rechtswidrig und rechtsbrüchig. Nach dem Willen dieser Staatsanwaltschaft sollen Straftäter Straffreiheit genießenZusammenfassend muss man in diesem Zusammenhang von einer mich als Opfer diskriminierenden, dysfunktionalen Staatsanwaltschaft sprechen. Die Anwendung dieser adäquaten Bezeichnung ist umso mehr notwendig als diese Art der fahrlässigen Untätigkeit den Eindruck einer Strafvereitelung im Amt (§ 258 StGB) und einer den Kläger also mich klar diskriminierenden und rechtlich unzulässigen Begünstigung von Straftätern (§ 257 StGB) erweckt und einen solchen Vorwurf auch begründet.  Dieses ihr Amt missbrauchende Fehlverhalten der Oldenburger Staatsanwaltschaft, ihr Amtsversagen und Amtsmissbrauch ist ein integraler, konstitutiver Bestandteil des Mechanismus eines dysfunktionalen Staates. Die Strafverfolgungsbehörde hielt es nicht für geboten, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen und auch nicht auf Antrag einzuschreiten und weit reichende Nachforschungen anzustellen. Deshalb ist das Handeln des Gerichts notwendig geworden.

DIES WAR DER ERSTE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG HERBEIZUFÜHREN.

2. Dysfunktionale Justiz
Protokoll des Wirkens stümperhafter Ziviljustiz: Die juristische Auseinandersetzung mit dem YCW begann bereits 2012 und dauert bis heute an, ohne dass die zuständige Zivil- oder Strafjustiz samt anderen von mir zum Handeln aufgeforderten Behörden: Wilhelmshavener Stadtverwaltung, Finanzamt, Landesämter- und ministerien, usw. samt Lokalpresse (die ihre Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit grob verletzte) mit klaren Worten dieses widerrechtliche Treiben mit Namen benannt und es in ihren Bescheiden, Beschlüssen und Urteilen entsprechend angeprangert und die Täter in die Schranken gewiesen hatte. Eine solche von mir seit sieben Jahren geforderte, angemessene präventiv wirkende Reaktion zuständiger und verantwortlicher öffentlicher Institutionen und Stellen ist bis heute ausgeblieben, weshalb die YCW-Mobbing-Clique sich in ihrem destruktiven Werk bestätigt und gestärkt fühlt und weiter macht wie bisher. Solcher Missstände sind sträflich unverantwortlich und unhaltbar.
2.1 Der Beklagte Bergmann ist gegen mich – im Widerspruch mit dem § 11 der YCW-Satzung (s. Anlage 4) – über seinen Anwalt bereits vor meinem rechtswidrigen Vereinsausschluss am 14. November 2012 juristisch vorgegangen und gegen mich eine Unterlassungsklage beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingereicht. Sowohl das Amtsgericht Wilhelmshaven als auch in der zweiten Instanz das Landgericht Oldenburg haben seine Klage abgewiesen.  Damals rückte der Schlüsselbegriff meiner und gegnerischer Klageschrift, nämlich Mobbing, im Mittelpunkt richterlicher Aufmerksamkeit. Was war  das Ergebnis dieses Verfahrens? Dass ich mit meiner Kritik über den und andere Beklagten mein Recht auf Meinungsfreiheit ausgeübt hätte und niemanden verletzte. Beide Gerichte befassten sich allerdings in keiner Weise mit dem Grundübel des Mobbings beim YCW, das meine Kritik und Beschwerden auslöste: kein Täter wurde gerügt, der Mob nicht in die Schranken gewiesen, die Gerichte haben von Amts wegen die zuständige Staatsanwaltschaft nicht auf die in Wilhelmshaven herrschenden Missstände aufmerksam gemacht. Damit wurde schon zu Beginn die Chance verpasst, das brennende Problem in den Griff zu bekommen. In der Anwaltskorrespondenz der Gegenseite fallen deutlich die Lügen der Beklagten Bergmann, Schinzer und Günther auf, die zum Ziel hatten, Bergmann Rückendeckung zu geben und meine Position z.B. durch solche irreführenden Falschbehauptungen zu schwächen wie: mein Schiff sei ein „wirtschaftlicher Vermögensgegenstand"; „es fallen Liegegebühren für das Schiff i.H.v. 1400,00 Euro pro Jahr an", womit suggeriert wird, dass ich sie zahle oder zu zahlen habe; ich bin „seit dem 04.11.2012 nicht mehr Mitglied des Yacht-Club Wilhelmshaven e.V"; „Der Ausschluss aus dem Verein erfolgte nicht durch den Ehrenrat, sondern durch den Vorstand". Beweis: Als Anlage 5 sind beigefügt: 1) Schreiben der Gegenseite vom 13.11.2012; 2) Klage der Gegenseite vom 11.12.2012; 3) Schreiben der Gegenseite vom 30.01.2014; 4) Schreiben der Gegenseite vom 23.05.2013; 5) Schreiben der Gegenseite vom 17.07.2013; 6) Schreiben der Gegenseite vom 30.01.2014; 7) Schreiben meines Anwalts vom 06.12.2012; 8) Schreiben meins Anwalts vom 09. März 2013; 9) Schreiben meines Anwalts vom 24. April 2013; 10) Meine Schreiben an das AG Wilhelmshaven vom 8. Juni 2013 und vom 16. Juni 2013; 11) Beschluss des LG Oldenburg vom 04.07.2013; 12) Urteil des AG Wilhelmshaven vom 08.11.2013; 13) Urteil des LG Oldenburg vom 24.09.2014.
2.2 Meine Klageschrift vom 20. Dezember 2013 beim Amtsgericht Norderstedt, die ich übrigens ursprünglich an das zuständige LG Oldenburg verweisen lassen wollte, war die zweite gerichtliche Gelegenheit, dem dort umfangreich und in allen Details beschriebenen Problem des Mobbings beim YCW und seiner zerstörerischen Folgen Herr zu werden – vergeblich. Das Gericht erklärte sich in fast allen Punkten meiner Anträge für unzuständig. Bevor es nach überlanger Prozessdauer und Prozessverschleppung bei dem die Klageschrift über sechs richterliche Hände wie ein Staffelstab gereicht wurde, bevor mir erst nach einem Jahr seit Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, bevor das Verfahren – begleitet durch eine Lawine von Beschwerden meinerseits wegen fehlerhafter Prozessführung und richterlicher Befangenheit – beendet wurde und es zum Urteil kam, hat auch dieses Gericht kein einziges Wort für das zentrale Thema des Mobbings beim YCW verschwendet. Die Ziviljustiz stieß abermals an ihre Grenzen und kapitulierte vor den Übeltätern. Beweis: Als Anlage 6 sind beigefügt: 1) Treuwidrig gebrochene Vereinbarungen des Vereins mit dem Kläger vom 12.12. 2011 und 05.01. 2012; 2) Schreiben des AG Norderstedt vom 23.10.2013 zu Prozessbeginn; 3) Mein Schreiben an das AG Norderstedt vom 28. Oktober 2013; 4) Mein Schreiben an das AG Norderstedt vom 15. Mai 2014; 5) Verfügung des AG Norderstedt vom 30.12.2014; 4) Meine Schreiben an das AG Norderstedt vom 18. Januar 2015 und vom 6. Februar 2015; 6) Auszug aus meiner Klageschrift vom 20. Dezember 2013 (ohne Anlagen); 7) mein Schreiben an alle Vereinsmitglieder vom 18. August 2014 in Beantwortung des Schreibens der Gegenseite vom 29.07.2014; 8) Beschluss des AG Norderstedt über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 30.12.2014; 9) meine Beschwerde vom 9. Februar 2015 an das AG Norderstedt; 10) Urteil des AG Norderstedt vom 16.04.2015 Az: 43 C 50/14.
2.3 Die Beklagten haben mir im November 2012 direkt nach dem – im Ergebnis rechts- und sittenwidrigem – Vereinsausschluss und dann abermals im Juli 2014 ein rechtswidriges Hausverbot erteilt, weshalb ich nach erfolglosen Versuchen der gütlichen Konfliktlösung im Jahre 2013, per einstweiliger Verfügung in meiner Klageschrift vom 20.12.2013 beim Amtsgericht Norderstedt (s. Anlage 6 – Antragsteil) und nach dortiger Prozessverschleppung durch einen Hinweis auf dessen örtliche Unzuständigkeit vom Landgericht Kiel diese Verfügung zur Aufhebung des schikanösen Hausverbots beim zuständigen Landgericht Oldenburg am 27. August 2014 beantragt habe, um den freien Zugang zu meinem im Freien auf dem Vereinsgelände an Land liegenden Holzschiff zu erhalten und dieses vor weiteren Schäden zu bewahren. Diese einstweilige Verfügung ist mir grob fahrlässig, unverantwortlich und rechtsbrüchig verweigert worden, was zu immer größeren Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar führte, weil mir unter diesen Umständen die Durchführung von Notreparaturen am Schiff und seinen Schutz vor Witterungseinflüssen nach wie vor nicht möglich war. Zugleich wurde ich rechtswidrig mit Gerichtskosten belastet. Meine Beschwerde gegen das Vorgehen des Gerichts wurde rechtswidrig nicht an das OLG Oldenburg verwiesen. Beweis: Ist als Anlage 7 beigefügt.
2.4 Wiederholt stellte ich in der o.g. Sache beim LG Oldenburg am 25. Mai 2017 einen erweiterten umfangreich begründeten Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung. Dieser wurde abermals ohne ihn sorgfältig zu prüfen am 02.06.2017 (am Tag seines Eingangs beim Gericht) grob fahrlässig, unverantwortlich und rechtsbrüchig abgelehnt, Az: 9 O 1192/17. Meine Beschwerde dagegen vom 16. Juni 2017 beim OLG Oldenburg wurde durch das OLG in seinem Beschluss vom 26.06.2017 negativ beschieden, was die Materialschäden am historischen Schiff, seinem Zubehör und Inventar immer größer machte. Beweis: Ist als Anlage 8 beigefügt.
2.5 Gegen die drei in die Sache involvierten Richter erstattete ich bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 12.08.2017 eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung Az. NZS 172 Js 52139/17, was jedoch zu keinem Erfolg führte. Beweis: Ist als Anlage 9 beigefügt.
2.6 Meine Verfassungsbeschwerde vom 26. Juli 2017 gegen die Beschlüsse der drei Einzelrichter wurde vom Bundesverfassungsgericht am 20.09.2018 wie aus den Anlagen ersichtlich nicht zur Entscheidung angenommen Az. 2 BvR 1643/18Beweis: Ist als Anlage 10 beigefügt.
2.7 Auch meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16.10 2017 gegen die drei Einzelrichter gerichtet an die Präsidentin des OLG Oldenburg und den Präsidenten des LG Oldenburg und an das Niedersächsische Justizministerium blieb, ungeachtet meiner weiteren Beschwerden gegen die Vorgehensweise der Justizverwaltung  erfolglos. Beweis: Ist als Anlage 11 (Dienstaufsichtsbeschwerde und die dazugehörige Korrespondenz) beigefügt.
Zusammenfassung: Zusammenfassend lassen sich also aus den dargestellten und mit Beweisen belegten Sachverhalten die nachfolgenden Schlüsse ziehen. Alles, was im Zusammenhang mit meinen an die Oldenburger Gerichte gerichteten Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügung steht, führte dazu, dass sich die Oldenburger Ziviljustiz nicht gerade mit Ruhm bekleckerte – ganz im Gegenteil. Diese rechthaberische, allein auf die Rechtsauslegung fokussierte, der Realität abgewandte, die Konfliktlösung scheuende und ihre Pflicht zur Schadensminderung und Minderung des Gewaltpotentials in der Gesellschaft verletzende Justiz hat in einer Sache, wo nunmehr seit Jahren mir persönlich und meinem Schiffseigentum große Schäden laufend zufügt wurde und über Jahre hinweg auch die Öffentlichkeit belastete, nichts getan, um mir in meinen Opferrechten zu helfen und der Gewalt von Seiten des YCW-Mobs sich entgegenzustellen.
Man spricht in diesem Zusammenhang von einer dysfunktionalen Justiz. Diese Art des grob fahrlässigen Handelns, die im folgenden, dritten und letzten Begründungsteil noch weiter untermauert wird, erweckt abermals den Eindruck einer Strafvereitelung im Amt (§ 258 StGB) und einer den Kläger also mich klar diskriminierenden und rechtlich unzulässigen Begünstigung von Straftätern (§ 257 StGB) und einen solchen Vorwurf aus der Sicht des Klägers auch begründet.  Das ihr Amt missbrauchende flankierende Fehlverhalten des Niedersächsischen Justiz und der Justizverwaltung half bisher den beklagten Straftätern weiter zu machen wie bisher und trug zu dem skandalösen staatsanwaltlichen Amtsversagen bei. Alles in allem drehten sich seit sieben Jahren die Gerichtsverfahren im Kreis, die Schäden am Schiff und an meiner Gesundheit wurden immer größer, was den Eindruck erweckt, dass offenbar die Ziviljustiz an ihre Grenzen stieß und das Eingreifen des Strafjustiz unumgänglich und dringend notwendig geworden ist.

DIES WAR DER ZWEITE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG HERBEIZUFÜHREN.

3. Mobbing-Verein YCW
3.1 Mobbing-Opfer: Die nachfolgenden Ausführungen und die beigefügten Beweisstücke widersprechen abermals der staatsanwaltlichen Sichtweise der Dinge diametral. Seit 2012 werde ich von Seiten des YCW mit Mobbing konfrontiert, was zur Folge hatte, dass ich aus dem Verein zwei Mal (2012 und 2015) rechtswidrig raus-gemobbt wurde. Infolgedessen erlitt ich wiederholt (erstmals bei dem Tsunami-Desaster Weihnachten 2004 in Thailand) ein Trauma und als Mobbing-Opfer tief greifende, jahrelang andauernde gesundheitliche Schäden. Der Boden unter meinen Füssen wurde mir weggerissen, die Therapieerfolge vierjähriger Beschäftigungstherapie am Schiff wurden zunichte gemacht. Auch mein auf dem YCW-Gelände im Freien ungeschützt gelagertes Schiffseigentum, der historische Holzkutter HELENA (Bj. 1943), zu dem ich aufgrund des rechtswidrigen Hausverbotes seit November 2012 keinen freien Zutritt und dann alsbald gar keinen Zugang hatte, erlitt gravierende Materialschäden. All die von mir getätigten erheblichen finanziellen Investitionen in den Erhalt des deutschen maritimen Kulturerbes ostpreußischer Herkunft in Höhe von über 10.000 Euro und die zwischen Oktober 2008 und Oktober 2012 in die Konservierung und Restaurierung  des Schiffes investierte Arbeit von 2000 Arbeitsstunden gingen dabei verloren. Außer erheblichen gesundheitlichen und finanziellen Schäden sowie für mich irreparablen Materialschäden am Schiff sind mir durch diese Umstände soziale Nachteile entstanden.
3.2 Mobbingtaten: Eine allgemein anerkannte Definition des gesellschaftlich äußerst destruktiven Phänomens namens Mobbing, das das soziale Gefüge der Gesellschaft sprengt und verheerende mannigfaltige Folgen nach sich zieht, gibt es zwar nicht doch der Begriff des Mobbings ist insofern genau genug bestimmt und in der Rechtsprechung anerkannt. Häufig glaubt man unzutreffend, dass Mobbing nur im direkten Kontakt von Mobbern und Gemobbten zustande kommen kann – falsch. Beide können sich sogar auf anderen Kontinenten befinden.
Die nachfolgende Erklärung trifft den Sachverhalt des gegen mich gerichteten und bis heute andauernden Mobbings beim YCW zu. Ich wurde im Frühjahr 2012 von dem Beklagten Nieberg volksverhetzerisch in Anwesenheit vieler Vereinsmitglieder übel angepöbelt, was der Anfang war einer internen gegen mich gerichteten Hetze, an dessen Ende mein in einer Nacht-und-Nebel-Aktion durchgepeitschter, rechtswidriger Vereinsausschluss in Abwesenheit stand.  In den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015 wurde ich von den Beklagten Schinzer, Günther, Bergmann, Conrads, unmotiviert, unprovoziert und unangebracht angegriffen, gedemütigt, schikaniert, sozial isoliert, ausgegrenzt, asozial behandelt und in meiner Würde verletzt. Die gegen mich gerichteten rachsüchtigen Schikanen, die durch den YCW-Vorstand beschlossen wurden und seit sieben Jahren andauern, waren und sind feindselig, aggressiv, destruktiv und unethisch. Von den Beklagten Schinzer und Günther wurde ich zwischen 2012-2016 bei Begegnungen regelmäßig bedrängt und durch die von ihnen herbeigerufene Polizei genötigt, mein Schiff und das Liegegrundstück sofort zu verlassen. Von dem Beklagten Günther wurde ich in den Jahren 2011/2012 mehrmals genötigt, zum Pfusch an den Stromleitungen der Außenbeleuchtung des Freilagers die Hand anzulegen, und am 1. April 2016 wurde ich von ihm tätlich mit brachialer Gewalt angegriffen, um mir den Zugang zu meinem Schiff zu verwehren. Gegen mich haben die Beklagten verleumderische Lügen am laufenden Band präpariert, und zwar nicht nur, um mich zweimal rechtswidrig aus dem Verein rauszumobben, sondern auch in allen gerichtlichen Auseinandersetzungen, um die Justiz hinters Licht zu führen und mir dadurch Schaden zuzufügen. Die Beklagten Günther, Bergmann und Conrads haben sich im Verein als pöbelnde Tyrannen und Maulhelden profiliert, die ihre Umgebung tyrannisieren, schikanieren und einschüchtern, was der Vereinschef Schinzer billigte und förderte. Dies resultierte in mehreren Vereinsausschlüssen von sehr fachkompetenten und aktiven Mitgliedern, von denen ich nur ein Beispiel von vielen war. Dieser pöbelnde Zirkel von Gewalttätern bildet eine berüchtigte Mobbing-Clique, die den ganzen Verein terrorisiert, dort notorisch und systematisch ihr frevelhaftes Werk verrichtet und ihm ihren Stempel aufdrückt. Was dieser Mobbing-Klüngel wirklich perfekt beherrscht, ist die ungleichen Machtverhältnisse zu seinem Vorteil und Profit auszunutzen und durch seine Machtanmaßung und seinen Machtmissbrauch diejenigen Mitglieder, die sein Treiben durchschaut haben, mit seinen schmutzigen rechtsbrecherischen Tricks loszuwerden. Solche Verhaltensmuster von Machtanmaßung und Machtmissbrauch, von Vetternwirtschaft, von seelisch-sozialer Misshandlung und destruktiv-asozialer Schikanen gehört zu den typischen Mobbinghandlungen. Die Zahl der Mobbingbetroffenen in Deutschland (bei sehr großer Dunkelziffer) beläuft sich auf ein paar Millionen – ich bin leider einer von diesen Mobbing-Opfern, gemobbt von der Mobbing-Cliqie des YCW. Nachfolgend sind in diesem dritten Begründungsteil als Anlagen Beweisstücke beigefügt, die die zivil- und strafrechtliche Relevanz von gegen mich gerichteten Handlungen der Beklagten beweisen. Beweis: 1) Als Anlage 12: Wie ich mich gegen Mobbing der Beklagt-en durch meine an den YCW-Vorstand gerichteten beiden Beschwerden vom 10. Oktober 2012 und vom 11. November 2012 an den YCW-Vorstand gewehrt hatte und durch Mobbing aus dem Verein rechtswidrig ausgeschlossen bin. 2) Als Anlage 13: Wie ich darauf – gesundheitlich angeschlagen – reagierte: durch meinen Widerspruch vom 26. Januar 2013 und durch meine Versuche (zwei Schreiben an den YCW-Vorstand vom 30. April 2013 und vom 30. Mai 2013) den Konflikt gütlich zu lösen und wie sich die Beklagten uneinsichtig zeigten. 3) In meiner Klageschrift vom 20. Dezember 2013 sind alle damaligen Mobbing-Exzesse und meine Betroffenheit durch Mobbing beim YCW bis zur Einreichung der Klage detailliert beschrieben. Die Beklagten haben dieser Darstellung im Verfahren beim Amtsgericht Norderstedt Az: 4343 C 50/14 nicht widersprochen, was ihre Richtigkeit beweist: s. Anlage 6S. 18-50. 4) Als Anlage 14: Nachdem in dem o.g. Verfahren mein Vereinsausschluss vom Gericht bestritten wurde, trat der streitsüchtige YCW-Mob dieses Gerichtsurteil mit Füssen und schloss mich unmittelbar danach abermals rechtswidrig aus Verein aus. Meine drei Beschwerden gegen diesen permanenten Rechtsbruch seitens der Beklagten und die Aufforderung meines Anwalts, dies rückgängig zu machen, blieben wie erwartet erfolglos. Es hat sich gezeigt, wie die Täter wieder das Opfer verleumden, wie der Beklagte Bergmann als befangener und scharfmachender Handlanger des Vorstands funktioniert, wie er zusammen mit anderen Beklagten das Beschwerderecht und Recht auf Meinungsfreiheit missachtet, und dass unter diesen Umständen die Ziviljustiz an ihre Grenzen stieß, denn der YCW-Mob würde ein jedes weiteres Urteil des Zivilgerichts wiederholt missachten, was den Sinn einer erneuten Klage grundsätzlich in Frage stellte.
3.3 Verleumdung: Der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) bedeutet im deutschen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl dieser weiß, dass die Behauptungen unwahr sind. Verleumdung ist, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Dies trifft zu in den nachfolgend geschilderten Handlungen der Beklagten und ihrer Handlanger zu.
Die gegen mich von Giovanni Conrads gerichtete grundlose Beschwerde vom 17.09.2012 an den Ehrenrat, die die Mobbing-Hetze in die Vereinsorgane trug, beruhte auf Verleumdung, also auf über mich gemachte lügenhafte, ehrverletzende absurde Behauptung des angeblichen Ankerdiebstahls (meines eigenen nämlich) obwohl er wusste, dass die Behauptung unwahr war, weil er selbst mir meinen Anker entwendete und nicht ich seinen. In meinem Schreiben an den Ehrenrat vom 25.09.2012 beschwerte ich mich gegen diese Verleumdung vom Beklagten Conrads und gegen weitere seine falsche Tatsachenbehauptung. Beweis: Hierzu sind 1) Meine Beschwerde vom 25.09.2012 und 2) Ergebnis der Ehrenratssitzung vom 26.09.2012 von Bedeutung (s. Anlage 12).
Eine weitere gegen mich von Giovanni Conrads und den übrigen Beklagten Schinzer und Günther präparierte Verleumdung, die die Mobbing-Hetze nach dem o.g. Urteil der Amtsgerichts Norderstedt fortsetzte, beruhte auf über mich gemachte lügenhafte, ehrverletzende absurde Behauptung des angeblichen Stromdiebstahls, obwohl  Conrads wusste, dass die Behauptung unwahr war, weil nicht ich sondern er den Stromkasten am und im Clubhaus mehrmals anzapfte, um Schweißarbeiten an seinem Schiff durchzuführen. Und als diese abgeschlossen wurden, hat er diese aufgebrochen. Ich tat das nie, mein Schiff war fest an den mir zugewiesenen Stromzähler angeschlossen und er und all die anderen wussten das sehr wohl. Ansonsten zahlte ich regelmäßig und vollständig alle meine Clubrechnungen, die allesamt auch die Stromkosten beinhalteten, was ich durch vorhandene Bankbelege bis ins Jahr 2009 lückenlos nachweisen kann. Alle anderen Verleumdungen und Lügen (z.B. den absurden Vorwurf des angebliche Stromdiebstahls durch die  einmalige Benutzung der clubeigenen Waschmaschine), habe ich in meinen Beschwerden zurückgewiesen, was bei dem Vereinsmob erwartungsgemäß keinerlei Beachtung fand und im Widerspruch mit dem Vereinsrecht nicht – wie bei meinen anderen Beschwerden vorhin – an das Forum und die Instanz der Mitgliederversammlung überwiesen wurde. Beweis: Meine Beschwer-den gegen diese Verleumdungen, wo mein Anwalt und ich all diese Lügen zurückgewiesen hatten (s. Anlage 14); Rechnungen und Bankauszüge aus den Jahren 2009-2012 (auf Verlangen des Gerichts).
3.4 Volksverhetzung: Den Tatbestand einer Volksverhetzung (§ 130 StGB) wird als eine Handlung definiert, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen... einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er ... einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Volksverhetzung von Bernd Nieberg, im Wortlaut: „Hau ab, wo du herkommst!",  die schweigende Zustimmung dazu seitens Peter Bergmann und des gesamten YCW-Vorstand (Schinzer, Günther etc.), die dagegen nichts unternahmen, sind in meiner o.g. Klageschrift ausführlich beschrieben. Beweis: In der Anlage 6, S. 13 und S. 22-23; Die Gegenseite hat dies im o.g. Verfahren und sonst nie bestritten, was die Richtigkeit meiner Aussagen beweist.
3.5 Nötigung: Die mehrmalige Nötigung von Heinz Günther zum lebensgefährlichen Pfusch ist ausführlich in der o.g. Klageschrift beschrieben. Beweis: Hierzu sind meine einschlägigen Ausführungen in der Anlage 6 auf S. 21 von Bedeutung. Die Gegenseite hat dies im o.g. Verfahren und sonst nie bestritten, was ihre Richtigkeit beweist.
3.6 Andauernde Sachentziehung/Unterschlagung/Veruntreuung/Versuch unrechtmäßiger Aneignung: Unter Zueignungsabsicht wird die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache verstanden. Zweifelsfrei handelt es hier um Entziehen meines Schiffseigentums aus meinem Gewahrsam durch die Beklagten. Sehr wahrscheinlich aber um eine Kombination aus mehreren strafbaren Tatbeständen. Das Strafgesetzbuch definiert den Tatbestand der Unterschlagung im § 246 durch eine unerlaubte Handlung, die (auch durch Versuch) darauf ausgerichtet ist, sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen. Dies trifft in diesem Fall zu, indem man mir das rechtswidrige Hausverbot erteilt hatte (s. Anlage 15): zunächst aus Rachsucht und purer Boshaftigkeit, um mich von meinem Eigentum auszusperren und um mir gesundheitliche Schäden zuzufügen und dann auch aus Habsucht, um sich meines Eigentums zu bemächtigen, was aus den Pfändungsunterlagen und den darauf folgenden gerichtlichen Unterlagen zu sehen ist (s. Anlage 16). Bald nach meiner Aussperrung vom Schiff versuchte also der zerstörerisch wirkende und habgierige YCW-Mob unzulässige Absprachen mit dem OGV Onnen zu treffen, um durch die  Enteignung vollendete Tatsachen zu schaffen, mein Eigentum rechtswidrig zu beschlagnahmen und sich daran zu bereichern. Die Tatbestandsmerkmale der mutwilligen Verhinderung der Zugänglichkeit zum Eigentum und Verhinderung der Verfügungsgewalt des berechtigten Klägers über sein Eigentum sind gegeben. Daraus resultierte dauernde Sachentziehung meines Eigentums. Es wurden somit strafbare Handlungen begangen. Ob hierzu auch Diebstahl im großen Umfang gegeben ist, konnte mangels des Zugangs zum Eigentum nicht festgestellt werden. Bereits im Jahre 2013 stellte ich aber fest, dass mein am Schiff stehendes Fahrrad entwendet wurde, was in der als Anlage beigefügten Klageschrift  zum Ausdruck kam. So wie es aussieht, hatten die Täter generell den Vorsatz, sich durch den Verkauf oder durch die Ausschlachtung des Schiffes selbst zu bereichern, bzw. seine Teile sich unter den Nagel zu reißen, was zum Diebstahlsdelikt führen würde. Der Kläger gibt hierzu dem Gericht zu bedenken, dass just in der Zeit als ich mich um die Mitgliedschaft im Verein beworben hatte, wurde in den Verein im Handumdrehen eine 4-köpfige, seglerisch völlig unerfahrene Familie aufgenommen, weil sie drei vergammelte Boote, die auf dem Vereinsgelände herumlagen und allesamt Heinz Günther gehörten, von ihm abgekauft hat. Es liegt also die Vermutung nahe, dass die YCW-Mobbing-Clique hier nach einem Plan vorgeht: Vereinsmitglieder aus dem Verein rauszumobben und ihnen ihr Eigentum zu entziehen, um sich anschließend daran zu bereichern. Die Aneignungskomponente strafbarer Handlung besteht hier also in der Wegnahme meines Eigentums, um es derart zu zerstören, damit man sich dieses schließlich einverleiben kann. Die beabsichtigte und erfolgte Zerstörung meiner Sache sollte möglicherweise zur Erlangung des wirtschaftlichen Wertes führen.
Durch die faktische Enteignung wurde ich als Berechtigter aus meiner dinglichen Position an der Sache verdrängt. Seit November 2012 also sieben Jahre lang habe ich den Enteignungswillen der Beklagten zu spüren bekommen, denn sie war auf meine dauerhafte Verdrängung aus meiner dinglichen Position gerichtet. Es liegt also der Enteignungsvorsatz vor. Dabei ist sowohl die erfolgte faktische Enteignung als auch die erstrebte Zueignung durch die Beklagten schuldhaft herbeigeführt und rechtswidrig erstrebt.
Die durch das rechtswidrige Hausverbot erfolgte Sachentziehung ist nicht nur durch die zwei beigefügten Schrift-stücke der Gegenseite belegbar sondern auch durch die von den Beklagten in den Jahren 2013, 2014, 2015 sowie durch mich am 1. April 2016 gerufene Polizei beweisbar. Im Jahre 2016 wurde ich, wie bereits erwähnt, durch brachiale Gewalt von Heinz Günther am Betreten des Vereinsgrundstücks, wo mein Schiff liegt, gehindert. Darauf habe ich die Polizei gerufen. Die Polizei forderte von mir damals und vorhin immer wieder die Vorlage diesbezüglicher gerichtlicher Entscheidung. Diese wurde mir aber von der Ziviljustiz verwehrt (s. unter Pkt. 2.3 - 2.7). Daraus ist zu schließen dass die Täter den Vorsatz hatten und weiterhin haben, mir die Sache dauerhaft zu entziehen und mich als den Berechtigten dauernd zu schädigen. Aus dem beigefügten Schriftverkehr mit dem Verein, wo ich im Jahre 2013 außergerichtliche Entschädigungsansprüche an den Verein und die Beklagten stellte, ist zu entnehmen, dass die Täter nie den Vorsatz hatten, mich als Opfer zu entschädigen oder mir mein Eigentum  zurückzugeben. Sie wussten ja sehr wohl, dass ich mir keinen anderen Liegeplatz leisten und die bei der Vorstandssitzung vom 21.01.2013 verhängte horrende rechtswidrige Liegeplatzgebühr niemals zahlen kann (s. Anlage 15). Fazit: Durch den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mit anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und Arbeitsverbot am Schiff (herbeigeführt und beschlossen durch die Übeltäter des Vereins) wurde mir mein Eigentum entzogen, an dem die Täter keine Berechtigung hatten. Beweis: Als Anlage 15: Beide Schreiben von Schinzer: 1) vom 25.11.2012 und 2) vom 29.07.2014, die mich von meinem Eigentum und Arbeit daran aussperrten; 3) Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 21.01.2013. Als Anlage 16: 1) die vom OGV Onnen vorgenommene rechtswidrige Pfändung meines Eigentums: Pfändungsprotokoll des OGV Onnen vom 29.06.2016;  2) meine Vollstreckungserinnerung vom 10. Juli 2016 mit weiteren Abweisungsanträgen; 3) Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 21.12.2016, Az: 14 M 4980/16; 4) meine Strafanzeige gegen OGV Onnen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 4. Dezamber 2016, Az: NZS 165 Js 78759/16; 5) Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 23.08.2017, Az: 4704/17; 6) Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 07.01.2019, Az: 6 T 635/17. Zeugnis: Familie Völkering (Jens Völkering, sein Bruder und sein Vater); Polizei Wilhelmshaven, Polizeieinsatzberichte Wilhelmshaven.
3.7 Sachbeschädigung: Die witterungsbedingte Schädigung der Substanz des Schiffes und der daraus resultierte Werteverfall des ungeschützt im Freien liegenden und der Witterung ungeschützt ausgesetzten Holzschiffes resultieren kausal aus dem Mitte November 2012 in Abwesenheit und gegen meinen Willen vorgenommenen, unzulässigen, rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und aus dem mir anschließend erteilten folgenschweren, boshaften, rachsüchtigen und schikanösen Hausverbot. Der unzulässige Vereinsausschluss stand am Ende einer gegen mich gerichteten Mobbing-Hetze. Ich wurde aus dem Verein (wie einige andere geschätzte Vereinsmitglieder vorhin auch)  regelrecht rausgemobbt. Die Gegenseite hat mir den freien Zugang zu meinem Eigentum verwehrt und dies unter Berufung auf das Hausrecht und unter Einsatz polizeilicher (und zuletzt am 1. April 2016 sogar physischer) Gewalt durchgesetzt, was die Polizei Wilhelmshaven bezeugen kann. Das verhängte Haus-, Übernachtungs-, Nutzungs- und Aufenthaltsverbot machte die Pflege und Restaurierung des Schiffes unmöglich. Die Sachbeschädigung also Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar war also Folge des Mobbings, sprich eine Schikane, die es rachsüchtig darauf abzielte und weiterhin abzielt, mein Schiffseigentum zu zerstören. Als ich das Schiff im November 2012 verlassen musste und von meinem Eigentum rechtswidrig ausgesperrt wurde, befand es sich im intakten, hervorragend konservierten Zustand. Dies änderte sich sehr schnell infolge erzwungenerweise fehlender Pflege und Aufsicht und der Witterungseinflüsse wie Nässe, Regen, Frost, Schimmel, Austrocknung, Korrosion, Nässe, etc. die das ungeschützt, ohne Aufsicht und Pflege im Freien liegende Holzschiff in eine Ruine verwandelten.
Die entstandenen Sachschäden (Wasserschäden, Korrosionsschäden, Standschäden, Frostschäden, Trocknungsschäden etc.) am Schiff, Zubehör und sonstigen Inventar sind von der durch Streitlust und Rachsucht geprägten Gegenseite mit böser Absicht und mutwilliger Zerstörungswut herbeigeführt worden und zu verantworten. Dadurch ist ein für mich unbezahlbarer also irreparabler Materialschaden entstanden. Seit dem 14.11.2012 konnte ich nicht mehr an meinem Boot arbeiten und es warten und pflegen. Durch das mir erteilte schikanöse und widerrechtliche Hausverbot wurde ich u.a. daran gehindert, tragende Konstruktion für Planen zu errichten und diese anzubringen, um das im Freien ungeschützt liegende Boot vor Witterungseinflüssen zu schützen. Dadurch wurde ich beispielsweise gehindert: das Unterwasserschiff komplett abzuschleifen, zu imprägnieren, damit die Planken nicht verrotten; die schadhaften Planken zu ersetzen und die Planken neu zu vernageln. Dadurch wurde ich gehindert, neues Dach für Decksaufbauten zu errichten und das Deck regelmäßig zu überholen. Durch Risse im Deck und Decksaufbau entstanden und entstehen laufend Wasserschäden durch Witterung. Da die Schraube/Welle nicht wöchentlich einmal gedreht werden konnte, entstanden dauerhafte Standschäden an der Wellenanlage. Es entstanden darüber hinaus Standschäden an der Maschine, die regelmäßig geölt und gedreht werden muss. Infolge mangelnder regelmäßiger Lüftung entstanden und entstehen weiterhin durch Fäulnis, Korrosion und Schimmelbildung weitere Schäden am Schiff, Zubehör und Inventar. Eine fest sitzende Maschine kann nur noch verschrottet werden. Da mir seit dem o.g. Datum der Aufenthalt auf dem Schiff, seine Wartung und Instandsetzung verwehrt wurden, verschlimmerte sich sein Zustand ständig. Dadurch, dass man mir den ungehinderten Zugang zu meinem Schiff verwehrte und deshalb die laufende Pflege und Wartung fehlten, entstanden und entstehen weiterhin am Schiff Schäden, für die ich die dafür verantwortliche Mobbing-Clique des Vereins und den YCW e.V. verantwortlich und haftbar mache und eine Entschädigung verlange. Der ruinierte Zustand des Schiffes ist so auffällig, das sich dieser dem Augenschein eines jeden auch unkundigen Betrachters sofort erschließen kann, weshalb es ratsam wäre, eine Ortsbegehung durch das Gericht anzuordnen.
Nachdem das AG Norderstedt im April 2015 die gegen mich gerichtete Klage der Gegenseite auf Zahlung von horrenden Liegeplatzgebühren etc. für das mir nicht einmal zugängliche Schiff in vollem Umfang zurückgewiesen hatte (Az.: 43 C 50/14), schloss kurz darauf der das Recht permanent brechende YCW-Mob mich abermals aus dem Verein aus, obgleich die Gründe dafür zuvor von zwei Gerichten zurückgewiesen wurden: Az.: 6 C 48/13 beim AG WilhelmshavenAz.: 5 S 684/13 und Az.: 8 0 2280/14 beim LG Oldenburg) und trat somit alle Gerichtsurteile und das geltende Recht abermals mit Füssen, namentlich zuallererst der Rädelsführer des Vereinsmobs, Jörg Schinzer. (Übrigens: Durch den am 1.6.2015 erfolgten, erneuten Vereinsausschluss, dessen Rechtsmäßigkeit und Begründetheit von mir bestritten und gegen den ich u.a. eine umfangreiche Beschwerde eingelegt habe, hat die Gegenseite die Rechtswidrigkeit des zweieinhalb Jahren zuvor erfolgten Ausschlusses zugegeben und schriftlich bestätigt). Unter diesen Umständen war es mir unmöglich, den Wert des Schiffes zu erhalten oder zu steigern. Ich habe das Schiff im November 2012 im erstklassig konservierten Zustand hinterlassen. Nach sieben Jahren ist daraus ein Bild der Zerstörung und des Zerfalls geworden.
Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass ein dauerhafter Schädigungsvorsatz beabsichtigt war und ist. Dieser bestand bereits im Augenblick der Sachentziehung und manifestiert sich bis heute. Dokumentiert ist das beispielsweise im Schreiben des RA Osterloh vom 4. März 2019 (s. Anlage 20). Die erfolgte Sachentziehung wurde dann zur Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGB, weil mein Eigentum dauerhaft und absichtlich in schädigender Absicht schädlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt wurde und wird, so dass dieses verfällt, rostet, vergammelt, usw. und an seinem Material- und Nutzungswert ständig verliert. Es ist zu befürchten, dass beim Fortgang dieser Sachzerstörung meiner Sache der komplette Substanz- oder Sachwert entzogen wird und dass es zu einem Totalverlust kommt. Nach § 303 ist eine rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache (und auch ein solcher Versuch) strafbar. Fazit: Durch den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mir anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und Arbeitsverbot am Schiff (herbei-geführt und beschlossen durch die Übeltäter des Vereins), an dem mein Eigentums-, Gebrauchs und Nutzungsrecht bestand, wurde mein Eigentum in Teilen beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Beweis: Hier werden als Anlage 17  zum Vergleich Fotos beigefügt: acht vor und elf nach der Schädigung durch die Beklagten. Vier zusätzliche Fotos dokumentieren den Liegeplatz des Schiffes: Zwei seinen intakten Zustand bei seiner Herrichtung durch den Kläger und Arbeit am Schiff und zwei seinen Zustand der Vermüllung und des wilden Unkrautwuchses nach dem rechtswidrigen Vereinsausschluss. Die übrigen Fotos bis zum Sommer 2015 (um deren Kenntnisnahme wird gebeten) befinden sich in der Online-Fotodokumentation unter:
Ansonsten wären als Beweis dienlich: Ortsbegehung; Schadensgutachten des Bootsbaumeisters Reimer Landberg aus Büsum, Werftstraße 2, 25761 Büsum auf Veranlassung des Gerichts.
3.8 Körperverletzung: Durch den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mit anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und Arbeitsverbot am Schiff (herbeigeführt, eingewilligt und beschlossen durch die o.g. Übeltäter des Vereins im November 2012) wurde ich in den sieben langen Jahren bis heute an der Gesundheit nachhaltig geschädigt.
Ich bin überhaupt erst nach Wilhelmshaven gekommen, weil mir mein Arzt eine derartige Beschäftigungstherapie gegen das Katastrophentrauma verordnet hatte. Der Verein nahm mich als psychisch belasteten und gesundheitlich lädierten Menschen auf, der durch die Beschäftigung mit einem wieder flottzumachenden Schiff im sozialen Umfeld des Vereins Heilung suchte. Erwerb des Schiffes und Reparatur daran dienten mir zur Heilung eines schweren Traumas, an dem ich seit der Tsunami-Katastrophe 2004 in Thailand litt. Diese ablenkende Traumatherapie verlief bis zum massiven Ausbruch der gegen mich gerichteten Feindseligkeiten im Jahre 2012 sehr Erfolg versprechend, hatte sich in den Jahren zuvor bestens bewährt und erfüllte somit ihren Zweck und mein Zustand und Befinden verbesserten sich schlagartig. Ich war auf dem Weg der Heilung  bis ich diesen dramatischen Rückfall erlitt, als die missgünstige Clique des Vereins in hinterhältiger und gemeiner Weise meinte, mich zu Fall bringen zu müssen. Leute, mit denen ich über drei Jahre lang gedeihlichen und freundlichen Umgang gepflegt hatte, verbrüderten sich offenbar aus Missgunst, Neid und Hass gegen mich und machten mir das Leben zur Hölle. Mein gesundheitliches Befinden verschlechterte sich dann schlagartig und gravierend. Die Beeinträchtigung meiner körperlichen und seelischen Verfassung erfolgte nachweislich zeitlich und kausal mit dem gegen mich beim YCW gerichteten Mobbing. Aggressive, schikanöse Handlungen wurden durch den YCW-Vorstand mitgetragen, gebilligt und aktiv unterstützt (Vereinsausschluss, Hausverbot, Vertragsbruch, Nicht-Anerkennung geleisteter Arbeitsstunden, Verhängung exorbitanter Liegeplatzgebühren etc.). Dies beeinträchtigte spürbar mein ganzes Leben, raubte mir nicht nur meine Gesundheit sondern auch die ganze Zukunfts- und Lebensplanung, die ich mit dem Schiff verband und vorhatte. Durch die erlittene seelische Erschütterung wurde ich schwer krank. Dies zog irreversible seelische und körperliche Verletzungen nach sich (deshalb wurde ich beispielsweise mit akuten Beschwerden am 14.11.2016 ins Krankenhaus eingeliefert). Die geschilderten Missstände im Verein raubten mir all das, was ich in den vier Jahren seit Oktober 2008 (Erwerb des Schiffes) bis Oktober 2012 mühsam aufgebaut hatte. Mir wurde der Boden unter den Füssen weggerissen und meine Existenz wurde bedroht. Ich bin seelisch und körperlich verletzt.  Meine körperliche Unversehrtheit und Lebensqualität wurden nach meinem widerrechtlichen Vereinsausschluss durch weitere Schikanen der Gegenpartei, die rachsüchtige Züge aufwiesen, beeinträchtigt und verletzt. Das im Schreiben des Vorstands vom 25.11.2012 verhängte Aufenthaltsverbot auf dem Schiff schnitt mir den freien Zugang zu meinem Therapieplatz ab. Die Beschäftigung am Schiff im Verein war für mich die einzige funktionierende Traumatherapie, die mit dem Vereinsausschluss und dem mir erteilten Hausverbot jahrelang abgebrochen wurde und nun weiterhin ausbleibt, wodurch mir schwerwiegende gesundheitliche Schäden entstanden sind und laufend entstehen. Diese schwere Beeinträchtigung meiner physischen und seelischen Gesundheit verursachte zunächst akute, dann chronische Beschwerden mit wiederkehrendem Verlauf. Die mir seit dem 26. September 2012 zugefügten Schmerzen verbundenen mit erheblichen psychischen Belastungen zogen nicht allein eine deutliche Schmälerung der Lebensfreude nach sich und führten zu einer gravierenden Einschränkung des positiven Lebensgefühls, sondern führten mich auch an den Rand des gesundheitlichen Zusammenbruchs. Seitdem bin ich während der ganzen Zeit stark belastet. Die Schmerzen sind nicht nur seelischer Natur sondern in der Folge auch körperlich. Dass mir diese Art der Beschäftigung von meinem Arzt verschrieben worden war, hatte ich der Vereinsspitze von vornherein mitgeteilt und darüber wusste jedes aktive Mitglied im Verein Bescheid. Dass die körperliche und seelische Schädigung Folge der im YCW gemachten Erfahrung sind, wurde vom Nervenarzt attestiert.  Die gesundheitliche Schädigung aufgrund des gegen mich gerichteten Mobbings, des Vereinsausschlusses und der Schikanen wirkte sich psychisch und körperlich derart verheerend aus, dass sie vergleichbar ist mit dem gesundheitlichen Schaden, den ich  aufgrund der Tsunami-Katastrophe 2004 erlitten hatte.
Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes Ende Juni 2006 begann ich auf Anraten meines Arztes nach neuen sozialen Kontakten zu suchen, um dem gesundheitlichen Verfall etwas entgegenzusetzen. Nicht nur die ablenkende Beschäftigung am Schiff allein sondern auch Vereinsmitgliedschaft und Wechsel der Umgebung waren also insgesamt die Antwort auf den Rat der Therapeuten und für mich aus therapeutischen Gründen sehr wichtig. Nach dem Vereinsausschluss gingen all die sozialen Bindungen, die ich aufgebaut hatte, verloren.  Bekanntschaften und Freundschaften konnten allein aus Gründen der Entfernung nicht mehr aufrechterhalten und gepflegt werden. Diese fehlenden sozialen Kontakte, der regelmäßige gedankliche Austausch mit Gleich-gesinnten beeinträchtigten meinen psychischen und seelischen Zustand gravierend. Dadurch wurde ich im November 2012 durch die Mobbing-Clique des Vereins in den Zustand des sozialen Status quo zurückgeworfen, in dem ich mich im September 2008 vor dem Erwerb des Schiffes befand. Diesen Rückfall und seine Folgen hat die Gegenseite zu verantworten und wieder gutzumachen. Alles in allem sehe ich mich um mein Therapieplatz-Schiff und um das soziale Umfeld des Vereins beraubt. Es entstanden mir dadurch schwerwiegende gesundheitliche Schäden und erhebliche soziale Nachteile, wofür ich die Gegenpartei verantwortlich und haftbar mache. Der Verein hat die Fürsorge-, Obhuts- und Schutzpflicht mir gegenüber grob verletzt. Nachdem ich 2004 im Ausland Opfer des Tsunami-Desasters geworden war, wurde ich 2012 in der Heimat zusätzlich noch zum Mobbing-Opfer.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht völkerrechtlich anerkannt und gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert. Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen. Dazu gehört etwa das Verbot seelischer Misshandlung. Leid verursachende und Gesundheit schädigende Maßnahmen sind durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Diese Verbote wurden durch die beklagten Übeltäter des Vereins grob und permanent verletzt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit findet seinen strafrechtlichen Ausdruck in den §§223 ff. StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit). Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatzpflicht, auf diese Bezug in der zivilrechtlichen Schadensersatzklage genommen wird, fußen auf § 253, § 826 und § 823 BGB.
Das vom YCW ausgehende Mobbing hatte und hat weiterhin weit reichende negative Folgen für meine Gesundheit sowie für meine private Situation des Opfers. Die Folgen von Mobbing gingen erheblich über einen bloßen Verlust von Lebensqualität hinaus: Es führte zu Depressionen, seelischen Krankheiten, Trauma und schweren psychosomatischen Störungen. Dieses aggressive Mobbing, das mir auch den Zugang zu meinem Schiff verwehrte und meine Arbeit daran und darin investierte Geld vernichtete, führte bei mir zum zuerst akuten und dann chronischen traumatischen Mobbingsyndrom, zu einer kumulativen traumatischen Belastungsstörung: Auf das Katastrophentrauma aus dem Jahre 2004 überlagerte sich das Mobbingtrauma aus dem Jahre 2012. All diese gesundheitlichen Folgen habe ich in den vergangenen sieben Jahren zu spüren bekommen und sie belasten mich bis dato. Als traumatisch auch durch YCW-Mobbing Betroffener war ich mit akuten Beschwerden bis Anfang Herbst 2018 in psyotherapeutischer Dauerbehandlung – alle Krankschreibungen seit 2013 sind als Beweisstücke beigefügt. Im Juni 2013 wandte ich mich an den Weißen Ring (eine Anlaufstelle für Mobbingopfer), habe aber von dieser Seite keine effektive Hilfe bekommen. Beweis: In der Anlage 18 sind beigefügt: 1) Auszug aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgericht Lübeck vom 2. August 2012; 2) Nervenärztliches Gutachten vom 01.12.2007; 25 Krankschreibungen 2011-2018; 3) 7 ärztliche Atteste; 4) Messung der Stressbelastung; Schreiben an den Weißen Ring; 5) Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Zusammenfassung: Aus meiner Sicht ist die rabiate, aggressive, streitlustige und rachsüchtige, ihre Macht miss-brauchende, zu Gewalt fähige, immer bereite, neigende und praktizierende, zerstörerisch wirkende, mich an-dauernd schikanierende Handeln der  YCW-Mobbingclique und ihr permanentes moralisch frevelhaftes genauso wie rechtswidriges Treiben auch strafrechtlich relevant und muss auch aufgrund seiner öffentlichen Relevanz strafrechtliche Konsequenzen haben, weshalb das Gericht angerufen wurde. Das Gericht hat die Aufgabe, dieses jahrelang andauernde, destruktive Mobbing als Straftat, seine Akteure als Straftäter zu bezeichnen und sie nach Maßgabe des Strafrechts zu bestrafen. Diese Vorgehensweise wird sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Rechtsprechung Zeichen setzen, das Mobbing stoppen oder zumindest eindämmen und seine potentiellen Nachahmer abschrecken. Sie soll auch ein strafrechtliches Fundament schaffen, um dem Verein seine Gemeinnützigkeit rückwirkend bis zum Jahre 2012 zu entziehen (s. als Anlage 19 meinen „Antrag auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit"). Die strafrechtliche Relevanz destruktiven Wirkens der genannten ange-zeigten und nun angeklagten Übeltäter und sein konkreter Bezug zum StGB wurden hinreichend beleuchtet.  Sie sollten durch das Gericht als Straftaten gewertet werden. Aufgrund des bisherigen Versagens der dysfunktionalen Ziviljustiz, die sich sieben lange Jahre im Kreise drehte, zur Konfliktlösung nichts beitrug und das Schadensausmaß immer größer machte, ist nun die Strafjustiz am Zuge.

DIES WAR DER DRITTE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG HERBEIZUFÜHREN.

4. Anträge an das Gericht
Unter voller Würdigung der vorstehend dargelegten Sachlage, aller Begleitumstände und des klägerischen Anspruchs auf einen wirksamen Schutz durch den Rechtsstaat als gesundheitlich betroffenes und materiell geschädigtes Opfer des Vereinsfrevels und in Anbetracht des hier vorliegenden dringenden Handlungsbedürfnisses ergeben sich die folgenden Verfahrens-, Feststellungs-, Anordnungs- und Strafanträge an das Gericht:

Verfahrensanträge
4.1 Es wird beantragt, die in der Anlage 14 genannten Zeugen als befangen abzulehnen.
Begründung: Irreführung und Behinderung der Justiz durch Falschaussagen und Unterdrückung der Wahrheit ist schwerwiegend genug, um einer jeden Person ihre Integrität abzusprechen: [folgender Satz wurde entfernt aufgrund des Urteils des LG Oldenburg] Satz Bergmann, der für sich selbst durch die Bezeichnung Ehrenratsvorsitzender die Ehre beansprucht, ist tatsächlich kein sachlich, neutral und ehrenvoll handelnde Schiedsrichter sondern ein kritikloses Großmaul und willfähriger Scharfmacher und Handlanger im Dienste des Vorstands, was im Widerspruch steht mit der Satzung und dem geltenden Vereinsrecht. Und genau der YCW-Ehrenratsvorsitzende, Bergmann, zusammen mit dem YCW-Vorstand hatten versucht, die skandalösen Vorgänge um meinen Vereinsausschluss unter den Teppich zu kehren, die Wahrheit darüber unter Einsatz juristischer Mittel und Drohungen zu unterdrücken und mir im Wege einer Unterlassungsklage beim Amtsgericht Wilhelmshaven und beim Landgericht Oldenburg einen Maulkorb zu verpassen. Übrigens: Anfang Oktober 2012 wurde ich vom Stellvertreter Günther vorgewarnt, dass im Falle einer juristischen Auseinandersetzung die Vereinslenker und ihre Handlanger, die in diesem Mobbing-Verein wie Pech und Schwefel zusammenhalten, sich gegen mich ver-schwören und vor Gericht lügen werden. Das, was typisch ist für Klüngel-Vereine, ist auch geschehen. Ansonsten sind korrespondierende Ausführungen unter Pkt. 2.1 zu lesen. Darüber hinaus wird das Gericht ersucht, meine Strafanzeige vom 1. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den RA der Gegenseite Kurt Osterloh wegen Prozessbetrugs und Beihilfe zur Sachzerstörung zur Kenntnis zu nehmen. Az: NZS 172 Js 69926/17 (s. Anlage 20).
4.2 Vorsorglich und hilfsweise wird beantragt, bei Bedarf zu dem vorliegenden Verfahren folgende Gerichtsakten hinzuziehen und die dort beigefügten Schriftstücke und Anlagen zur Kenntnis zu nehmen: Az.: 6 C 48/13 und Az.: NZS 14 M 4980/16 beim AG Wilhelmshaven; Az.: 5 S 684/13, Az.: 8 0 2280/14 beim LG Oldenburg; Az.: 47 C 263/13 und 43 C 50/14 beim AG Norderstedt, sowie weitere, in dieser Klageschrift angegebenen Gerichtsakten aus den Jahren 2016 und 2017 beim AG Wilhelmshaven, LG Oldenburg und OLG Oldenburg. Alle prozessrelevanten sachdienlichen Beweise sind bereits dort gerichtsaktenkundig.
4.3 Es wird beantragt, die umfangreiche Fotodokumentation des Schiffes HELENA aus den Jahren 2008 - 2015, die sich im maritimen Blog des Klägers unter http://hydrospace-info.blogspot.com/ befindet und dort eingesehen werden kann, zur Kenntnis zu nehmen und Kopien davon zum Bestandteil der Gerichtsakte werden zu lassen. Die Fotos dokumentieren den Zustand des Schiffes im November 2012 (Zeitpunkt des rechtswidrigen Vereinsausschlusses und der Verkündung des Hausverbots) als es sich noch im erstklassig konservierten Zustand befand, und dann seinen Verfall bis zum Jahre 2015. Es war dem Kläger aufgrund seiner Aussperrung keine weiteren bzw. keine aktuellen Fotos über den verfallenen Zustand des Schiffes zu machen und der ermittelnde Staatsanwalt unterließ es fahrlässig, eine solche Fotodokumentation zu erstellen. Diese Farbfotos im Großformat sind jedenfalls aussagekräftiger als Printkopien.

Feststellungsanträge
4.4 Es werden Feststellungen beantragt, die die Beklagten als Träger und Verfechter des Mobbings und ihre strafrechtlich relevanten Untaten dingfest machen, diejenigen nämlich, die sich zum Schaden des Klägers und möglicherweise anderer Vereinsmitglieder auswirkten. Es wird beantragt festzustellen, dass die Beklagten sich folgende zivil- und/oder strafrechtlich unzulässige Taten zuschulden gemacht haben:
1) Mobbing gegenüber dem Kläger als Behinderten; 2) programmatische Verletzung der Menschenwürde; 3) notorische Verstöße gegen die körperliche Unversehrtheit des Klägers; 4) treuwidriges Verhalten, unzulässiger Vertragsbruch, Bruch gegen das Treu und Glauben; 5) permanente Verstöße gegen das Recht auf Kritik über die Missstände im Verein und grundgesetzlich verankerte freie Meinungsäußerung; 6) programmatische Verletzung, Verhinderung und Missachtung des Antrags- und Beschwerderechts; 7) notorische Verletzung der Fürsorge-, Obhuts- und Schutzpflicht gegenüber dem Kläger als gesundheitlich beeinträchtigtes Vereinsmitglied; 8) Verbreitung von Hass, Hetze, Missgunst und Neid im Verein zwecks Zerstörung des guten Rufes des Klägers und des Vereinsfriedens; 9) Psychoterror, Einschüchterung, Drohungen dem Kläger gegenüber wegen angeblicher Diffamierung auch über Anwälte: Androhung von Zahlung des horrenden Ordnunsgeldes/Anordnung der Ordnungshaft und damit die Fortsetzung des Mobbings mit juristischen Mitteln; 10) notorische Schwächung der prozessualen Situation des Klägers in Gerichtsverfahren (z.B. durch Anträge auf Verweigerung der Prozesskostenhilfe) im Wege von Lügen, Verdrehung von Fakten und Irreführung der Justiz; 11) Förderung des Mobbings und Mobbing-Klüngels (Mobber in ihrem Wirken unterstützen und gewähren lassen); 12) unmotivierte, gegen den Kläger gerichtete volksverhetzerische, aggressive und feindselige Pöbelei in Anwesenheit vieler Clubmitglieder; 13) notorisch fehlender Friedens- und Einigungswillen aufgrund der Feindseligkeit, Rachsucht, Angriffs- und Streitlust der Beklagten; 14) Fabrizieren absurder, substanzloser und verleumderischer Beschwerden, um den Kläger als Vereinsmitglied loszuwerden; 15) mehrmalige Nötigung des Klägers zum lebensgefährlichen Pfusch; 16) Wahrheitsunterdrückung gegenüber der Öffentlichkeit durch Forcieren oder Androhen von Unterlassungs-klagen; 17) systematische und programmatische Unterdrückung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung, die das Fehlverhalten des Vereinsmob anprangert, im Wege des rechtswidrigen Vereinsausschlusses; 18) Rechtsbruch wegen des zweifachen rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschlusses des Klägers; 19) Vereinsausschluss fachkompetenter, erfahrener und aktiver Clubkameraden, die der Mobbing-Clique unlieb in die Quere kamen bei gleichzeitiger Aufnahme und Unterstützung von Alkoholikern, Analphabeten und anderen Milieu-fremden aus persönlichem Eigennutz; 20) Zurückhaltung, Zweckentfremdung der Spende und Spendenmissbrauch; 21) Missbrauch öffentlicher Gelder und Privatspenden durch irreführendes Vorgaukeln der Gemeinnützigkeit des Vereins und im Zusammenhang damit rechtswidrige Verschaffung steuerlicher Vorteile; 22) Betrug um Arbeitsleistung und Auslagen des Klägers zugunsten des Vereinseigentums; 23) klüngelhafte gegenseitige Begünstigung bei Auftragsvergabe und Veruntreuung vom Vereinsvermögen; 24) unzulässige und rechtswidrige, vom Gericht zurückgewiesene Zahlungsforderungen; 25) unzulässige und rechtswidrige, vom Gericht zurückgewiesene Pfändung des klägerischen Eigentums; 25) mehrmalige, von Gerichten zurückgewiesene Versuche unrechtmäßiger Aneignung klägerischen Schiffseigentums, um sich dessen zu bemächtigen; 26) Androhung der Zerstörung klägerischen, historischen, denkmalschutzwürdigen Schiffseigentum; 27) mutwillige Sachentziehung durch Verhängung des rechtswidrigen Hausverbots unter Anwendung polizeilicher und brachialer Gewalt; 28) Raub des Therapieplatzes Schiff im sozialen Umfeld des Vereins; 29) mutwillige Sachbeschädigung des klägerischen Eigentums im erheblichen, für den Kläger irreparablen Umfang durch Verhängung des rechtswidrigen Hausverbots; 30) notorischer Bruch mit guten Sitten und mit dem geltenden Vereinsrecht, indem Vereinsausschlüsse regelmäßig unter Umgehung der Mitgliederversammlung stattfinden.
4.5 Es wird folgende Feststellung beantragt: Die Charakteristika der Beklagten sind geeignet, um den öffentlichen Frieden zu stören, eine Gruppe zum Hass, zu Gewalt anzustacheln oder zu Willkürmaßnahmen aufzufordern, einen unbescholtenen Bürger böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden, die Würde des Menschen zu verletzen, kraftmaierische Machtanmaßung und Machtmissbrauch zu billigen, zu praktizieren und zu rechtfertig-en. Sie deuten darauf hin, dass der Verein notorisch straf- wie zivilrechtlich außerhalb des geltenden Rechts also rechtswidrig agiert und dass von dem YCW Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
4.6 Es wird folgende Feststellung beantragt: Es ist unter diesen Umständen zutreffend und zulässig einen solch agierenden Verein, wie der YCW e.V. als einen „Mobbing-und-Klüngel Verein" zu bezeichnen.
4.7 Es wird folgende Feststellung beantragt: Auf das Leben des Klägers wurden in den Jahren 2011-2012 nachts und mehrheitlich in direkter Nähe des Vereinsgrundstücks Anschläge verübt. Daraus ist zu schließen, dass sich in Wilhelmshaven und beim YCW kriminelle Energie zusammenbraut und entlädt.
4.8 Es wird folgende Feststellung beantragt: Der Kläger ist Opfer des beim YCW und konkret durch die Beklagten jahrelang praktizierten und gegen ihn gezielt gerichteten strafbewehrten Mobbings geworden.
4.9 Es wird folgende Feststellung beantragt: Die Beklagten sind Schädiger, Träger und Verfechter des Mobbings und Verursacher all seiner destruktiven Folgen für den Kläger (Gesundheitsschäden) und für sein Eigentum (Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar). Somit sind die Beklagten Straftäter im Sinne des StGB und haften für die von ihnen herbeigeführten deliktischen Folgen ihrer Straftaten gegenüber dem Kläger und seinem Eigentum.
4.10  Es wird folgende Feststellung beantragt: Die Beklagten maßen sich notorisch eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über das auf dem Vereinsgelände gelagerte Eigentum des Klägers an. Sie haben den Kläger rechtswidrig dauerhaft von seinem Eigentum ausgesperrt, ihm dadurch sein Eigentum rechtswidrig dauerhaft entzogen und haben versucht, sich sein Eigentum - an dem sie keine Berechtigung hatten - rechtswidrig anzueignen, um sich anschließend daran zu bereichern. Im Handeln der Beklagten liegt der Enteignungsvorsatz vor. Dabei ist sowohl die erfolgte faktische Enteignung des Klägers als auch die erstrebte Zueignung klägerischen Eigentums durch die Beklagten schuldhaft herbeigeführt und rechtswidrig erstrebt.
4.11  Es wird folgende Feststellung beantragt: Der Wert und Schutz des Privateigentums, seine Rechtssicherheit und Verfügbarkeit bilden das fundamentale Paradigma  unseres politischen Wertesystems. Rechtswidriges Hausverbot ist ein tiefer Einschnitt in die Eigentümerrechte. Die Beklagten bemächtigten sich gesetzwidrig des klägerischen Eigentums und griffen tief in seine Lebensplanung und –führung ein, indem sie den Kläger von seinem Eigentum und seiner ungehinderten Verfügbarkeit per Hausverbot ausgesperrt haben.
4.12 Es wird folgende Feststellung beantragt: Die witterungsbedingte Schädigung an der Substanz des Schiffes und die daraus resultierenden vielfältigen Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar sowie der daraufhin folgende Werteverfall des ungeschützt im Freien liegenden und der Witterung ungeschützt ausgesetzten Holzschiffes resultieren kausal aus den rechtswidrigen und bösartigen Handlungen der Beklagten.  Durch die sach-schädigende rechtswidrige Handlung der Beklagten wurde klägerisches Eigentum, an dem sein Eigentums-, Gebrauchs und Nutzungsrecht bestand und besteht, in Teilen beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Bei den unzulässigen, rechtswidrigen Handlungen der Beklagten war und ist ein dauerhafter Schädigungsvorsatz beabsichtigt. Dieser bestand bereits im Augenblick der Sachentziehung. Die erfolgte Sachentziehung wurde dann zur Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGB, weil das klägerische Eigentum dauerhaft und absichtlich in schädigender Absicht schädlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt wurde und wird, so dass dieses verfällt, rostet, vergammelt, usw. und an seinem Material- und Nutzungswert ständig verliert. Es ist zu befürchten, dass beim Fortgang dieser rechtswidrigen Zerstörung der Sache der komplette Substanzwert entzogen wird und dass es zu einem Totalverlust kommt.
4.13 Es wird folgende Feststellung beantragt: Durch die rechtswidrigen Handlungen der Beklagten wurde der Kläger in den vergangenen sieben langen Jahren an der Gesundheit nachhaltig geschädigt. Die Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Verfassung erfolgte nachweislich zeitlich und kausal mit dem gegen ihn beim YCW gerichteten Mobbing. Aggressive, schikanöse Handlungen wurden durch den YCW-Vorstand mitgetragen, gebilligt und aktiv unterstützt. Dies beeinträchtigte spürbar sein ganzes Leben, raubte ihm nicht nur seine Gesundheit sondern auch seine ganze Zukunfts- und Lebensplanung, die er mit dem Schiff vorhatte. Durch die erlittene seelische Erschütterung wurde er schwer krank. Dies zog seelische und körperliche Verletzungen nach sich: Er wurde seelisch und körperlich verletzt.  Seine körperliche Unversehrtheit und Lebensqualität wurden nach seinem widerrechtlichen Vereinsausschluss durch weitere Schikanen der Gegenpartei, die rachsüchtige Züge aufwiesen, beeinträchtigt und verletzt. Die Beschäftigung am Schiff im Verein war für ihn die einzige funktion-ierende ablenkende Arbeits- und Traumatherapie, die mit dem Vereinsausschluss und dem ihm erteilten Haus-verbot jahrelang abgebrochen wurde und nun weiterhin ausbleibt, wodurch ihm schwerwiegende gesundheitliche Schäden entstanden sind und laufend entstehen. Diese schwere Beeinträchtigung seiner physischen und seelischen Gesundheit verursachte zunächst akute, dann chronische Beschwerden mit wiederkehrendem Verlauf. Die gesundheitliche Schädigung aufgrund des gegen ihn gerichteten Mobbings, des Vereinsausschlusses und der Schikanen wirkte sich psychisch und körperlich derart verheerend aus, dass sie vergleichbar war mit dem gesundheitlichen Schaden, den er  aufgrund der Tsunami-Katastrophe 2004 erlitten hatte. Der Kläger wurde um sein Therapieplatz-Schiff und um das soziale Umfeld des Vereins beraubt. Es entstanden ihm dadurch schwerwiegende gesundheitliche Schäden und erhebliche soziale Nachteile.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht völkerrechtlich anerkannt und gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert. Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen. Dazu gehört etwa das Verbot seelischer Misshandlung. Leid verursachende und Gesundheit schädigende Maßnahmen sind durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit findet seinen strafrechtlichen Ausdruck in den §§223 ff. StGB. Diese Verbote wurden durch die Beklagten mutwillig und rechtswidrig zum gesundheitlichen Schaden des Klägers verletzt.
4.14 Es wird folgende Feststellung beantragt:  Die Art der rechtswidrigen Täterfreundlichkeit gegenüber den Beklagten und Opferfeindlichkeit von Seiten der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kläger erweckt den Eindruck einer Strafvereitelung im Amt (§ 258 StGB) und einer den Kläger diskriminierenden und rechtlich unzulässigen Begünstigung von Straftätern (§ 257 StGB) und einen solchen Vorwurf auch begründet. Die Strafverfolgungsbehörde hielt es bisher nicht für geboten, wegen immer größer werdenden Schadensausmaßes und des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen und auch nicht auf Antrag einzuschreiten und weit reichende Nachforschungen anzustellen.
Von Seiten der Ziviljustiz blieb das Rechtschutzbedürfnis des klägerischen Privateigentums und seiner Gesundheit bisher unberücksichtigt. Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis ist zu beachten, dass zu diesen Rechten zuallererst der Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG gehört, der dem Bürger sein Privateigentum und seine Unverletzlichkeit gewährleistet. Dieses Grundrecht gilt unmittelbar, bindet die Staatsorgane in ihrer Vorgehensweise. Im Falle des Klägers hat sich die Ziviljustiz jedoch zum Interessenvertreter des das Recht und die guten Sitten brechenden, rechtswidrig agierenden Vereins namens YCW e.V. gemacht und hat unzulässigerweise die Parteinahme der Gegenseite ergriffen.
Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Missbrauch der Amtsgewalt – als Vorsatz eines Beamten, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, um dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.
Derjenige, der durch diesen Missbrauch der Amtsgewalt zu Schaden kam, war der Kläger, diejenigen, die davon profitierten, waren die Beklagten. Das ihr Amt missbrauchende flankierende Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft und Ziviljustiz half bisher also den beklagten Übeltätern weiter zu machen wie bisher. Dieses ihr Amt missbrauchende Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft und Ziviljustiz, ihr Amtsversagen und Amtsmissbrauch ist ein integraler, konstitutiver Bestandteil des Mechanismus eines dysfunktionalen Staates.
4.15 Es wird folgende Feststellung beantragt: Infolge der gegen den Kläger und Mobbing-Opfer gerichteten, sich wiederholenden institutionellen Diskriminierung, Amtspflicht-, Schutzpflicht- und Fürsorgepflichtverletzungen sprich der fehlerhaften und unzureichenden Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Fehlverhaltens und unzureichender Arbeit der Ziviljustiz (d.h. im Handeln von Hoheitsträgern) in den vergangenen sieben Jahren, während das Ausmaß der Gesundheitsschäden des Klägers und der Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar immer größer wurde, ist ein öffentlich-rechtlicher Fall der Amts- und Staatshaftung ausgelöst worden für den dem Kläger entstandenen gesundheitlichen und an seinem Eigentum entstandenen materiellen Schäden.
Der Kläger und Anspruchsteller hat demzufolge das Recht, auf der Grundlage des Staatshaftungsrechts für die schuldhaften Handlungen jener Amtswalter Schadensersatz zu verlangen für die unzumutbare Prozessführung, unzumutbare Ermittlungstätigkeit, unzumutbaren Eigentumsbeschränkungen, unzumutbare Beeinträchtigung seines Lebens und seiner Gesundheit sowie für die unzumutbaren für ihn irreparablen Schäden an seinem Eigentum.

Anordnungsanträge 
4.16 Es wird folgende Anordnung beantragt: Aufgrund des Antrags unter Pkt. 4.3 und der dortigen Ausführungen (mangelnde aktuelle Dokumentation des Schiffszustandes) ordnet das Gericht auf Kosten der Beklagten eine unter Polizeischutz und Anwesenheit des Klägers und seines Anwalts durchgeführte Ortsbegehung seines Schiffseigentums an.
4.17 Es wird folgende Anordnung beantragt: Das Gericht ordnet auf Kosten der Beklagten die Erstellung des Schadensgutachtens und beauftragt hierfür den Büsumer Bootsbaumeister Reimer Landberg. Werftstraße 2, 25761 Büsum, der das Schiff bereits kennt, weil er seinerzeit an seinem Umbau gearbeitet hatte.

Strafanträge
4.18 Es wird folgender Strafantrag gestellt: Dem YCW e.V. soll rückwirkend zum Jahre 2012 die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
4.19 Es wird folgender Strafantrag gestellt: Um den weiteren Verfall des historisch wertvollen maritimen Eigentums vorzubeugen, wird dem YCW die Verfügungsgewalt über das klägerische Eigentum entzogen. Dies ist der erste Schritt auf dem Wege zur Rettung des wertvollen maritimen Kulturgutes. Der Kläger beansprucht die Verbringung des Schiffes auf Kosten und Risiko der Gegenseite in eine Bootswerft seiner Wahl – das Gericht stimmt seinem Antrag zu. Die Beklagten werden demnach verpflichtet binnen einer Dreimonatsfrist  auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko das klägerische Eigentum in den sicheren (vom Kläger angegebenen) Gewahrsam zu bringen. Das ist die Yachtwerft Glückstadt. Die Beklagten werden verpflichtet, dort alle anfallenden Unter-bringungskosten zu tragen für die Zeit des rechtswidrigen Aussperrung des Klägers von seinem Eigentum also in den nächsten sieben Jahren ab dem Datum der Schiffsüberführung in die o.g. Werft.
4.20 Es wird folgender Strafantrag gestellt: Das Gericht soll das Ausmaß der Staatshaftung, die durch den Missbrauch der Amtsgewalt zum Nachteil und Schaden des Klägers zustande kam, beziffern.
4.21 Es wird folgender Strafantrag gestellt: Das Gericht soll das Strafausmaß beziffern, das auf die gesundheitliche und materielle Schädigung des Klägers zurückzuführen ist.
 Ohne die vorstehenden gerichtlichen Feststellungen, Verfügungen, Anordnungen und Strafmaßnahmen ist aus klägerischer Sicht die unmittelbare Wirkung auf die Schädiger und Rechtsbrecher, die sich nach wie vor uneinsichtig zeigen, nicht möglich. Der nahende Totalschaden des historischen Schiffseigentums ist wahrscheinlich und muss verhindert werden. Der strafrichterliche Handlungsbedarf liegt auf der Hand.
Es wird daher beantragt, antragsgemäß zu entscheiden.
 Zusammenfassung: Der geschädigte Kläger ersucht das Gericht im schadenspräventiven Sinne des Strafrechts auf das Handeln der Schädiger unmittelbar und sofort einzuwirken. Diese Art gegen ihn gerichteter, gewalttätiger, machtanmaßender Übeltaten, die in Körperverletzung und Sachbeschädigung mündeten – motiviert durch niedere Motive wie: Neid, unmotivierter Fremdenhass, Hetze, gezielt präparierte Lügen, Verleumdung, pathologische Streitlust und perverse Rachsucht – zielten darauf ab, seinen guten Ruf im Verein zu zerstören, ihn zweimal  aus dem Verein auszuschließen in einer Weise, die sowohl allen Regeln des Rechtsstaates als auch der Moral und einem jeden gesunden Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, um ihn gesundheitlich als auch seinem auf dem Vereinsgelände gelagerten Eigentum nachhaltigen Schaden zuzufügen. Aus den o.g. Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass aus dem Verein bereits vor ihm sehr erfahrene und aktive Segler und gute, fachkompetente Kameraden entfernt wurden, weil sie sich mit dem Vereinsmob anlegten. Das bisherige Versagen der dysfunktionalen Ziviljustiz und Staatsanwaltschaft macht nun das wirkungsvolle Vorgehen der Strafjustiz notwendig, um die beim YCW sich manifestierende Kriminalenergie und das Gewaltpotenzial des dortigen Mobs, die auch für die Sicherheitsbelange der breiten Öffentlichkeit von Bedeutung sind, einzudämmen. Das Gewaltpotenzial in der Gesellschaft ist besorgniserregend gestiegen. Wenn dabei auch die Strafjustiz versagt, droht ein Kollaps der Gesellschaft. Diese Strafverfolgung liegt somit zweifelsohne auch im öffentlichen Interesse.
 Jerzy Chojnowski
(Kläger)
Der Klageschrift sind beigefügt:
PKH-Antragsformular mit 7 Anlagen;
Anlage 1 (20 Seiten); Anlage 2 (6 Seiten); Anlage 3 (4 Seiten); Anlage 4   (10 Seiten); Anlage 5 (75 Seiten); Anlage 6 (111 Seiten); Anlage 7 (31 Seiten); Anlage 8 (29 Seiten); Anlage 9 (13 Seiten); Anlage 10 (9 Seiten); Anlage 11 (28 Seiten); Anlage 12 (17 Seiten); Anlage 13 (30 Seiten); Anlage 14 (35 Seiten); Anlage 15 (4 Seiten); Anlage 16 (65 Seiten); Anlage 17 (22 Seiten); Anlage 18 (52 Seiten); Anlage 19 (11 Seiten); Anlage 20 (8 Seiten).



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