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Dienstag, 26. März 2019

HELENA: SCHADENSBESEITIGUNGSPFLICHT LASTET AUF DEM SCHÄDIGER NAMENS YCW e.V.




20. März 2017

Jerzy Chojnowski
Geschädigter/Kläger

gegen

Yacht-Club Wilhelmshaven e.V. (YCW)
Schädiger/Beklagter
Yacht-Club Wilhelmshaven e.V.
 Südstrand 11, 26382 Wilhelmshaven
Vorab per E-Mail an:
Kanzlei Osterloh


Stellungnahme zum Schreiben der Gegenseite vom 21.02.2017

Sehr geehrter Herr Osterloh,

da ich die Ihnen namentlich bekannte Rechtsanwältin von ihren Anwaltspflichten entbunden habe, erhalten Sie meine Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 21.02.2017 direkt von mir.

1. Rechtswidrigkeit der Position: Die Position der Gegenseite zur Herausgabebereitschaft und zum Abtransport meines Eigentums stellt das geltende Recht auf den Kopf und ähnelt dem Verhalten eines Vermieters, der die Wohnung des Mieters und sein Eigentum während seiner erzwungenen Abwesenheit verwüstete und nunmehr vom Mieter das Aufräumen der Wohnung und ihre Instandsetzung auf seine Kosten verlangt. Die Absurdität dieser Position, die mir weder zugemutet werden noch rechtens sein kann, liegt auf der Hand. Die alleinige Herausgabebereitschaft der Gegen-seite ist ohne Belang und dürfte mich deshalb nicht weiter interessieren. Was in Bezug auf mein Eigentum allein zählt ist sein verfallener Zustand und die Schädigung meiner Gesundheit, die kausal von der Gegenseite aus niederen Gründen herbeigeführt wurden. Was allein zählt sind auf Schutz meines Eigentums und meiner Gesundheit ausgerichtete schadenspräventive Maßnahmen, die dieses destruktive und rachsüchtige Verhalten des Schädigers beenden sollten.

2. Herausgabeort: Die Herausgabe des Eigentums muss durch seine wirksame Inbesitznahme erfolgen. Die Gegenseite hat rechtswidrig mich aus dem Verein ausgeschlossen, rechts-, treuwidrig und grob fahrlässig die zwischen dem Verein und mir getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Unterstützung für das Jugendhilfsprojekt HELENA verletzt, dann unrechtmäßig mein Eigentum in Besitz genommen und anschließend im Wege eines rechtswidrigen Hausverbots mir den ungehinderten Zutritt zum Schiff und Arbeit daran verwehrt. Infolgedessen kann die von mir beanspruchte Herausgabe meines Eigentums nur dann wirksam erfolgen, wenn das Schiff seinen bisherigen Liegeplatz verlässt und auf einen anderen mir jederzeit frei zugänglichen geeigneten und bezahlbaren Landliegeplatz überführt wird. Dies sind die Pflicht und die Aufgabe der Gegenseite, die den (vertragswidrigen) Abtransport des Schiffes bereits mehrfach verlangte, und die Verpflichtung, alle diesbezüglichen Vorkehrungen zu treffen und Kosten dafür zu tragen. Ich bestehe darauf, dass  mir mein Eigentum an einem Ort herausgegeben wird, der für mich frei zugänglich (freier Zutritt zum Eigentum) und frei benutzbar ist (Benutzbarkeit nach Ermessen des Eigners) und in einem benutzbaren Zustand wie vor und ohne Mitwirkung der Schädigung. Da der Schädiger für den entstandenen Schaden haftet und schadensbeseitigungspflichtig ist, ist der Ort der Herausgabe eine Reparaturwerft, die personell, technisch und platzmäßig in der Lage ist, ein Schiff solcher Größe aufzunehmen und fachgerecht zu reparieren.

3. Umfang des Eigentums: Hinsichtlich des genauen Umfangs des Eigentums, das auf dem Vereinsgelände gelagert wird und dessen Herausgabe ich beanspruche, ist ergänzend Folgendes zu sagen. Dazu gehört/gehören: 1.das Schiff selbst samt seinem Inventar; 2. zehn feste Stützen und eine drehbare Stütze für die Abstützung des Kiels (Kielpallung); 3. acht feste und vier drehbare Stützen für die seitliche Abstützung des Schiffes (Seitenpallung); 4. mit Planen umwickelter Großmast; 5. am Schiff aufgebockter Großbaum; 6. zwei Anker; 7. im Kübel gelagerte  Ankerkette (90m); 8. Ruderblatt; 9. Ruderschaft;  10. zwei stahlgraue Planen (groß und klein) für die Schiffsabdeckung. Für das vor-mals am Schiff liegende Klapprad, das entwendet wurde, verlange ich Materialersatz oder Zahlung von 100 Euro für die Beschaffung eines gebrauchten Klapprads.

4. Haftung aus Verschulden: Durch den rechts-, satzungs- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mir anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs-, Übernachtungs- und Arbeitsverbot am Schiff wurde mir mein Eigentum entzogen, an dem die Täter keine Berechtigung hatten. Mir als Geschädigtem wurden infolgedessen wesentliche materielle und gesundheitliche Schäden und soziale Nachteile zugefügt. Durch diesen Vereinsausschluss und diese Schikanen und insbesondere durch das Arbeitsverbot am Schiff, an dem mein Eigentums-, Gebrauchs- und Nutzungsrecht bestand und besteht, wurde mein Eigentum in Teilen beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Durch den rechtswidrigen Vereinsausschluss, durch das mir anschließend erteilte Hausverbot, konkret Aufenthalts-, Übernachtungs-, Nutzungs- und Arbeitsverbot wurde ich von der Durchführung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten am Schiff seit Ende November 2012 bis dato durch die Gegenseite rechtswidrig gehindert. Durch das am 25. November 2012 verhängte Hausverbot war ich von der Nutzung meines Eigentums seitdem systematisch ausgesperrt und ich verlor die Verfügungs-gewalt über mein Eigentum. Immer wieder wurde ich durch den von der Gegenseite herbeigeführten Einsatz polizeilicher und zuletzt auch brachialer Gewalt immer wieder vom Schiff und Grundstück vertrieben, wodurch sogar die Durchführung notwendiger Notreparaturen unmöglich wurde. Alle Konsequenzen aus diesen rachsüchtigen und rechtswidrigen Maßnahmen hat der Schädiger zu tragen. Angesichts des schnell voranschreitenden Materialverfalls des ungeschützt im Freien liegenden Holzschiffes und der Tatsache, dass das Schiff für mich ein Therapieplatz war und die Beschäftigung daran von Therapeuten empfohlene Therapiemaßnahme, die nunmehr seit über vier Jahren ausbleiben musste und weiterhin ausbleibt, gehen alle Folgen dieses schädigenden Ver-haltens voll zu Lasten der Gegenseite. Der Wertverlust der Schiffssubstanz und die erhebliche Wertminderung meines Eigentums, der Zerfall des ungeschützt im Freien liegenden Holzschiffes, die in den letzten vier Jahren am Schiff entstandenen witterungsbedingten Schäden und andere Sachschäden (insbesondere Standschäden) sind schuldhaft durch die Gegenseite herbeigeführt worden. Der Schädiger haftet aus Verschulden und schuldet Schadensersatz, der nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt ist: Er haftet in unbeschränkter Höhe. Tritt ein Totalschaden auf und scheitert die Wiederherstellung des beschädigten Schiffes, haftet die Gegenseite für die Übernahme aller Abwrackkosten. Der Geschädigte besteht dann auf der totalen Naturalrestitution (Totalrestitution, Totalreparation). durch Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Schiffes,sprich auf die Zahlung dies-bezüglicher Anschaffungskosten. Solange der Totalschaden ausbleibt, besteht der Geschädigte einerseits auf der Wiederherstellung des Eigentumszustandes (Instandsetzung) vor den schädigenden Ereignissen, die zum rechtswidrigen Vereinsausschluss führten und andererseits auf Ausführung von geplanter Instandsetzungsarbeiten, die hätten ausgeführt werden können und müssen aber aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Gegenseite ausgefallen sind. Der ersatzpflichtige Schädiger ist verpflichtet, die Wiederherstellung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Bei Meinungs-verschiedenheiten hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht für den materiellen Schaden am Schiff fordere ich zur fundierten und unabhängigen Beurteilung der an meinem Schiff ent-standenen Schäden und den damit verbundenen Reparatur- und Wiederherstellungskosten die Anfertigung eines Schadensgutachtens auf Kosten der Gegenseite als Verursacher der Schädigung.

Die Gegenseite ist hinsichtlich der von ihr herbeigeführten Schäden am Schiff schadensbeseiti-gungspflichtigt: Sie ist zur sach- und fachgerechten also werftseitigen Beseitigung dieser Schäden verpflichtet. Da ich durch das mir erteilte Hausverbot von der Durchführung der notwendigen Instand-setzungsarbeiten am Schiff seit Ende November 2012 bis dato durch die Gegenseite gehindert wurde, sind diese Arbeiten aufgrund meines von der Gegenseite herbeigeführten Gesundheitsverfalls, meines Alters und der unzumutbaren Verhältnisse im Verein aus eigener Kraft in einem angemessenen Zeitraum undurchführbar und unaufholbar. Diese sind sach- und fachgerecht also werftseitig auf Kosten der Gegenseite durchzuführen.

5. Reparaturpflicht: Da auf dem Schädiger die Schadensbeseitigungspflicht lastet verlange ich die Reparatur des Schiffes auf seine Kosten. Die werftseitige Reparatur des Schiffes auf Kosten der Gegenseite muss in einem Umfang erfolgen, der die sichere Schwimmfähigkeit der Schiffes, seine Bewohnbarkeit und die Dichtigkeit aller Decks  wiederherstellen sollte also den Zustand des Schiffes vor seiner Auskranung und Verholung auf das Vereinsgrundstück gewährleisten. Dazu gehört insbesondere: die Reparatur schadhaft gewordener Planken, Reparatur des Decks und der Decksauf-bauten, Reparatur des Vorstevens, Abdichten von Plankenfugen und Reparatur des Ruderhauses, falls dieses zum Zwecke des Landtransports zurückgebaut werden müsste.

6. Instandsetzungsausfallbeseitigungspflicht: Da ich durch das Verschulden der Gegenseite in einen über vierjährigen Verzug bei der Durchführung des Projektes geraten bin und daher auf dem Schädiger die Instandsetzungsausfallbeseitigungspflicht lastet, verlange ich auf Kosten der Gegenseite die werftseitige Ausführung folgender Instandsetzungsarbeiten am Schiff, die in den vier Jahren meiner erzwungenen Abwesenheit von mir geplant waren, um das Schiff wieder zu Wasser zu lassen, und zwar: Abschleifen, Imprägnierung und Streichen des Rumpfes unter und über der Wasserlinie, Neuvernagelung aller Planken, Ausschlagen der Betondecke in der Bilge und Bau einer neuen Schottwand zwischen Vor- und Hauptkajüte. Material, Werkzeug und fachliche Arbeitsanleitung werden von mir zur Verfügung gestellt.

7. Abtransportpflicht: Die Abtransportpflicht und die Schiffsüberführung zur Reparaturwerft ist Sache des Schädigers und erfolgt auf seine Kosten und auf sein Risiko.  Der Abtransport des Schiffes auf meine Kosten zu einem Werftliegeplatz ist einerseits vertragsbrüchig und andererseits mir nicht zumutbar also für mich nicht hinnehmbar. Es ist weder meine Pflicht noch meine Aufgabe, für den Abtransport des Schiffes zu sorgen, dies zu organisieren und angesichts der mir und dem Schiff von der Gegenseite zugefügten enormen Schäden zu finanzieren. Der Abtransport des Schiffes auf meine Kosten zu einem Werftliegeplatz stellt einen Vertragsbruch dar, einen Bruch mit der zwischen dem YCW und mir getroffenen Vereinbarung, das Schiff an der Kranpier bei der Marina Cramer an Land zu ziehen, auf das Vereinsgrundstück zu überholen und dann auf demselben Rückweg bei der Marina Cramer zu Wasser zu lassen. Die Forderung der Gegenseite hinsichtlich des Abtransports des Schif-fes ist vertragsbrüchig, undurchführbar und ansonsten eine für mich finanziell nicht durchführbare Hür-de, die eine nicht zumutbare, mich als Opfer zusätzlich noch benachteiligende Härte bedeuten würde. Da die Gegenseite mich schon seit über vier Jahren am ungehinderten Zugang zum Schiff und Arbeit daran hindert, weshalb erhebliche Materialschäden am Schiff und Zubehör entstanden sind, ist es be-gründet und plausibel von der Gegenseite zu fordern, auf eigene Kosten das Schiff in die von mir an-gegebene Werft zu verbringen und dort auf Kosten der Gegenseite die entstandenen Materialschäden sach- und fachgerecht beseitigen zu lassen und zwar in einem Umfang, der zumindest die Wiederherstellung der sicheren Schwimmfähigkeit des Schiffes, seine Bewohnbarkeit und die Dichtigkeit aller Decks  also den Zustand des Schiffes vor seiner Auskranung und Verholung auf das Vereinsgrund-stück gewährleisten sollte. Die Gegenseite hat die Bringschuld, das Schiff zu einem sicheren Ort zu verbringen, wo es werft- und bootsbaumäßig fachgerecht repariert werden kann und wo die sonstigen ausgefallenen Arbeiten am Schiff fachgerecht durchgeführt werden können. Weil sich in Wilhelmshaven keine geeignete Werft befindet, die solche Reparaturen vornehmen könnte, ist diese Bring-schuld an dem vom Geschädigten bezeichneten Standort zu erfüllen; dieser ist: Yachtwerft Glückstadt GmbH, Am Rethövel 15, 25348 Glückstadt, wo die Überführung meines Kutters HELENA samt am Schiff liegenden o.g. Zubehör zu einem Landliegeplatz auf der Yachtwerft Glückstadt auf dem Landweg auf Kosten der Gegenseite erfolgen sollte. In einem persönlichen Gespräch zwischen der Werftleitung und mir hat sich diese Werft bereit erklärt, die Reparatur und die Durchführung sonstiger erforderlicher Arbeiten am Schiff durchzuführen. Die Kosten des Zuwasserlassens des Schiffes auf der Werft werden von mir übernommen, was auch vertragskonform ist.

8. Liegeplatzkosten: Da der Schädiger vertragsbrüchig ist, für die entstandene Situation verantwortlich und auf ihn die Schadensbeseitigungs- bzw. Schadenswiedergutmachungspflicht lastet, ist die Gegenseite verpflichtet, die Werftliegekosten des Schiffes während seines Werftaufenthalts zu tragen. Der Schädiger hat seit meinem rechtswidrigen Vereinsausschluss keinen Anspruch auf die Zahlung meinerseits der Liegeplatzkosten, weil er rechtswidrig handelte, weil mir vertragsbrüchig, treuwidrig und rachsüchtig der ungehinderte Zugang zum Schiff und Arbeit daran verwehrt wurden, weil er mir gesundheitliche und dem Schiff große materielle Schäden zufügte und weil der Schädiger diese Schäden bisher in keiner Weise wieder gutgemacht hatte. Diesen Anspruch hat er deshalb verwirkt; dieser wurde bereits im Dezember 2012 hinfällig.

9. Freier Zugang zum Schiff und zur Anlage: Der Abtransport des Schiffes kann nicht ohne Weiteres erfolgen, ohne das Risiko des Rumpfbruchs zu riskieren. Darauf habe ich bereits in der Klageschrift vom 20. Dezember 2013 (S. 11, Pkt. 3.3) hingewiesen. Im jetzigen Zustand würde der Rumpf den Krankräften nicht standhalten. Es müssten technische Vorkehrungen getroffen werden, um dem vorzubeugen. Außerdem müssten Tanks auf Inhalt überprüft und evtl. entleert werden. Möglicherweise müsste das Ruderhaus ganz oder teilweise zurückgebaut werden.

Zur entsprechenden Vorbereitung des Schiffes für die Verbringung in die o.g. Werft verlange ich bis zum Abtransport des Schiffes den ungehinderten Zugang zum Schiff und Aufenthalt darauf und auf dem Vereinsgelände und die Gewährleistung des Zugang zu Sanitäranlagen; dies soll durch die Aushändigung des Schlüssels zur Anlage geschehen. Bei Bedarf ist der Stromanschluss für mein Schiff wieder herzustellen und der Wasseranschluss zu gewährleisten. Der ungehinderte Zugang zum Schiff ist derzeit auch deshalb unmöglich, weil dieser (und dies schon seit Jahren) durch herumliegenden Müll und Sperrgut blockiert ist. Ich verlange die Entrümpelung des Liegeplatzes. Ich fordere, den Liegeplatz um mein Schiff zum Zwecke der Arbeit daran freizumachen und vom herumliegenden Sperrgut zu befreien sowie den verwahrlosten Zustand des durch meterhoch wucherndes Unkraut verwilderten und vermüllten Liegeplatzes zu beseitigen. Der von mir 2011 mühsam unter großem Zeit- und Arbeitsaufwand und auf meine Kosten hergerichtete Liegeplatz befand sich unter meiner Aufsicht also bis November 2012 im einwandfrei gepflegten Zustand.

10. Abgesehen von den bevorstehenden zivilrechtlichen Schritten behalte ich mir darüber hinaus das Recht vor, die Übeltäter des Vereinsmobs strafrechtlich  zu belangen. Ihre frevelhaften Handlungen haben aus meiner Sicht auch eine strafrechtlich relevante Dimension. Hierzu sehe ich die Erfüllung folgender Straftatbestände:  Sachentziehung/Verwahrungsbruch/unrechtmäßige Aneignung, Sachbeschädigung,  Veruntreuung, Körperverletzung, Volksverhetzung, Verletzung der Menschenwürde, Verleumdung, üble Nachrede, Irreführung der Justiz durch  absichtliche Falschaussagen...

Nach alldem sehe ich die Anspruchsgrundlage und die Pflicht des Schädigers (YCW) zum hier geltend gemachten Ausgleich des entstandenen Schadens und fordere die Gegenseite auf, umgehend die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Meine Position halte ich für plausibel, schadenspräventiv wirkend und rechtskonform und werde mich gezwungen sehen, sie im Falle der Weigerung der Gegenseite gerichtlich per Anordnung und im Hauptsacheverfahren zivilrechtlich durchsetzen, um den Schädiger zur Ergreifung schadens-präventiver Maßnahmen zu zwingen und daran zu hindern, weiter wie bisher schädigend zu wirken.

Für eine entsprechende Reaktion setze ich eine Frist spätestens bis zum 30. April 2017.


Mit freundlichen Grüßen



Jerzy Chojnowski