30.12.2019
Jerzy
Chojnowski
An
das
Oberlandesgericht
Oldenburg
Richard-Wagner-Platz
1, 26135 Oldenburg
Chojnowski / Yacht-Club Wilhelmshaven e.V.
Az: NZS 1 Ws 11/20
Chojnowski / Yacht-Club Wilhelmshaven e.V.
Az: NZS 1 Ws 11/20
Anklageschrift
und Antrag auf Erhebung einer öffentlichen Anklage
gegen
den Yacht-Club Wilhelmshaven e.V. (YCW)
bzw.
den angezeigten Personenkreis des YCW e.V.
1.
Widerspruch
Durch
die unzulängliche, unzureichende Arbeit der Staatsanwaltschaft in
der hier vorliegenden Angelegenheit sehe ich mich in meinen
Bürgerrechten verletzt. Aus der Rechtsbelehrung zum
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
vom 21.11.2019 Az:
NZS 500 Zs 1026/19,
der von mir am 05.12.2019 zur Kenntnis genommen werden konnte, ist zu
entnehmen, dass mir das Rechtsmittel zugestanden wurde, der – in
meinen Augen – fehlerhaften und unzureichenden Arbeit der
Staatsanwaltschaft zu widersprechen und gegen diesen Bescheid
innerhalb der gesetzten Monatsfrist eine gerichtliche Entscheidung zu
beantragen, was nunmehr geschieht. Es wurde mir dort zugestanden,
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es
wird daher gemäß meinem Antrag vom 05.12.2019 beantragt, die
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Begründung: Die
Ausarbeitung einer gerichts- und rechtskonformen, gültigen Fassung
der Klageschrift und der Anträge bleibt dem Rechtsanwalt
vorbehalten, der von mir erst nach der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe mit der Prozessvertretung beauftragt werden kann.
Meinen am 05.12.2019 datierten und abgeschickten PKH-Antrag samt
dazugehörigen Anlagen sowie den Antrag
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts habe
ich direkt nach Erhalt und Kenntnisnahme dieses Bescheids beim OLG
Oldenburg eingereicht, wozu mich die o.g. Rechtsbelehrung
legitimierte. Die hierzu notwendigen Anlagen werden anbei nochmals
beigefügt. Die vorliegende Klageschrift stellt die vorläufige
Begründung beider Anträge dar, die in der o.g. Rechtsbelehrung
verlangt wird und die von mir hilfsweise erstellt wurde, da wegen der
noch fehlenden Bewilligung der PKH kein Anwalt mit der Arbeit
beauftragt und mandatiert werden konnte. Um den Widerspruch in Form
einer gerichtskonformen Klage zu bearbeiten und dem Gericht
vorzulegen bedarf es also der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Ansonsten ist die anwaltliche Prozessvertretung beim OLG zwingend
vorgeschrieben.
2.
Hinweise
Die
Trennung zwischen zivil- und strafrechtlichen Aspekten ist die Sache
des Anwalts und des Gerichts. Von einem juristischen Laien kann dies
nicht erwartet werden. Wenn in dieser Klageschrift zivilrechtliche
Aspekte zur Sprache kommen sollten, dann werden sie zum adäquaten
Bild des Geschehens beitragen und dem Gericht somit helfen, das
Anliegen besser zu beurteilen.
Um
die Ausführungen nicht unnötig in die Länge zu ziehen und kompakt
zu halten werden immer dort, wo diese allgemeiner Natur sind kurze
Allgemeinbezeichnungen verwendet wie „YCW", „"Beklagter",
„Staatsanwaltschaft", „Justiz", „Vorstand", etc.
Gemeint sind aber in jedem Fall konkrete Personen, was in
detaillierten Ausführungen zum Ausdruck gebracht wird und in den
Anlagen sichtbar ist.
Dieser
Anklageschrift werden zahlreiche Beweise beigefügt. Sie beziehen
sich größtenteils auf Schriftstücke in abgelaufenen
Gerichtsverfahren, auf die in meiner Strafanzeige
vom 21.02.2019 (s. Anlage
1)
Bezug genommen wurde und die fast alle in Oldenburg beim LG/OLG bzw.
bei den dortigen Staatsanwaltschaften bereits aktenkundig sind oder
(wenn sie online verfügbar sind: Fotodokumentation meines
Schiffeigentums HELENA) waren sie als solche in den Akten
ausgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Die
mir zugefügten gesundheitlichen, körperverletzenden und
finanziellen Personenschäden, sozialen Nachteile sowie
Materialschäden an meinem Schiffseigentum als auch der faktische
Entzug meines Schiffseigentums sind nur zu verstehen und zu erklären
durch das Zusammenwirken von mehreren Ursachen. Zuallererst sind sie
auf das aus meiner Sicht kriminelle, gegen mich gerichtete Wirken der
angezeigten Übeltäter. Dann sind sie auch Folge des Amtsmissbrauchs
von Seiten der dysfunktionalen Staatsanwaltschaft sowie der
Missstände bei der hier involvierten dysfunktionalen Justiz und
schließlich ebenfalls bei den sonstigen, in Kenntnis der
herrschenden Missstände gesetzten aber untätig gebliebenen, ihr Amt
missbrauchenden Behörden (z.B. der Wilhelmshavener Stadtverwaltung).
Es gibt also mehrere Gründe
für die Klageerhebung.
Es sind ausnahmslos Sachverhalte, die mich zwingen hierzu eine
sachbezogene gerichtliche Entscheidung herbeizufügen, die mir auch
rechtlich zugestanden wurde. Um dem Gericht das ganze oder möglichst
vollständige Bild des Geschehens zu vermitteln, werden wie bereits
oben erwähnt auch zivilrechtliche Aspekte des Fehlverhaltens der
Beklagten erwähnt. Denn erst in diesem Kontext ist die
strafrechtliche Dimension ihres zerstörerischen Wirkens verständlich
und logisch erklärbar.
1.
Dysfunktionale Staatsanwaltschaft
Protokoll
staatsanwaltlicher Untätigkeit: In
Beantwortung meiner o.g. Strafanzeige gegen den YCW erhielt ich
drei Bescheide
von der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
Oldenburg (s. Anlage
2),
die ein sichtbares Zeichen staatsanwaltlicher – aus meiner Sicht –
rechtswidriger unzulänglicher Arbeit, Untätigkeit und
Fahrlässigkeit darstellt, was nachfolgend beleuchtet wird.
1.1.Auch
wenn, wie der Staatsanwalt Heimann behauptet,
einige von mir angezeigten Tatbestände der Begünstigung
und Untreue seien
bereits nach 5 Jahren verjährt – diejenigen nämlich, „welche
vor dem 07.08.2014 stattgefunden haben sollen" – bedeutet dies
erstens nicht, dass sie nicht stattgefunden haben – ganz im
Gegenteil. Die Summe von 30.000 Euro hat der korrupte Mob dem Verein
in Rechnung gestellt, was bei sorgfältiger Planung und
kostengünstiger Bauausführung vielleicht 5000 Euro gekostet
hätte. Beweis: Vereinsakten,
fehlende in den Akten des Vereins Ausschreibung und
Bauausführungsvorschläge; Unterlagen beim Finanzamt Wilhelmshaven;
Geschäftsunterlagen der Fa. Günther.
Die
Spende für mein Projekt HELENA in Höhe von 1500 Euro haben diese
Langfinger ebenfalls einkassiert, was das in der Strafanzeige (unter
Pkt.1.3) genannte damalige Vorstandsmitglied bezeugen kann. Alles
deutet darauf hin, dass diese Spende nicht nur zweckentfremdet,
sondern auch missbraucht wurde. Der Vorwurf des Spendenmissbrauchs
steht also im Raum. Zeugnis: Ralf Bendfeldt.
Und
gerade, weil diese Fälle von Untreue stattgefunden haben, bedurfte
es seitens der Staatsanwaltschaft, dass sie durch ihre eigenen
Ermittlungen dies nachweisen, bestätigen, als solche strafrechtlich
qualifizieren oder aufgrund eigener Untersuchungen widerlegen und
amtlich in einem Bescheid feststellen. Dass eine solche Überprüfung
beim YCW selbst, beim Finanzamt Wilhelmshaven und bei der Fa. Heinz
Günther's stattfanden, geht aus dem letztgenannten Bescheid nicht
hervor. Dies ist jedoch für die Charakterisierung der
Beklagten und ihrer Neigung zur unzulässigen Begünstigung und
Klüngelwirtschaft von enormer Relevanz. Ein Seriendieb wird nicht
automatisch zum Saubermann, wenn seine Diebeszüge verjähren –
ähnlich verhält es sich mit einem notorischer Räuber oder
Vergewaltiger oder mit einem, der Kinder sexuell missbraucht, etc.
Denn es ist davon auszugehen, dass die Übeltäter auch in der
Zukunft solche Taten begehen werden. Das notorische Treiben der
beiden perversen Juden Weinstein und Epstein und der immer größer
werdende Kreis ihrer Opfer und das wachsende Ausmaß verursachter
Schäden waren nur aufgrund der kriminellen Untätigkeit
amerikanischer Staatsanwaltschaft, Polizei und Justiz möglich. unter
deren Augen die beiden ihr einträgliches Geschäft in Glanz und
Gloria jahrzehntelang ungestört betreiben konnten. Nach demselben
Muster wird der YCW-Mob weiterhin ihren Frevel treiben, wenn er von
den Strafverfolgungsbehörden unbehelligt bleibt.
1.2 Ein
weiterer Einwand gegen das Vorgehen des Staatsanwalts ist, dass eine
von mir angezeigte und anzunehmende Straftat (Gefährdung
durch unerlaubtes Betreiben von lebensgefährlichen Anlagen)
seiner Meinung nach vor dem 07.08.2014 stattgefunden hätte, weshalb
sie verjährt und nicht strafbar sein sollte. Der Staatsanwalt hat
nirgendwo in seinen Ausführungen bewiesen, dass er diesen
Sachverhalt durch Ortsbegehung augenscheinlich überprüfte und
feststellen konnte, dass diese Gefährdung beseitigt wurde. Es ist
anzunehmen oder vielmehr ersichtlich, dass dies ihn pflichtwidrig gar
nicht interessierte. Alles, was ihn an seinem Schreibtisch
interessierte, war die Feststellung, dass allein kerntechnische
Anlagen und andere genehmigungsbedürftige Anlagen hierzu in Betracht
gezogen werden können; eine elektrische Anlage (von der akute
Lebensgefahr aus-geht, wenn sie nicht fachgerecht installiert wird)
also nicht. Diesem pflichtvergessenen, technisch inkompetenten
Justizbürokraten, waren seine Paragraphen derart in den Kopf
gestiegen, dass sie ihm seinen Verstand vernebelten und die Belange
öffentlicher Sicherheit für unwichtig erschienen ließen.
Elektrizität, ob in der Natur, ob durch Menschen erzeugt, ist die
stärkste Kraft im Alltag, die sich einerseits bei Gewittern entlädt
und andererseits fast unsere gesamte zivilisierte Welt antreibt.
Akute Gefahren, die von dieser Kraft ausgehen, gehen vom Strom- und
Blitzschlag über Brand bis hin zu Explosion, wenn entsprechende
Installationen fehlen oder fehlerhaft verlegt wurden – das sollten
auch technisch uninformierte Juristen einmal zur Kenntnis nehmen. In
meinen Schreiben und insbesondere in meinem Schreiben an die Stadt
Wilhelmshaven vom 10. November 2016 habe ich zum Ausdruck gebracht,
dass von Seiten des YCW nicht nur Gefahren durch Mobbing sondern auch
durch das unzulässige Betreiben lebensgefährlicher Geräte und
Anlagen grundsätzlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen (s.
Anlage 3).
Doch die Stadt, die mit dem YCW-Prowinzklüngel unter einer Decke
steckt, rührte sich nicht. Genauso wie die lokale Presse, die ihre
Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit verletzte und
meinen Leserbriefes vom 26. Juni 2013 an die WZ-Redaktion in Sachen
des Wilhelmshavener Mobbing-Vereins YCW e.V. (s.
Anlage 3)
schlicht ignorierte. Ähnlich verhielt sich der angeblich ermittelnde
Staatsanwalt. Was in diesem o.g. Schreiben nicht stand, war die
Gefahr des wasserseitigen Umkippens des Vereinshauses, weil es an
dieser Seite auf Holzpfählen steht, die vom Holzwurm zerfressen
werden. Wenn ein Unfall passiert, werden die Stadtverwaltung und
Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Amtsuntätigkeit dem Vorwurf der
Mithaftung nicht entgehen können.
1.3 Die
Straftat der gezielten Verleumdung bei
meinem rechtswidrigen Vereinsausschluss im Juni 2015, die abermals
seit 2012 zum Vorschein trat und dazu diente, mich wiederholt aus dem
Verein rauszumobben, interessierte den Staatsanwalt gar nicht; auch
diesen Sachverhalt hat er nicht überprüft, obgleich es ihm ohne
Weiteres möglich war.
1.4 Des
Weiteren ist die folgende Behauptung des Staatsanwalts insofern
als unakzeptabel,
irreführend und falsch zu
bewerten, ich sei nach eigenen Angaben „am 01.06.2015
seelisch-sozial schikaniert und misshandelt worden" wodurch aber
„ist hierdurch der Tatbestand der Körperverletzung nicht
erfüllt." Deshalb irreführend und falsch, weil dieser
Tatbestand durch das Verhalten des Vereinsmobs nicht nur am
01.06.2015, sondern akut seit Oktober 2012 besteht und bis heute
fortdauert und bei mir nachweislich großen gesundheitlichen Schaden
bewirkte. Gerichtsaktenkundige, ärztliche Atteste und meine
fortdauernde Krankschreibung bis Ende Sommer 2018 fanden bei dem
Staatsanwalt genauso wenig Beachtung wie in allen anderen Fällen,
obgleich es ihm möglich war, entsprechende Informationen von meiner
Krankenkasse und von dem behandelnden Arzt anzufordern und Einsicht
in die einschlägigen Gerichtsakten zu nehmen, wo sie als Anlagen
beigefügt sind. Was bei einem Straftatbestand übrigens zählt, ist
nicht nur das, wann er angefangen hatte, sondern auch seine Dauer,
sprich sein Fortbestand in der Vergangenheit bis dato, also auch das,
ob eine Straftat ihre destruktive Wirkung weiterhin entfaltet, was
aber diesem täterfreundlich gesinnten Bürokraten keine
Kopfschmerzen bereitete. Wiederholt stellte dieses Fehlverhalten von
Seiten der Staatsanwaltschaft eine Einladung für die Beklagten zum
‚Weiterso in Sachen Mobbing' dar.
1.5 Der
weitere Einwand des o.g. Staatsanwalts: Die von mir genannten
Straftatbestände seien „nicht existent", weil sie nicht zu
den von mir zitierten Paragraphen des StGB passen oder diese
möglicherweise nicht oder nicht mehr existieren oder umbenannt
wurden, ist schlicht absurd. Straftatbestände werden nach solcher
Betrachtungsweise zu keinen Straftatbeständen, wenn sie aus Sicht
der Staatsanwaltschaft juristisch nicht richtig zum passenden Gesetz
zugeordnet wurden. Wessen Aufgabe ist es, wenn nicht die Pflicht und
Schuldigkeit des Staatsanwalts und nicht der juristischen Laien dafür
zu sorgen, dass hier eine richtige Zuordnung hergestellt wird.
Ansonsten ist hier der Gesetzgeber gefordert für entsprechende
Gesetze zu sorgen, dass die Erstattung einer Strafanzeige von einem
auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt getätigt wird, was
bekanntlich nicht möglich ist. Absurd ist demnach seine Behauptung,
dass der Straftatbestand der Sachentziehung nicht
existent sei, wo doch in allen diesbezüglichen Gerichtsakten, die
sich seit Jahren bei den Gerichten (insbesondere beim Landgericht
Oldenburg und bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg) stapeln, gerade
das zigmal belegt wurde und fest steht: Der Besitz meines
Schiffseigentums wurde mir rechtswidrig entzogen, indem ich seit
Jahren keinen Zugang zu meinem Eigentum hatte und weiterhin habe.
Wenn eine solche Sachentziehung keine ist im Sinne des Strafrechts
und wenn die dafür Verantwortlichen nicht bestraft werden sollten,
dann haben wir hier mit einem Gesetz
des Unrechtsstaates zu
tun.
1.6 Schließlich
konstatierte dieser täterfreundliche Bürokrat, ein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten
bestehe nicht. Verleumdungen dieser Art, die stattgefunden haben (und
die wie von mir beschrieben weiterhin ihre Wirkung entfalten) seien
für die Staatsanwaltschaft nicht von Interesse, weil sie nicht über
den Lebenskreis des Verletzten hinaus den Rechtsfrieden stören. Dass
nicht nur ich aus dem Verein rausgemobbt wurde, sondern vor mir auch
die besten Segler und ansonsten anständige und sich im Verein
einzubringende aktive Kameraden – diese so wichtigen Sachverhalte
für die Beurteilung des Mobbingverhaltens des Vereinsmobs, seine
Auswirkung auf den Vereinsfrieden, auf das desaströse Image des
Vereins und das Gefüge der lokalen Gemeinschaft, schließlich auf
die Berechtigung mit dem "gemeinnützig" Prädikat zu
werben, um öffentliche Zuwendungen und Privatspenden zu
akquirieren... all diese überaus relevanten Aspekte, die für
den Steuerzahler und die uninformierte breite Öffentlichkeit von
vitalem Interesse waren und sind, interessierten den
pflichtvergessenen Justizbürokraten nicht im Geringsten, was mit
folgenden Worten zum Ausdruck kam: „Ein öffentliches Interesse an
der Strafverfolgung kann nicht angenommen werden. Das
Amtsermittlungsverfahren habe ich daher insoweit eingestellt."
1.7 Die
Tatsache, dass mein Leben durch mehrere Tötungsversuche in
unmittelbarer Nähe des Vereinsgeländes und auch einmal außerhalb
akut bedroht war, war für die Staatsanwaltschaft auch kein Grund, um
im öffentlichen Interesse eine Anklage gegen den Vereinsmob zu
eröffnen bzw. gegen die in Wilhelmshaven ansässige Marine zu
ermitteln. Im Übrigen ist die Angabe der Staatsanwältin Weiß in
ihrem Bescheid vom 29.03.2019 Az:
NZS 1202 UJs 18043/19 zur
Tatzeit der versuchten Totschläge („am 1.11. bis 10.11.2016")
frei erfunden. Diese Anschläge fanden zwischen November 2011 und
November 2012 statt.
1.8 Bis
dahin wurde die überaus wichtige Folge des Mobbings, nämlich der
gravierende Straftatbestand der mutwilligen Sachbeschädigung, sprich
die großen Materialschäden an meinem historischen Schiffseigentum
und finanzielle Schäden (Wertverlust meiner Investitionen in den
Erhalt des Schiffes und Restaurierungsarbeit daran) mit keinem
einzigen Wort erwähnt. Diese vom Vereinsmob herbeigeführten Schäden
am materiellen maritimen Erbe Ostpreußens waren für diesen
Justizbürokraten bis dahin nicht erwähnenswert. Es liegt auf der
Hand: Für diesen das Recht mit Füßen tretenden, den in die Augen
stechenden Vandalismus billigenden Bürokraten war offenbar auch die
sichtbarste Folge des von Seiten des Wilhelmshavener Mobs ausgehenden
Mobbings: das zerstörte historische Schiff also der Straftatbestand
der mutwilligen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nicht
existent. Dieser blieb außerhalb der Ermittlungstätigkeit des
Oldenburger Skandalstaatsanwalts, der während seiner
täterfreundlichen, skandalösen Untätigkeit damit
liebäugelte, die Übeltäter des Vereins gewähren zu lassen. Ob
dieser Schreibtischtäter das zerstörte Schiff überhaupt zu Gesicht
bekam, davon ist es nicht auszugehen. Denn in seinem Wisch ist keine
Spur davon zu finden. Doch einen Ratschlag hatte der Amtsversager
noch zum Schluss für mich, nämlich im Wege der strafrechtlichen
Privatklage gegen die Beschuldigten vor dem zuständigen Amtsgericht
meine Rechte zu verfolgen. Denn für die Strafverfolgung ist in
Deutschland offenbar nach der Ansicht der skandalösen vom
Steuerzahler am Leben gehaltenen Staatsanwaltschaft Oldenburg der
Bürger selbst verantwortlich. Dieser Weg wäre für mich allerdings
nur dann zulässig, schreibt er, wenn zuvor eine
Schlichtungsverhandlung in Wilhelmshaven erfolglos geblieben wäre.
In diesem Zusammenhang muss ich diesen Staatsanwalt ohne Moral
wiederholt belehren. Denn es ist gerichtsaktenkundig, dass der
Vereinsmob seit 2012 nie an einer gütlichen Lösung des Konflikts
interessiert war, die von Gerichten und von mir mehrmals
vorgeschlagen wurden.
1.9 Der
einschlägige staatsanwaltliche Bescheid wird übrigens mit dem Satz
eröffnet, dass die besagte Staatsanwaltschaft Ermittlungen
durchgeführt hatte. Welche Art der Ermittlungen dies waren, was und
wo konkret ermittelt wurde, wer und wann wurde vernommen, in welche
Akten Einsicht genommen, welche Ortsbegehungen und ob überhaupt
welche stattfanden, welche Beweise (wie Fotos etc.) erhoben wurden,
ob all dies protokolliert und dokumentiert wurde... nichts davon
findet man in dem Wisch dieser angeblich ermittelnden
Staatsanwaltschaft. Sie sieht sich gar nicht in der Pflicht, dies
detailliert in Schrift und Bild festzuhalten, denn dadurch wäre ihre
skandalöse Untätigkeit sichtbar geworden. Wozu sich diese
arbeitsscheuen Tiere überhaupt verpflichtet fühlen, ist, einen
seichten Wisch dem Opfer vor die Nase zu schmeißen, um ihn damit
abzuspeisen. Es ist eigentlich schon überflüssig an dieser Stelle
auf meine Beschwerde gegen diesen sog. Bescheid hinzuweisen und die
Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 21.11.2019 zu
zitieren. Ich tue es dennoch. Dort steht: „Ich habe den Sachverhalt
überprüft und habe jedoch keinen Anlass gefunden, die Entscheidung
zu beanstanden. Sie entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
Auf Ihre Beschwerde vermag ich daher nichts zu veranlassen."
Ende der staatsanwaltlichen (Un)Tätigkeit.
1.10 Meine
Strafanzeige wurde mit unhaltbarer, mich empörender, fadenscheiniger
Begründung abgelehnt und ist bisher ergebnislos geblieben. Auch
meine anderen bei diesen Staatsanwaltschaften eingereichten
Strafanzeigen, wo ich die pflichtgemäße und adäquate Reaktion der
Staatsanwaltschaft monierte, blieben ebenfalls folgenlos. Die
Staatsanwaltschaft blieb in der vorliegenden Sache ungeachtet meiner
Bemühungen bisher untätig, obgleich sie hierzu regelmäßig zum
Handeln aufgefordert war und ist. Die ersichtliche eklatante
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
Oldenburg in der Sache meiner Strafanzeige vom
21.02.2019 gegen den Wilhelmshavener Mobbing-Verein namens YCW
e.V. kann und soll als das krönende Beispiel des Amtsmissbrauchs
dienen. Beweis: Drei
ablehnende Bescheide der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
Oldenburg: Az:
NZS 1202 UJs 18043/19 vom
29.03.2019, Az:
NZS 168 Js 14938/19 vom
07.08.2019, Az:
NZS 500 Zs 1026/19 vom
21.11.2019 (s.
Anlage 2).
Zusammenfassung: Aus
den vorstehenden Ausführungen und den beigefügten Beweisstücken
ist deutlich ersichtlich, wie i.d.S.
faktisch untätig
und fahrlässig sich bisher die Oldenburger Staatsanwaltschaft in der
Sache der Mobbingintervention und -prävention verhielt.
Ihre Bescheide
sprechen eine deutliche Sprache, die sich in einem Spruch:
„Täterschutz
statt Opferschutz!" zusammenfassen
lässt. Der YCW-Vereinsmob trieb nicht erst seit ein paar Jahren,
sondern seit Jahrzehnten sein Unwesen, weil ich offenbar das erste
Vereinsmitglied war, das ihm beherzt Paroli bot und das asoziale,
eigennützige und kriminelle Handeln der Vereins-Clique ans Licht
brachte. Und diese Wahrscheinlichkeit der Wiederholungstaten
verwandelt sich in die anzunehmende Sicherheit, wenn sie von der
Staatsanwaltschaft durch ihre fahrlässige Untätigkeit und
skandalöse Verharmlosung dazu ermuntert werden. Dies ist durch die
Haltung des ermittelnden Staatsanwalts bereits geschehen. Eine solche
Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörde, die per Gesetz zur
Strafverfolgung geschaffen wurde und verpflichtet ist, die aber kein
Zeichen gegen strafbewehrtes Fehlverhalten, Rechtsbruch und die sich
wie die Pest in der Gesellschaft ausgebreitete Gewalt setzt, sondern
diese verschweigt, verharmlost und schließlich unter den Tisch
fallen lässt, ist nicht rechtens. Ich halte sie
für skandalös, rechtswidrig
und rechtsbrüchig.
Nach dem Willen dieser Staatsanwaltschaft sollen Straftäter
Straffreiheit genießen. Zusammenfassend
muss man in diesem Zusammenhang von einer mich als Opfer
diskriminierenden, dysfunktionalen
Staatsanwaltschaft sprechen.
Die Anwendung dieser adäquaten Bezeichnung ist umso mehr notwendig
als diese Art der fahrlässigen Untätigkeit den Eindruck
einer Strafvereitelung
im Amt (§
258 StGB) und
einer den Kläger also mich klar diskriminierenden und rechtlich
unzulässigen Begünstigung
von Straftätern (§
257 StGB) erweckt
und einen solchen Vorwurf auch begründet. Dieses ihr Amt
missbrauchende Fehlverhalten der
Oldenburger Staatsanwaltschaft,
ihr Amtsversagen und Amtsmissbrauch ist
ein integraler, konstitutiver Bestandteil des Mechanismus
eines dysfunktionalen
Staates. Die
Strafverfolgungsbehörde hielt es nicht für geboten, wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts
wegen und auch nicht auf Antrag einzuschreiten und weit reichende
Nachforschungen anzustellen. Deshalb ist das Handeln des Gerichts
notwendig geworden.
DIES
WAR DER ERSTE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM
ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG
HERBEIZUFÜHREN.
2.
Dysfunktionale Justiz
Protokoll
des Wirkens stümperhafter Ziviljustiz: Die
juristische Auseinandersetzung mit dem YCW begann bereits 2012 und
dauert bis heute an, ohne dass die zuständige Zivil- oder
Strafjustiz samt anderen von mir zum Handeln aufgeforderten Behörden:
Wilhelmshavener Stadtverwaltung, Finanzamt, Landesämter- und
ministerien, usw. samt Lokalpresse (die ihre Informationspflicht
gegenüber der Öffentlichkeit grob verletzte) mit klaren Worten
dieses widerrechtliche Treiben mit Namen benannt und es in ihren
Bescheiden, Beschlüssen und Urteilen entsprechend angeprangert und
die Täter in die Schranken gewiesen hatte. Eine solche von mir seit
sieben Jahren geforderte, angemessene präventiv wirkende Reaktion
zuständiger und verantwortlicher öffentlicher Institutionen und
Stellen ist bis heute ausgeblieben, weshalb die YCW-Mobbing-Clique
sich in ihrem destruktiven Werk bestätigt und gestärkt fühlt und
weiter macht wie bisher. Solcher Missstände sind sträflich
unverantwortlich und unhaltbar.
2.1 Der
Beklagte Bergmann ist gegen mich – im Widerspruch mit dem § 11 der
YCW-Satzung (s.
Anlage 4)
– über seinen Anwalt bereits vor meinem rechtswidrigen
Vereinsausschluss am 14. November 2012 juristisch vorgegangen und
gegen mich eine Unterlassungsklage beim Amtsgericht Wilhelmshaven
eingereicht. Sowohl das Amtsgericht Wilhelmshaven als auch in der
zweiten Instanz das Landgericht Oldenburg haben seine Klage
abgewiesen. Damals rückte der Schlüsselbegriff meiner und
gegnerischer Klageschrift, nämlich Mobbing,
im Mittelpunkt richterlicher Aufmerksamkeit. Was war das
Ergebnis dieses Verfahrens? Dass ich mit meiner Kritik über den und
andere Beklagten mein Recht auf Meinungsfreiheit ausgeübt hätte und
niemanden verletzte. Beide Gerichte befassten sich allerdings in
keiner Weise mit dem Grundübel des Mobbings beim YCW,
das meine Kritik und Beschwerden auslöste: kein Täter wurde gerügt,
der Mob nicht in die Schranken gewiesen, die Gerichte haben von Amts
wegen die zuständige Staatsanwaltschaft nicht auf die in
Wilhelmshaven herrschenden Missstände aufmerksam gemacht. Damit
wurde schon zu Beginn die Chance verpasst, das brennende Problem in
den Griff zu bekommen. In der Anwaltskorrespondenz der Gegenseite
fallen deutlich die Lügen der Beklagten Bergmann, Schinzer und
Günther auf, die zum Ziel hatten, Bergmann Rückendeckung zu geben und meine Position z.B. durch solche irreführenden Falschbehauptungen zu schwächen wie: mein Schiff sei ein „wirtschaftlicher
Vermögensgegenstand"; „es fallen Liegegebühren für das
Schiff i.H.v. 1400,00 Euro pro Jahr an", womit suggeriert wird,
dass ich sie zahle oder zu zahlen habe; ich bin „seit dem
04.11.2012 nicht mehr Mitglied des Yacht-Club Wilhelmshaven e.V";
„Der Ausschluss aus dem Verein erfolgte nicht durch den Ehrenrat,
sondern durch den Vorstand". Beweis: Als Anlage
5 sind
beigefügt: 1) Schreiben der Gegenseite vom 13.11.2012; 2) Klage der
Gegenseite vom 11.12.2012; 3) Schreiben der Gegenseite vom
30.01.2014; 4) Schreiben der Gegenseite vom 23.05.2013; 5) Schreiben
der Gegenseite vom 17.07.2013; 6) Schreiben der Gegenseite vom
30.01.2014; 7) Schreiben meines Anwalts vom 06.12.2012; 8) Schreiben
meins Anwalts vom 09. März 2013; 9) Schreiben meines Anwalts vom 24.
April 2013; 10) Meine Schreiben an das AG Wilhelmshaven vom 8. Juni
2013 und vom 16. Juni 2013; 11) Beschluss des LG Oldenburg vom
04.07.2013; 12) Urteil des AG Wilhelmshaven vom 08.11.2013; 13)
Urteil des LG Oldenburg vom 24.09.2014.
2.2 Meine Klageschrift
vom 20. Dezember 2013 beim Amtsgericht Norderstedt,
die ich übrigens ursprünglich an das zuständige LG Oldenburg
verweisen lassen wollte, war die zweite gerichtliche Gelegenheit, dem
dort umfangreich und in allen Details beschriebenen Problem des
Mobbings beim YCW und seiner zerstörerischen Folgen Herr zu werden –
vergeblich. Das Gericht erklärte sich in fast allen Punkten meiner
Anträge für unzuständig. Bevor es nach überlanger Prozessdauer
und Prozessverschleppung bei dem die Klageschrift über sechs
richterliche Hände wie ein Staffelstab gereicht wurde, bevor mir
erst nach einem Jahr seit Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt
wurde, bevor das Verfahren – begleitet durch eine Lawine von
Beschwerden meinerseits wegen fehlerhafter Prozessführung und
richterlicher Befangenheit – beendet wurde und es zum Urteil kam,
hat auch dieses Gericht kein einziges Wort für das
zentrale Thema des Mobbings beim YCW verschwendet.
Die Ziviljustiz stieß abermals an ihre Grenzen und kapitulierte vor
den Übeltätern. Beweis: Als Anlage
6 sind
beigefügt: 1) Treuwidrig gebrochene Vereinbarungen des Vereins mit
dem Kläger vom 12.12. 2011 und 05.01. 2012; 2) Schreiben des AG
Norderstedt vom 23.10.2013 zu Prozessbeginn; 3) Mein Schreiben an das
AG Norderstedt vom 28. Oktober 2013; 4) Mein Schreiben an das AG
Norderstedt vom 15. Mai 2014; 5) Verfügung des AG Norderstedt vom
30.12.2014; 4) Meine Schreiben an das AG Norderstedt vom 18. Januar
2015 und vom 6. Februar 2015; 6) Auszug aus meiner Klageschrift
vom 20. Dezember 2013 (ohne
Anlagen); 7) mein Schreiben an alle Vereinsmitglieder vom 18. August
2014 in Beantwortung des Schreibens der Gegenseite vom 29.07.2014; 8)
Beschluss des AG Norderstedt über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe vom 30.12.2014; 9) meine Beschwerde vom 9. Februar
2015 an das AG Norderstedt; 10) Urteil des AG Norderstedt vom
16.04.2015 Az:
43 C 50/14.
2.3 Die
Beklagten haben mir im November 2012 direkt nach dem – im Ergebnis
rechts- und sittenwidrigem – Vereinsausschluss und dann abermals im
Juli 2014 ein rechtswidriges Hausverbot erteilt, weshalb ich nach
erfolglosen Versuchen der gütlichen Konfliktlösung im Jahre 2013,
per einstweiliger Verfügung in meiner Klageschrift vom 20.12.2013
beim Amtsgericht Norderstedt (s.
Anlage 6 –
Antragsteil) und nach dortiger Prozessverschleppung durch einen
Hinweis auf dessen örtliche Unzuständigkeit vom Landgericht Kiel
diese Verfügung
zur Aufhebung des schikanösen Hausverbots beim
zuständigen Landgericht Oldenburg am 27. August 2014 beantragt habe,
um den freien Zugang zu meinem im Freien auf dem Vereinsgelände an
Land liegenden Holzschiff zu erhalten und dieses vor weiteren Schäden
zu bewahren. Diese einstweilige Verfügung ist mir grob fahrlässig,
unverantwortlich und rechtsbrüchig verweigert worden, was zu immer
größeren Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar führte,
weil mir unter diesen Umständen die Durchführung von Notreparaturen
am Schiff und seinen Schutz vor Witterungseinflüssen nach wie vor
nicht möglich war. Zugleich wurde ich rechtswidrig mit
Gerichtskosten belastet. Meine Beschwerde gegen das Vorgehen des
Gerichts wurde rechtswidrig nicht an das OLG Oldenburg
verwiesen. Beweis:
Ist als Anlage
7 beigefügt.
2.4 Wiederholt
stellte ich in der o.g. Sache beim LG Oldenburg am 25. Mai 2017 einen
erweiterten umfangreich begründeten Antrag
auf Erlass einstweiliger Verfügung.
Dieser wurde abermals ohne ihn sorgfältig zu prüfen am 02.06.2017
(am Tag seines Eingangs beim Gericht) grob fahrlässig,
unverantwortlich und rechtsbrüchig abgelehnt, Az:
9 O 1192/17.
Meine Beschwerde dagegen vom 16. Juni 2017 beim OLG Oldenburg wurde
durch das OLG in seinem Beschluss vom 26.06.2017 negativ beschieden,
was die Materialschäden am historischen Schiff, seinem Zubehör und
Inventar immer größer machte. Beweis: Ist
als Anlage
8 beigefügt.
2.5 Gegen
die drei in die Sache involvierten Richter erstattete ich bei der
Staatsanwaltschaft Oldenburg am 12.08.2017 eine Strafanzeige
wegen Rechtsbeugung Az.
NZS 172 Js 52139/17,
was jedoch zu keinem Erfolg führte. Beweis:
Ist als Anlage
9 beigefügt.
2.6 Meine Verfassungsbeschwerde vom
26. Juli 2017 gegen die Beschlüsse der drei Einzelrichter wurde vom
Bundesverfassungsgericht am 20.09.2018 wie aus den Anlagen
ersichtlich nicht zur Entscheidung angenommen Az.
2 BvR 1643/18. Beweis: Ist
als Anlage
10 beigefügt.
2.7 Auch
meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom
16.10 2017 gegen die drei Einzelrichter gerichtet an die Präsidentin
des OLG Oldenburg und den Präsidenten des LG Oldenburg und an das
Niedersächsische Justizministerium blieb, ungeachtet meiner weiteren
Beschwerden gegen die Vorgehensweise der Justizverwaltung
erfolglos. Beweis: Ist
als Anlage
11 (Dienstaufsichtsbeschwerde
und die dazugehörige Korrespondenz) beigefügt.
Zusammenfassung: Zusammenfassend
lassen sich also aus den dargestellten und mit Beweisen belegten
Sachverhalten die nachfolgenden Schlüsse ziehen. Alles, was im
Zusammenhang mit meinen an die Oldenburger Gerichte gerichteten
Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügung steht, führte dazu,
dass sich die Oldenburger Ziviljustiz nicht gerade mit Ruhm
bekleckerte – ganz im Gegenteil. Diese rechthaberische, allein auf
die Rechtsauslegung fokussierte, der Realität abgewandte, die
Konfliktlösung scheuende und ihre Pflicht zur Schadensminderung und
Minderung des Gewaltpotentials in der Gesellschaft verletzende Justiz
hat in einer Sache, wo nunmehr seit Jahren mir persönlich und meinem
Schiffseigentum große Schäden laufend zufügt wurde und über Jahre
hinweg auch die Öffentlichkeit belastete, nichts getan, um mir in
meinen Opferrechten zu helfen und der Gewalt von Seiten des YCW-Mobs
sich entgegenzustellen.
Man
spricht in diesem Zusammenhang von einer dysfunktionalen
Justiz.
Diese Art des grob fahrlässigen Handelns, die im folgenden, dritten
und letzten Begründungsteil noch weiter untermauert wird, erweckt
abermals den Eindruck einer Strafvereitelung
im Amt (§
258 StGB) und
einer den Kläger also mich klar diskriminierenden und rechtlich
unzulässigen Begünstigung
von Straftätern (§
257 StGB) und
einen solchen Vorwurf aus der Sicht des Klägers auch begründet.
Das ihr Amt missbrauchende flankierende Fehlverhalten des
Niedersächsischen Justiz und
der Justizverwaltung half bisher den beklagten Straftätern weiter zu
machen wie bisher und trug zu dem skandalösen
staatsanwaltlichen Amtsversagen bei.
Alles in allem drehten sich seit sieben Jahren die Gerichtsverfahren
im Kreis, die Schäden am Schiff und an meiner Gesundheit wurden
immer größer, was den Eindruck erweckt, dass offenbar die
Ziviljustiz an ihre Grenzen stieß und das Eingreifen des Strafjustiz
unumgänglich und dringend notwendig geworden ist.
DIES
WAR DER ZWEITE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM
ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG
HERBEIZUFÜHREN.
3.
Mobbing-Verein YCW
3.1 Mobbing-Opfer: Die
nachfolgenden Ausführungen und die beigefügten Beweisstücke
widersprechen abermals der staatsanwaltlichen Sichtweise der Dinge
diametral. Seit 2012 werde ich von Seiten des YCW mit Mobbing
konfrontiert, was zur Folge hatte, dass ich aus dem Verein zwei Mal
(2012 und 2015) rechtswidrig raus-gemobbt wurde. Infolgedessen erlitt
ich wiederholt (erstmals bei dem Tsunami-Desaster Weihnachten 2004 in
Thailand) ein Trauma und als Mobbing-Opfer tief greifende, jahrelang
andauernde gesundheitliche Schäden. Der Boden unter meinen Füssen
wurde mir weggerissen, die Therapieerfolge vierjähriger
Beschäftigungstherapie am Schiff wurden zunichte gemacht. Auch mein
auf dem YCW-Gelände im Freien ungeschützt gelagertes
Schiffseigentum, der historische Holzkutter HELENA (Bj. 1943), zu dem
ich aufgrund des rechtswidrigen Hausverbotes seit November 2012
keinen freien Zutritt und dann alsbald gar keinen Zugang hatte,
erlitt gravierende Materialschäden. All die von mir getätigten
erheblichen finanziellen Investitionen in den Erhalt des deutschen
maritimen Kulturerbes ostpreußischer Herkunft in Höhe von über
10.000 Euro und
die zwischen Oktober 2008 und Oktober 2012 in die Konservierung und
Restaurierung des Schiffes investierte Arbeit von 2000
Arbeitsstunden gingen
dabei verloren. Außer erheblichen gesundheitlichen und finanziellen
Schäden sowie für mich irreparablen Materialschäden am Schiff sind
mir durch diese Umstände soziale Nachteile entstanden.
3.2 Mobbingtaten: Eine
allgemein anerkannte Definition des gesellschaftlich äußerst
destruktiven Phänomens namens Mobbing, das das soziale Gefüge der
Gesellschaft sprengt und verheerende mannigfaltige Folgen nach sich
zieht, gibt es zwar nicht doch der Begriff des Mobbings ist insofern
genau genug bestimmt und in der Rechtsprechung anerkannt. Häufig
glaubt man unzutreffend, dass Mobbing nur im direkten Kontakt von
Mobbern und Gemobbten zustande kommen kann – falsch. Beide können
sich sogar auf anderen Kontinenten befinden.
Die
nachfolgende Erklärung trifft den Sachverhalt des gegen mich
gerichteten und bis heute andauernden Mobbings beim YCW zu. Ich wurde
im Frühjahr 2012 von dem Beklagten Nieberg volksverhetzerisch in
Anwesenheit vieler Vereinsmitglieder übel angepöbelt, was der
Anfang war einer internen gegen mich gerichteten Hetze, an dessen
Ende mein in einer Nacht-und-Nebel-Aktion durchgepeitschter,
rechtswidriger Vereinsausschluss in Abwesenheit stand. In den
Jahren 2012, 2013, 2014, 2015 wurde ich von den Beklagten Schinzer,
Günther, Bergmann, Conrads, unmotiviert, unprovoziert und
unangebracht angegriffen, gedemütigt, schikaniert, sozial isoliert,
ausgegrenzt, asozial behandelt und in meiner Würde verletzt. Die
gegen mich gerichteten rachsüchtigen Schikanen, die durch den
YCW-Vorstand beschlossen wurden und seit sieben Jahren andauern,
waren und sind feindselig, aggressiv, destruktiv und unethisch. Von
den Beklagten Schinzer und Günther wurde ich zwischen 2012-2016 bei
Begegnungen regelmäßig bedrängt und durch die von ihnen
herbeigerufene Polizei genötigt, mein Schiff und das Liegegrundstück
sofort zu verlassen. Von dem Beklagten Günther wurde ich in den
Jahren 2011/2012 mehrmals genötigt, zum Pfusch an den Stromleitungen
der Außenbeleuchtung des Freilagers die Hand anzulegen, und am 1.
April 2016 wurde ich von ihm tätlich mit brachialer Gewalt
angegriffen, um mir den Zugang zu meinem Schiff zu verwehren. Gegen
mich haben die Beklagten verleumderische Lügen am laufenden Band
präpariert, und zwar nicht nur, um mich zweimal rechtswidrig aus dem
Verein rauszumobben, sondern auch in allen gerichtlichen
Auseinandersetzungen, um die Justiz hinters Licht zu führen und mir
dadurch Schaden zuzufügen. Die Beklagten Günther, Bergmann und
Conrads haben sich im Verein als pöbelnde Tyrannen und Maulhelden
profiliert, die ihre Umgebung tyrannisieren, schikanieren und
einschüchtern, was der Vereinschef Schinzer billigte und förderte.
Dies resultierte in mehreren Vereinsausschlüssen von sehr
fachkompetenten und aktiven Mitgliedern, von denen ich nur ein
Beispiel von vielen war. Dieser pöbelnde Zirkel von Gewalttätern
bildet eine berüchtigte Mobbing-Clique, die den ganzen Verein
terrorisiert, dort notorisch und systematisch ihr frevelhaftes Werk
verrichtet und ihm ihren Stempel aufdrückt. Was dieser
Mobbing-Klüngel wirklich perfekt beherrscht, ist die ungleichen
Machtverhältnisse zu seinem Vorteil und Profit auszunutzen und durch
seine Machtanmaßung und seinen Machtmissbrauch diejenigen
Mitglieder, die sein Treiben durchschaut haben, mit seinen
schmutzigen rechtsbrecherischen Tricks loszuwerden. Solche
Verhaltensmuster von Machtanmaßung und Machtmissbrauch, von
Vetternwirtschaft, von seelisch-sozialer Misshandlung und
destruktiv-asozialer Schikanen gehört zu den typischen
Mobbinghandlungen. Die Zahl der Mobbingbetroffenen in Deutschland
(bei sehr großer Dunkelziffer) beläuft sich auf ein paar Millionen
– ich bin
leider einer von diesen Mobbing-Opfern, gemobbt von der
Mobbing-Cliqie des YCW.
Nachfolgend sind in diesem dritten Begründungsteil als Anlagen
Beweisstücke beigefügt, die die zivil- und strafrechtliche Relevanz
von gegen mich gerichteten Handlungen der Beklagten beweisen. Beweis:
1) Als Anlage
12:
Wie ich mich gegen Mobbing der Beklagt-en durch meine an den
YCW-Vorstand gerichteten beiden Beschwerden vom 10. Oktober 2012 und
vom 11. November 2012 an den YCW-Vorstand gewehrt hatte und durch
Mobbing aus dem Verein rechtswidrig ausgeschlossen bin. 2) Als Anlage
13:
Wie ich darauf – gesundheitlich angeschlagen – reagierte: durch
meinen Widerspruch vom 26. Januar 2013 und durch meine Versuche (zwei
Schreiben an den YCW-Vorstand vom 30. April 2013 und vom 30. Mai
2013) den Konflikt gütlich zu lösen und wie sich die Beklagten
uneinsichtig zeigten. 3) In meiner Klageschrift
vom 20. Dezember 2013 sind
alle damaligen Mobbing-Exzesse und meine Betroffenheit durch Mobbing
beim YCW bis zur Einreichung der Klage detailliert beschrieben. Die
Beklagten haben dieser Darstellung im Verfahren beim Amtsgericht
Norderstedt Az:
4343 C 50/14 nicht
widersprochen, was ihre Richtigkeit beweist: s.
Anlage 6, S.
18-50.
4) Als Anlage
14:
Nachdem in dem o.g. Verfahren mein Vereinsausschluss vom Gericht
bestritten wurde, trat der streitsüchtige YCW-Mob dieses
Gerichtsurteil mit Füssen und schloss mich unmittelbar danach
abermals rechtswidrig aus Verein aus. Meine drei Beschwerden gegen
diesen permanenten Rechtsbruch seitens der Beklagten und die
Aufforderung meines Anwalts, dies rückgängig zu machen, blieben wie
erwartet erfolglos. Es hat sich gezeigt, wie die Täter wieder das
Opfer verleumden, wie der Beklagte Bergmann als befangener und
scharfmachender Handlanger des Vorstands funktioniert, wie er
zusammen mit anderen Beklagten das Beschwerderecht und Recht auf
Meinungsfreiheit missachtet, und dass unter diesen Umständen die
Ziviljustiz an ihre Grenzen stieß, denn der YCW-Mob würde ein jedes
weiteres Urteil des Zivilgerichts wiederholt missachten, was den Sinn
einer erneuten Klage grundsätzlich in Frage stellte.
3.3
Verleumdung: Der
Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) bedeutet im deutschen
Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen
aufstellt, obwohl dieser weiß, dass die Behauptungen unwahr sind.
Verleumdung ist, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Dies
trifft zu in den nachfolgend geschilderten Handlungen der Beklagten
und ihrer Handlanger zu.
Die
gegen mich von Giovanni Conrads gerichtete grundlose Beschwerde vom
17.09.2012 an den Ehrenrat, die die Mobbing-Hetze in die
Vereinsorgane trug, beruhte auf Verleumdung, also auf über mich
gemachte lügenhafte, ehrverletzende absurde Behauptung des
angeblichen Ankerdiebstahls (meines eigenen nämlich) obwohl er
wusste, dass die Behauptung unwahr war, weil er selbst mir meinen
Anker entwendete und nicht ich seinen. In meinem Schreiben an
den Ehrenrat vom 25.09.2012 beschwerte ich mich gegen diese
Verleumdung vom Beklagten Conrads und gegen weitere seine falsche
Tatsachenbehauptung. Beweis: Hierzu
sind 1) Meine Beschwerde vom 25.09.2012 und 2) Ergebnis der
Ehrenratssitzung vom 26.09.2012 von Bedeutung (s.
Anlage 12).
Eine
weitere gegen mich von Giovanni Conrads und den übrigen Beklagten
Schinzer und Günther präparierte Verleumdung, die die Mobbing-Hetze
nach dem o.g. Urteil der Amtsgerichts Norderstedt fortsetzte, beruhte
auf über mich gemachte lügenhafte, ehrverletzende absurde
Behauptung des angeblichen Stromdiebstahls, obwohl Conrads
wusste, dass die Behauptung unwahr war, weil nicht ich sondern er den
Stromkasten am und im Clubhaus mehrmals anzapfte, um Schweißarbeiten
an seinem Schiff durchzuführen. Und als diese abgeschlossen wurden,
hat er diese aufgebrochen. Ich tat das nie, mein Schiff war fest an
den mir zugewiesenen Stromzähler angeschlossen und er und all die
anderen wussten das sehr wohl. Ansonsten zahlte ich regelmäßig und
vollständig alle meine Clubrechnungen, die allesamt auch die
Stromkosten beinhalteten, was ich durch vorhandene Bankbelege bis ins
Jahr 2009 lückenlos nachweisen kann. Alle anderen Verleumdungen und
Lügen (z.B. den absurden Vorwurf des angebliche Stromdiebstahls
durch die einmalige Benutzung der clubeigenen Waschmaschine),
habe ich in meinen Beschwerden zurückgewiesen, was bei dem
Vereinsmob erwartungsgemäß keinerlei Beachtung fand und im
Widerspruch mit dem Vereinsrecht nicht – wie bei meinen anderen
Beschwerden vorhin – an das Forum und die Instanz der
Mitgliederversammlung überwiesen wurde. Beweis:
Meine Beschwer-den gegen diese Verleumdungen, wo mein Anwalt und ich
all diese Lügen zurückgewiesen hatten (s.
Anlage 14);
Rechnungen und Bankauszüge aus den Jahren 2009-2012 (auf Verlangen
des Gerichts).
3.4 Volksverhetzung: Den
Tatbestand einer Volksverhetzung (§ 130 StGB) wird als eine Handlung
definiert, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen... einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zum Hass
aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er ... einen Einzelnen
wegen seiner Zugehörigkeit beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet. Die Volksverhetzung von
Bernd Nieberg, im Wortlaut: „Hau ab, wo du herkommst!",
die schweigende Zustimmung dazu seitens Peter Bergmann und des
gesamten YCW-Vorstand (Schinzer, Günther etc.), die dagegen nichts
unternahmen, sind in meiner o.g. Klageschrift ausführlich
beschrieben. Beweis: In
der Anlage 6,
S. 13 und S. 22-23;
Die Gegenseite hat dies im o.g. Verfahren und sonst nie bestritten,
was die Richtigkeit meiner Aussagen beweist.
3.5 Nötigung: Die
mehrmalige Nötigung von
Heinz Günther zum lebensgefährlichen Pfusch ist ausführlich in der
o.g. Klageschrift beschrieben. Beweis: Hierzu
sind meine einschlägigen Ausführungen in der Anlage
6 auf
S. 21 von
Bedeutung. Die Gegenseite hat dies im o.g. Verfahren und sonst nie
bestritten, was ihre Richtigkeit beweist.
3.6
Andauernde Sachentziehung/Unterschlagung/Veruntreuung/Versuch
unrechtmäßiger Aneignung: Unter
Zueignungsabsicht wird die Anmaßung einer eigentümerähnlichen
Herrschaftsmacht über die Sache verstanden. Zweifelsfrei handelt es
hier um Entziehen meines Schiffseigentums aus meinem Gewahrsam durch
die Beklagten. Sehr wahrscheinlich aber um eine Kombination aus
mehreren strafbaren Tatbeständen. Das Strafgesetzbuch definiert den
Tatbestand der Unterschlagung im § 246 durch eine unerlaubte
Handlung, die (auch durch Versuch) darauf ausgerichtet ist, sich eine
fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen. Dies trifft in
diesem Fall zu, indem man mir das rechtswidrige Hausverbot erteilt
hatte (s. Anlage
15):
zunächst aus Rachsucht und purer Boshaftigkeit, um mich von meinem
Eigentum auszusperren und um mir gesundheitliche Schäden zuzufügen
und dann auch aus Habsucht, um sich meines Eigentums zu bemächtigen,
was aus den Pfändungsunterlagen und den darauf folgenden
gerichtlichen Unterlagen zu sehen ist (s.
Anlage 16).
Bald nach meiner Aussperrung vom Schiff versuchte also der
zerstörerisch wirkende und habgierige YCW-Mob unzulässige
Absprachen mit dem OGV Onnen zu treffen, um durch die
Enteignung vollendete Tatsachen zu schaffen, mein Eigentum
rechtswidrig zu beschlagnahmen und sich daran zu bereichern. Die
Tatbestandsmerkmale der mutwilligen Verhinderung der Zugänglichkeit
zum Eigentum und Verhinderung der Verfügungsgewalt des berechtigten
Klägers über sein Eigentum sind gegeben. Daraus resultierte
dauernde Sachentziehung meines Eigentums. Es wurden somit strafbare
Handlungen begangen. Ob hierzu auch Diebstahl im großen Umfang
gegeben ist, konnte mangels des Zugangs zum Eigentum nicht
festgestellt werden. Bereits im Jahre 2013 stellte ich aber fest,
dass mein am Schiff stehendes Fahrrad entwendet wurde, was in der als
Anlage beigefügten Klageschrift zum Ausdruck kam. So wie es
aussieht, hatten die Täter generell den Vorsatz, sich durch den
Verkauf oder durch die Ausschlachtung des Schiffes selbst zu
bereichern, bzw. seine Teile sich unter den Nagel zu reißen, was zum
Diebstahlsdelikt führen würde. Der Kläger gibt hierzu dem Gericht
zu bedenken, dass just in der Zeit als ich mich um die Mitgliedschaft
im Verein beworben hatte, wurde in den Verein im Handumdrehen eine
4-köpfige, seglerisch völlig unerfahrene Familie aufgenommen, weil
sie drei vergammelte Boote, die auf dem Vereinsgelände herumlagen
und allesamt Heinz Günther gehörten, von ihm abgekauft hat. Es
liegt also die Vermutung nahe, dass die YCW-Mobbing-Clique hier nach
einem Plan vorgeht: Vereinsmitglieder aus dem Verein rauszumobben und
ihnen ihr Eigentum zu entziehen, um sich anschließend daran zu
bereichern. Die Aneignungskomponente strafbarer Handlung besteht hier
also in der Wegnahme meines Eigentums, um es derart zu zerstören,
damit man sich dieses schließlich einverleiben kann. Die
beabsichtigte und erfolgte Zerstörung meiner Sache sollte
möglicherweise zur Erlangung des wirtschaftlichen Wertes führen.
Durch
die faktische Enteignung wurde ich als Berechtigter aus meiner
dinglichen Position an der Sache verdrängt. Seit November 2012 also
sieben Jahre lang habe ich den Enteignungswillen der Beklagten zu
spüren bekommen, denn sie war auf meine dauerhafte Verdrängung aus
meiner dinglichen Position gerichtet. Es liegt also der
Enteignungsvorsatz vor. Dabei ist sowohl die erfolgte faktische
Enteignung als auch die erstrebte Zueignung durch die Beklagten
schuldhaft herbeigeführt und rechtswidrig erstrebt.
Die
durch das rechtswidrige Hausverbot erfolgte Sachentziehung ist
nicht nur durch die zwei beigefügten Schrift-stücke der Gegenseite
belegbar sondern auch durch die von den Beklagten in den Jahren 2013,
2014, 2015 sowie durch mich am 1. April 2016 gerufene Polizei
beweisbar. Im Jahre 2016 wurde ich, wie bereits erwähnt, durch
brachiale Gewalt von Heinz Günther am Betreten des
Vereinsgrundstücks, wo mein Schiff liegt, gehindert. Darauf habe ich
die Polizei gerufen. Die Polizei forderte von mir damals und vorhin
immer wieder die Vorlage diesbezüglicher gerichtlicher Entscheidung.
Diese wurde mir aber von der Ziviljustiz verwehrt (s. unter Pkt. 2.3
- 2.7). Daraus ist zu schließen dass die Täter den Vorsatz
hatten und weiterhin haben, mir die Sache dauerhaft zu entziehen und
mich als den Berechtigten dauernd zu schädigen. Aus dem beigefügten
Schriftverkehr mit dem Verein, wo ich im Jahre 2013 außergerichtliche
Entschädigungsansprüche an den Verein und die Beklagten stellte,
ist zu entnehmen, dass die Täter nie den Vorsatz hatten, mich als
Opfer zu entschädigen oder mir mein Eigentum zurückzugeben.
Sie wussten ja sehr wohl, dass ich mir keinen anderen Liegeplatz
leisten und die bei der Vorstandssitzung vom 21.01.2013 verhängte
horrende rechtswidrige Liegeplatzgebühr niemals zahlen kann (s.
Anlage 15).
Fazit: Durch den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das
mit anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und
Arbeitsverbot am Schiff (herbeigeführt und beschlossen durch die
Übeltäter des Vereins) wurde mir mein Eigentum entzogen, an dem die
Täter keine Berechtigung hatten. Beweis: Als Anlage
15:
Beide Schreiben von Schinzer: 1) vom 25.11.2012 und 2) vom
29.07.2014, die mich von meinem Eigentum und Arbeit daran
aussperrten; 3) Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom
21.01.2013. Als Anlage
16:
1) die vom OGV Onnen vorgenommene rechtswidrige Pfändung meines
Eigentums: Pfändungsprotokoll des OGV Onnen vom 29.06.2016; 2)
meine Vollstreckungserinnerung vom 10. Juli 2016 mit weiteren
Abweisungsanträgen; 3) Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom
21.12.2016, Az:
14 M 4980/16;
4) meine Strafanzeige gegen OGV Onnen bei der Staatsanwaltschaft
Oldenburg vom 4. Dezamber 2016, Az:
NZS 165 Js 78759/16; 5) Beschluss
des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 23.08.2017, Az:
4704/17; 6) Beschluss
des Landgerichts Oldenburg vom 07.01.2019,
Az: 6 T 635/17.
Zeugnis: Familie Völkering (Jens Völkering, sein Bruder und sein
Vater); Polizei Wilhelmshaven, Polizeieinsatzberichte Wilhelmshaven.
3.7 Sachbeschädigung: Die
witterungsbedingte Schädigung der Substanz des Schiffes und der
daraus resultierte Werteverfall des
ungeschützt im Freien liegenden und der Witterung ungeschützt
ausgesetzten Holzschiffes resultieren kausal aus dem Mitte November
2012 in Abwesenheit und gegen meinen Willen vorgenommenen,
unzulässigen, rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und aus
dem mir anschließend erteilten folgenschweren, boshaften,
rachsüchtigen und schikanösen Hausverbot. Der unzulässige
Vereinsausschluss stand am Ende einer gegen mich gerichteten
Mobbing-Hetze. Ich wurde aus dem Verein (wie einige andere geschätzte
Vereinsmitglieder vorhin auch) regelrecht rausgemobbt. Die
Gegenseite hat mir den freien Zugang zu meinem Eigentum verwehrt und
dies unter Berufung auf das Hausrecht und unter Einsatz polizeilicher
(und zuletzt am 1. April 2016 sogar physischer) Gewalt durchgesetzt,
was die Polizei Wilhelmshaven bezeugen kann. Das verhängte Haus-,
Übernachtungs-, Nutzungs- und Aufenthaltsverbot machte die Pflege
und Restaurierung des Schiffes unmöglich. Die Sachbeschädigung also
Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar war also Folge des
Mobbings, sprich eine Schikane, die es rachsüchtig darauf abzielte
und weiterhin abzielt, mein Schiffseigentum zu zerstören. Als ich
das Schiff im November 2012 verlassen musste und von meinem Eigentum
rechtswidrig ausgesperrt wurde, befand es sich im intakten,
hervorragend konservierten Zustand. Dies änderte sich sehr schnell
infolge erzwungenerweise fehlender Pflege und Aufsicht und der
Witterungseinflüsse wie Nässe, Regen, Frost, Schimmel,
Austrocknung, Korrosion, Nässe, etc. die das ungeschützt, ohne
Aufsicht und Pflege im Freien liegende Holzschiff in eine Ruine
verwandelten.
Die
entstandenen Sachschäden (Wasserschäden, Korrosionsschäden,
Standschäden, Frostschäden, Trocknungsschäden etc.) am Schiff,
Zubehör und sonstigen Inventar sind von der durch Streitlust und
Rachsucht geprägten Gegenseite mit böser Absicht und mutwilliger
Zerstörungswut herbeigeführt worden und zu verantworten. Dadurch
ist ein für mich unbezahlbarer also
irreparabler Materialschaden entstanden.
Seit dem 14.11.2012 konnte ich nicht mehr an meinem Boot arbeiten und
es warten und pflegen. Durch das mir erteilte schikanöse und
widerrechtliche Hausverbot wurde ich u.a. daran gehindert, tragende
Konstruktion für Planen zu errichten und diese anzubringen, um das
im Freien ungeschützt liegende Boot vor Witterungseinflüssen zu
schützen. Dadurch wurde ich beispielsweise gehindert: das
Unterwasserschiff komplett abzuschleifen, zu imprägnieren, damit die
Planken nicht verrotten; die schadhaften Planken zu ersetzen und die
Planken neu zu vernageln. Dadurch wurde ich gehindert, neues Dach für
Decksaufbauten zu errichten und das Deck regelmäßig zu überholen.
Durch Risse im Deck und Decksaufbau entstanden und entstehen laufend
Wasserschäden durch Witterung. Da die Schraube/Welle nicht
wöchentlich einmal gedreht werden konnte, entstanden dauerhafte
Standschäden an der Wellenanlage. Es entstanden darüber hinaus
Standschäden an der Maschine, die regelmäßig geölt und gedreht
werden muss. Infolge mangelnder regelmäßiger Lüftung entstanden
und entstehen weiterhin durch Fäulnis, Korrosion und Schimmelbildung
weitere Schäden am Schiff, Zubehör und Inventar. Eine fest sitzende
Maschine kann nur noch verschrottet werden. Da mir seit dem o.g.
Datum der Aufenthalt auf dem Schiff, seine Wartung und Instandsetzung
verwehrt wurden, verschlimmerte sich sein Zustand ständig. Dadurch,
dass man mir den ungehinderten Zugang zu meinem Schiff verwehrte und
deshalb die laufende Pflege und Wartung fehlten, entstanden und
entstehen weiterhin am Schiff Schäden, für die ich die dafür
verantwortliche Mobbing-Clique des Vereins und den YCW e.V.
verantwortlich und haftbar mache und eine Entschädigung verlange.
Der ruinierte Zustand des Schiffes ist so auffällig, das sich dieser
dem Augenschein eines jeden auch unkundigen Betrachters sofort
erschließen kann, weshalb es ratsam wäre, eine Ortsbegehung durch
das Gericht anzuordnen.
Nachdem
das AG Norderstedt im April 2015 die gegen mich gerichtete Klage der
Gegenseite auf Zahlung von horrenden Liegeplatzgebühren etc. für
das mir nicht einmal zugängliche Schiff in vollem Umfang
zurückgewiesen hatte (Az.:
43 C 50/14),
schloss kurz darauf der das Recht permanent brechende YCW-Mob mich
abermals aus dem Verein aus, obgleich die Gründe dafür zuvor von
zwei Gerichten zurückgewiesen wurden: Az.:
6 C 48/13 beim AG
Wilhelmshaven; Az.: 5
S 684/13 und Az.:
8 0 2280/14 beim LG
Oldenburg)
und trat somit alle Gerichtsurteile und das geltende Recht abermals
mit Füssen, namentlich zuallererst der Rädelsführer des
Vereinsmobs, Jörg Schinzer. (Übrigens: Durch den am 1.6.2015
erfolgten, erneuten Vereinsausschluss, dessen Rechtsmäßigkeit und
Begründetheit von mir bestritten und gegen den ich u.a. eine
umfangreiche Beschwerde eingelegt habe, hat die Gegenseite die
Rechtswidrigkeit des zweieinhalb Jahren zuvor erfolgten Ausschlusses
zugegeben und schriftlich bestätigt). Unter diesen Umständen war es
mir unmöglich, den Wert des Schiffes zu erhalten oder zu steigern.
Ich habe das Schiff im November 2012 im
erstklassig konservierten Zustand hinterlassen.
Nach sieben Jahren ist daraus ein Bild der Zerstörung und des
Zerfalls geworden.
Aus
diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass ein dauerhafter
Schädigungsvorsatz beabsichtigt war und ist. Dieser bestand bereits
im Augenblick der Sachentziehung und manifestiert sich bis heute.
Dokumentiert ist das beispielsweise im Schreiben des RA Osterloh vom
4. März 2019 (s.
Anlage 20).
Die erfolgte Sachentziehung wurde dann zur Sachbeschädigung i.S.d. §
303 StGB, weil mein Eigentum dauerhaft und absichtlich in
schädigender Absicht schädlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt
wurde und wird, so dass dieses verfällt, rostet, vergammelt, usw.
und an seinem Material- und Nutzungswert ständig verliert. Es ist zu
befürchten, dass beim Fortgang dieser Sachzerstörung meiner
Sache der komplette Substanz- oder Sachwert entzogen wird und dass es
zu einem Totalverlust kommt. Nach
§ 303 ist eine rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer
fremden Sache (und auch ein solcher Versuch) strafbar. Fazit: Durch
den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mir
anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und Arbeitsverbot
am Schiff (herbei-geführt und beschlossen durch die Übeltäter des
Vereins), an dem mein Eigentums-, Gebrauchs und Nutzungsrecht
bestand, wurde mein Eigentum in Teilen beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar gemacht. Beweis: Hier
werden als Anlage
17
zum Vergleich Fotos beigefügt: acht vor und elf nach der Schädigung
durch die Beklagten. Vier zusätzliche Fotos dokumentieren den
Liegeplatz des Schiffes: Zwei seinen intakten Zustand bei seiner
Herrichtung durch den Kläger und Arbeit am Schiff und zwei seinen
Zustand der Vermüllung und des wilden Unkrautwuchses nach dem
rechtswidrigen Vereinsausschluss. Die übrigen Fotos bis zum Sommer
2015 (um deren Kenntnisnahme wird gebeten) befinden sich in der
Online-Fotodokumentation unter:
Ansonsten
wären als Beweis dienlich: Ortsbegehung; Schadensgutachten des
Bootsbaumeisters Reimer Landberg aus Büsum, Werftstraße 2,
25761 Büsum auf Veranlassung des Gerichts.
3.8
Körperverletzung: Durch
den rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschluss und das mit
anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs- und Arbeitsverbot
am Schiff (herbeigeführt, eingewilligt und beschlossen durch die
o.g. Übeltäter des Vereins im November 2012) wurde ich in den
sieben langen Jahren bis heute an der Gesundheit nachhaltig
geschädigt.
Ich
bin überhaupt erst nach Wilhelmshaven gekommen, weil mir mein Arzt
eine derartige Beschäftigungstherapie gegen das Katastrophentrauma
verordnet hatte. Der Verein nahm mich als psychisch belasteten und
gesundheitlich lädierten Menschen auf, der durch die Beschäftigung
mit einem wieder flottzumachenden Schiff im sozialen Umfeld des
Vereins Heilung suchte. Erwerb des Schiffes und Reparatur daran
dienten mir zur Heilung eines schweren Traumas, an dem ich seit der
Tsunami-Katastrophe 2004 in Thailand litt. Diese ablenkende
Traumatherapie verlief bis zum massiven Ausbruch der gegen mich
gerichteten Feindseligkeiten im Jahre 2012 sehr Erfolg versprechend,
hatte sich in den Jahren zuvor bestens bewährt und erfüllte somit
ihren Zweck und mein Zustand und Befinden verbesserten sich
schlagartig. Ich war auf dem Weg der Heilung bis ich diesen
dramatischen Rückfall erlitt, als die missgünstige Clique des
Vereins in hinterhältiger und gemeiner Weise meinte, mich zu Fall
bringen zu müssen. Leute, mit denen ich über drei Jahre lang
gedeihlichen und freundlichen Umgang gepflegt hatte, verbrüderten
sich offenbar aus Missgunst, Neid und Hass gegen mich und machten mir
das Leben zur Hölle. Mein gesundheitliches Befinden verschlechterte
sich dann schlagartig und gravierend. Die Beeinträchtigung meiner
körperlichen und seelischen Verfassung erfolgte nachweislich
zeitlich und kausal mit dem gegen mich beim YCW gerichteten Mobbing.
Aggressive, schikanöse Handlungen wurden durch den YCW-Vorstand
mitgetragen, gebilligt und aktiv unterstützt (Vereinsausschluss,
Hausverbot, Vertragsbruch, Nicht-Anerkennung geleisteter
Arbeitsstunden, Verhängung exorbitanter Liegeplatzgebühren etc.).
Dies beeinträchtigte spürbar mein ganzes Leben, raubte mir nicht
nur meine Gesundheit sondern auch die ganze Zukunfts- und
Lebensplanung, die ich mit dem Schiff verband und vorhatte. Durch die
erlittene seelische Erschütterung wurde ich schwer krank. Dies zog
irreversible seelische und körperliche Verletzungen nach sich
(deshalb wurde ich beispielsweise mit akuten Beschwerden am
14.11.2016 ins Krankenhaus eingeliefert). Die geschilderten
Missstände im Verein raubten mir all das, was ich in den vier Jahren
seit Oktober 2008 (Erwerb des Schiffes) bis Oktober 2012 mühsam
aufgebaut hatte. Mir wurde der Boden unter den Füssen weggerissen
und meine Existenz wurde bedroht. Ich bin seelisch und körperlich
verletzt. Meine körperliche Unversehrtheit und Lebensqualität
wurden nach meinem widerrechtlichen Vereinsausschluss durch weitere
Schikanen der Gegenpartei, die rachsüchtige Züge aufwiesen,
beeinträchtigt und verletzt. Das im Schreiben des Vorstands vom
25.11.2012 verhängte Aufenthaltsverbot auf dem Schiff schnitt mir
den freien Zugang zu meinem Therapieplatz ab. Die Beschäftigung am
Schiff im Verein war für mich die einzige funktionierende
Traumatherapie, die mit dem Vereinsausschluss und dem mir erteilten
Hausverbot jahrelang abgebrochen wurde und nun weiterhin ausbleibt,
wodurch mir schwerwiegende gesundheitliche Schäden entstanden sind
und laufend entstehen. Diese schwere Beeinträchtigung meiner
physischen und seelischen Gesundheit verursachte zunächst akute,
dann chronische Beschwerden mit wiederkehrendem Verlauf. Die mir seit
dem 26. September 2012 zugefügten Schmerzen verbundenen mit
erheblichen psychischen Belastungen zogen nicht allein eine deutliche
Schmälerung der Lebensfreude nach sich und führten zu einer
gravierenden Einschränkung des positiven Lebensgefühls, sondern
führten mich auch an den Rand des gesundheitlichen Zusammenbruchs.
Seitdem bin ich während der ganzen Zeit stark belastet. Die
Schmerzen sind nicht nur seelischer Natur sondern in der Folge auch
körperlich. Dass mir diese Art der Beschäftigung von meinem Arzt
verschrieben worden war, hatte ich der Vereinsspitze von vornherein
mitgeteilt und darüber wusste jedes aktive Mitglied im Verein
Bescheid. Dass die körperliche und seelische Schädigung Folge der
im YCW gemachten Erfahrung sind, wurde vom Nervenarzt attestiert.
Die gesundheitliche Schädigung aufgrund des gegen mich gerichteten
Mobbings, des Vereinsausschlusses und der Schikanen wirkte sich
psychisch und körperlich derart verheerend aus, dass sie
vergleichbar ist mit dem gesundheitlichen Schaden, den ich
aufgrund der Tsunami-Katastrophe 2004 erlitten hatte.
Nach
dem Verlust des Arbeitsplatzes Ende Juni 2006 begann ich auf Anraten
meines Arztes nach neuen sozialen Kontakten zu suchen, um dem
gesundheitlichen Verfall etwas entgegenzusetzen. Nicht nur die
ablenkende Beschäftigung am Schiff allein sondern auch
Vereinsmitgliedschaft und Wechsel der Umgebung waren also insgesamt
die Antwort auf den Rat der Therapeuten und für mich aus
therapeutischen Gründen sehr wichtig. Nach dem Vereinsausschluss
gingen all die sozialen Bindungen, die ich aufgebaut hatte,
verloren. Bekanntschaften und Freundschaften konnten allein aus
Gründen der Entfernung nicht mehr aufrechterhalten und gepflegt
werden. Diese fehlenden sozialen Kontakte, der regelmäßige
gedankliche Austausch mit Gleich-gesinnten beeinträchtigten meinen
psychischen und seelischen Zustand gravierend. Dadurch wurde ich im
November 2012 durch die Mobbing-Clique des Vereins in den Zustand des
sozialen Status quo zurückgeworfen, in dem ich mich im September
2008 vor dem Erwerb des Schiffes befand. Diesen Rückfall und seine
Folgen hat die Gegenseite zu verantworten und wieder gutzumachen.
Alles in allem sehe ich mich um mein Therapieplatz-Schiff und um das
soziale Umfeld des Vereins beraubt. Es entstanden mir dadurch
schwerwiegende gesundheitliche Schäden und erhebliche soziale
Nachteile, wofür ich die Gegenpartei verantwortlich und haftbar
mache. Der Verein hat die Fürsorge-, Obhuts- und Schutzpflicht mir
gegenüber grob verletzt. Nachdem ich 2004 im Ausland Opfer des
Tsunami-Desasters geworden war, wurde ich 2012 in der Heimat
zusätzlich noch zum Mobbing-Opfer.
Das
Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht
völkerrechtlich anerkannt und gehört zu den Grundrechten eines
Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Es wird zusammen mit
dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2
Abs. 2 GG garantiert. Das Grundrecht schützt sowohl die physische
als auch die psychische Gesundheit eines Menschen. Dazu gehört etwa
das Verbot seelischer Misshandlung. Leid verursachende und Gesundheit
schädigende Maßnahmen sind durch diese rechtsstaatlichen Garantien
verboten. Diese Verbote wurden durch die beklagten Übeltäter des
Vereins grob und permanent verletzt. Das Recht auf körperliche
Unversehrtheit findet seinen strafrechtlichen Ausdruck in den §§223
ff. StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit).
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und
Schadensersatzpflicht, auf diese Bezug in der zivilrechtlichen
Schadensersatzklage genommen wird, fußen auf § 253, § 826 und §
823 BGB.
Das
vom YCW ausgehende Mobbing hatte und hat weiterhin weit reichende
negative Folgen für meine Gesundheit sowie für meine private
Situation des Opfers. Die Folgen von Mobbing gingen erheblich über
einen bloßen Verlust von Lebensqualität hinaus: Es führte zu
Depressionen, seelischen Krankheiten, Trauma und schweren
psychosomatischen Störungen. Dieses aggressive Mobbing, das mir auch
den Zugang zu meinem Schiff verwehrte und meine Arbeit daran und
darin investierte Geld vernichtete, führte bei mir zum zuerst akuten
und dann chronischen traumatischen Mobbingsyndrom, zu einer
kumulativen traumatischen Belastungsstörung: Auf das
Katastrophentrauma aus dem Jahre 2004 überlagerte sich das
Mobbingtrauma aus dem Jahre 2012. All diese gesundheitlichen Folgen
habe ich in den vergangenen sieben Jahren zu spüren bekommen und sie
belasten mich bis dato. Als traumatisch auch durch YCW-Mobbing
Betroffener war ich mit akuten Beschwerden bis Anfang Herbst 2018 in
psyotherapeutischer Dauerbehandlung – alle Krankschreibungen seit
2013 sind als Beweisstücke beigefügt. Im Juni 2013 wandte ich mich
an den Weißen Ring (eine Anlaufstelle für Mobbingopfer), habe aber
von dieser Seite keine effektive Hilfe bekommen. Beweis: In
der Anlage
18 sind
beigefügt: 1) Auszug aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgericht
Lübeck vom 2. August 2012; 2) Nervenärztliches Gutachten vom
01.12.2007; 25 Krankschreibungen 2011-2018; 3) 7 ärztliche Atteste;
4) Messung der Stressbelastung; Schreiben an den Weißen Ring; 5)
Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Zusammenfassung: Aus
meiner Sicht ist die rabiate, aggressive, streitlustige und
rachsüchtige, ihre Macht miss-brauchende, zu Gewalt fähige, immer
bereite, neigende und praktizierende, zerstörerisch wirkende, mich
an-dauernd schikanierende Handeln der YCW-Mobbingclique und ihr
permanentes moralisch frevelhaftes genauso wie rechtswidriges Treiben
auch strafrechtlich
relevant und
muss auch aufgrund seiner öffentlichen Relevanz strafrechtliche
Konsequenzen haben, weshalb das Gericht angerufen wurde. Das Gericht
hat die Aufgabe, dieses jahrelang andauernde, destruktive Mobbing als
Straftat, seine Akteure als Straftäter zu bezeichnen und sie nach
Maßgabe des Strafrechts zu bestrafen. Diese Vorgehensweise wird
sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Rechtsprechung Zeichen
setzen, das Mobbing stoppen oder zumindest eindämmen und seine
potentiellen Nachahmer abschrecken. Sie soll auch ein
strafrechtliches Fundament schaffen, um dem Verein seine
Gemeinnützigkeit rückwirkend bis zum Jahre 2012 zu entziehen (s.
als Anlage
19 meinen
„Antrag auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit"). Die
strafrechtliche Relevanz destruktiven Wirkens der genannten
ange-zeigten und nun angeklagten Übeltäter und sein konkreter Bezug
zum StGB wurden hinreichend beleuchtet. Sie sollten durch das
Gericht als Straftaten gewertet werden. Aufgrund des bisherigen
Versagens der dysfunktionalen Ziviljustiz, die sich sieben lange
Jahre im Kreise drehte, zur Konfliktlösung nichts beitrug und das
Schadensausmaß immer größer machte, ist nun die Strafjustiz am
Zuge.
DIES
WAR DER DRITTE GRUND, WESHALB DAS GERICHT ANGERUFEN WURDE, UND WARUM
ES NOT-WENDIG IST, HIERZU EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG
HERBEIZUFÜHREN.
4.
Anträge an das Gericht
Unter
voller Würdigung der vorstehend dargelegten Sachlage, aller
Begleitumstände und des klägerischen Anspruchs auf einen wirksamen
Schutz durch den Rechtsstaat als gesundheitlich betroffenes und
materiell geschädigtes Opfer des Vereinsfrevels und in Anbetracht
des hier vorliegenden dringenden Handlungsbedürfnisses ergeben sich
die folgenden Verfahrens-, Feststellungs-, Anordnungs- und
Strafanträge an das Gericht:
Verfahrensanträge
4.1 Es
wird beantragt, die in der Anlage 14 genannten Zeugen als befangen
abzulehnen.
Begründung: Irreführung
und Behinderung der Justiz durch Falschaussagen und Unterdrückung
der Wahrheit ist schwerwiegend genug, um einer jeden Person ihre
Integrität abzusprechen: [folgender Satz wurde entfernt aufgrund des Urteils des LG Oldenburg] Satz Bergmann, der
für sich selbst durch die
Bezeichnung Ehrenratsvorsitzender die Ehre beansprucht,
ist tatsächlich kein sachlich, neutral und ehrenvoll handelnde
Schiedsrichter sondern ein kritikloses Großmaul und willfähriger
Scharfmacher und Handlanger im Dienste des Vorstands, was im
Widerspruch steht mit der Satzung und dem geltenden Vereinsrecht. Und
genau der YCW-Ehrenratsvorsitzende, Bergmann, zusammen mit dem
YCW-Vorstand hatten versucht, die skandalösen Vorgänge um meinen
Vereinsausschluss unter den Teppich zu kehren, die Wahrheit darüber
unter Einsatz juristischer Mittel und Drohungen zu unterdrücken und
mir im Wege einer Unterlassungsklage beim Amtsgericht Wilhelmshaven
und beim Landgericht Oldenburg einen Maulkorb zu verpassen. Übrigens:
Anfang Oktober 2012 wurde ich vom Stellvertreter Günther vorgewarnt,
dass im Falle einer juristischen Auseinandersetzung die Vereinslenker
und ihre Handlanger, die in diesem Mobbing-Verein wie Pech und
Schwefel zusammenhalten, sich gegen mich ver-schwören und vor
Gericht lügen werden. Das, was typisch ist für Klüngel-Vereine,
ist auch geschehen. Ansonsten sind korrespondierende Ausführungen
unter Pkt. 2.1 zu lesen. Darüber hinaus wird das Gericht ersucht,
meine Strafanzeige vom 1. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft
Oldenburg gegen den RA der Gegenseite Kurt Osterloh wegen
Prozessbetrugs und Beihilfe zur Sachzerstörung zur Kenntnis zu
nehmen. Az: NZS 172
Js 69926/17 (s. Anlage 20).
4.2 Vorsorglich
und hilfsweise wird beantragt, bei Bedarf zu dem vorliegenden
Verfahren folgende Gerichtsakten hinzuziehen und die dort beigefügten
Schriftstücke und Anlagen zur Kenntnis zu nehmen: Az.: 6 C 48/13 und
Az.: NZS 14 M 4980/16 beim AG Wilhelmshaven; Az.: 5 S 684/13, Az.: 8
0 2280/14 beim LG Oldenburg; Az.: 47 C 263/13 und 43 C 50/14 beim AG
Norderstedt, sowie weitere, in dieser Klageschrift angegebenen
Gerichtsakten aus den Jahren 2016 und 2017 beim AG Wilhelmshaven, LG
Oldenburg und OLG Oldenburg. Alle prozessrelevanten sachdienlichen
Beweise sind bereits dort gerichtsaktenkundig.
4.3 Es
wird beantragt, die umfangreiche Fotodokumentation des Schiffes
HELENA aus den Jahren 2008 - 2015, die sich im maritimen Blog des
Klägers unter http://hydrospace-info.blogspot.com/ befindet
und dort eingesehen werden kann, zur Kenntnis zu nehmen und Kopien
davon zum Bestandteil der Gerichtsakte werden zu lassen. Die Fotos
dokumentieren den Zustand des Schiffes im November 2012 (Zeitpunkt
des rechtswidrigen Vereinsausschlusses und der Verkündung des
Hausverbots) als es sich noch im
erstklassig konservierten Zustand befand,
und dann seinen Verfall bis zum Jahre 2015. Es war dem Kläger
aufgrund seiner Aussperrung keine weiteren bzw. keine aktuellen Fotos
über den verfallenen Zustand des Schiffes zu machen und der
ermittelnde Staatsanwalt unterließ es fahrlässig, eine solche
Fotodokumentation zu erstellen. Diese Farbfotos im Großformat sind
jedenfalls aussagekräftiger als Printkopien.
Feststellungsanträge
4.4 Es
werden Feststellungen beantragt, die die Beklagten als Träger und
Verfechter des Mobbings und ihre strafrechtlich relevanten Untaten
dingfest machen, diejenigen nämlich, die sich zum Schaden des
Klägers und möglicherweise anderer Vereinsmitglieder auswirkten. Es
wird beantragt festzustellen, dass die Beklagten sich folgende zivil-
und/oder strafrechtlich unzulässige Taten zuschulden gemacht haben:
1)
Mobbing gegenüber dem Kläger als Behinderten; 2) programmatische
Verletzung der Menschenwürde; 3) notorische Verstöße gegen die
körperliche Unversehrtheit des Klägers; 4) treuwidriges Verhalten,
unzulässiger Vertragsbruch, Bruch gegen das Treu und Glauben; 5)
permanente Verstöße gegen das Recht auf Kritik über die Missstände
im Verein und grundgesetzlich verankerte freie Meinungsäußerung; 6)
programmatische Verletzung, Verhinderung und Missachtung des Antrags-
und Beschwerderechts; 7) notorische Verletzung der Fürsorge-,
Obhuts- und Schutzpflicht gegenüber dem Kläger als gesundheitlich
beeinträchtigtes Vereinsmitglied; 8) Verbreitung von Hass, Hetze,
Missgunst und Neid im Verein zwecks Zerstörung des guten Rufes des
Klägers und des Vereinsfriedens; 9) Psychoterror, Einschüchterung,
Drohungen dem Kläger gegenüber wegen angeblicher Diffamierung auch
über Anwälte: Androhung von Zahlung des horrenden
Ordnunsgeldes/Anordnung der Ordnungshaft und damit die Fortsetzung
des Mobbings mit juristischen Mitteln; 10) notorische Schwächung der
prozessualen Situation des Klägers in Gerichtsverfahren (z.B. durch
Anträge auf Verweigerung der Prozesskostenhilfe) im Wege von Lügen,
Verdrehung von Fakten und Irreführung der Justiz; 11) Förderung des
Mobbings und Mobbing-Klüngels (Mobber in ihrem Wirken unterstützen
und gewähren lassen); 12) unmotivierte, gegen den Kläger gerichtete
volksverhetzerische, aggressive und feindselige Pöbelei in
Anwesenheit vieler Clubmitglieder; 13) notorisch fehlender Friedens-
und Einigungswillen aufgrund der Feindseligkeit, Rachsucht, Angriffs-
und Streitlust der Beklagten; 14) Fabrizieren absurder, substanzloser
und verleumderischer Beschwerden, um den Kläger als Vereinsmitglied
loszuwerden; 15) mehrmalige Nötigung des Klägers zum
lebensgefährlichen Pfusch; 16) Wahrheitsunterdrückung gegenüber
der Öffentlichkeit durch Forcieren oder Androhen von
Unterlassungs-klagen; 17) systematische und programmatische
Unterdrückung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf freie
Meinungsäußerung, die das Fehlverhalten des Vereinsmob anprangert,
im Wege des rechtswidrigen Vereinsausschlusses; 18) Rechtsbruch wegen
des zweifachen rechts- und sittenwidrigen Vereinsausschlusses des
Klägers; 19) Vereinsausschluss fachkompetenter, erfahrener und
aktiver Clubkameraden, die der Mobbing-Clique unlieb in die Quere
kamen bei gleichzeitiger Aufnahme und Unterstützung von
Alkoholikern, Analphabeten und anderen Milieu-fremden aus
persönlichem Eigennutz; 20) Zurückhaltung, Zweckentfremdung der
Spende und Spendenmissbrauch; 21) Missbrauch öffentlicher Gelder und
Privatspenden durch irreführendes Vorgaukeln der Gemeinnützigkeit
des Vereins und im Zusammenhang damit rechtswidrige Verschaffung
steuerlicher Vorteile; 22) Betrug um Arbeitsleistung und Auslagen des
Klägers zugunsten des Vereinseigentums; 23) klüngelhafte
gegenseitige Begünstigung bei Auftragsvergabe und Veruntreuung vom
Vereinsvermögen; 24) unzulässige und rechtswidrige, vom Gericht
zurückgewiesene Zahlungsforderungen; 25) unzulässige und
rechtswidrige, vom Gericht zurückgewiesene Pfändung des
klägerischen Eigentums; 25) mehrmalige, von Gerichten
zurückgewiesene Versuche unrechtmäßiger Aneignung klägerischen
Schiffseigentums, um sich dessen zu bemächtigen; 26) Androhung der
Zerstörung klägerischen, historischen, denkmalschutzwürdigen
Schiffseigentum; 27) mutwillige Sachentziehung durch Verhängung des
rechtswidrigen Hausverbots unter Anwendung polizeilicher und
brachialer Gewalt; 28) Raub des Therapieplatzes Schiff im sozialen
Umfeld des Vereins; 29) mutwillige Sachbeschädigung des klägerischen
Eigentums im erheblichen, für den Kläger irreparablen Umfang durch
Verhängung des rechtswidrigen Hausverbots; 30) notorischer Bruch mit
guten Sitten und mit dem geltenden Vereinsrecht, indem
Vereinsausschlüsse regelmäßig unter Umgehung der
Mitgliederversammlung stattfinden.
4.5 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Die Charakteristika der
Beklagten sind geeignet, um den öffentlichen Frieden zu
stören, eine Gruppe zum Hass, zu Gewalt anzustacheln oder zu
Willkürmaßnahmen aufzufordern, einen unbescholtenen Bürger
böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden, die Würde des
Menschen zu verletzen, kraftmaierische Machtanmaßung und
Machtmissbrauch zu billigen, zu praktizieren und zu rechtfertig-en.
Sie deuten darauf hin, dass der Verein notorisch straf- wie
zivilrechtlich außerhalb des geltenden Rechts also rechtswidrig
agiert und dass von dem YCW Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen.
4.6 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Es ist unter diesen Umständen
zutreffend und zulässig einen solch agierenden Verein, wie der YCW
e.V. als einen „Mobbing-und-Klüngel Verein" zu bezeichnen.
4.7 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Auf das Leben des Klägers
wurden in den Jahren 2011-2012 nachts und mehrheitlich in direkter
Nähe des Vereinsgrundstücks Anschläge verübt. Daraus ist zu
schließen, dass sich in Wilhelmshaven und beim YCW kriminelle
Energie zusammenbraut und entlädt.
4.8 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Der Kläger ist Opfer des beim
YCW und konkret durch die Beklagten jahrelang praktizierten und gegen
ihn gezielt gerichteten strafbewehrten Mobbings geworden.
4.9 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Die Beklagten sind Schädiger,
Träger und Verfechter des Mobbings und Verursacher all seiner
destruktiven Folgen für den Kläger (Gesundheitsschäden) und für
sein Eigentum (Materialschäden am Schiff, Zubehör und Inventar).
Somit sind die Beklagten Straftäter im Sinne des StGB und haften für
die von ihnen herbeigeführten deliktischen Folgen ihrer Straftaten
gegenüber dem Kläger und seinem Eigentum.
4.10 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Die Beklagten maßen
sich notorisch eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht
über das auf dem Vereinsgelände gelagerte Eigentum des Klägers an.
Sie haben den Kläger rechtswidrig dauerhaft von seinem Eigentum
ausgesperrt, ihm dadurch sein Eigentum rechtswidrig dauerhaft
entzogen und haben versucht, sich sein Eigentum - an dem sie keine
Berechtigung hatten - rechtswidrig anzueignen, um sich anschließend
daran zu bereichern. Im Handeln der Beklagten liegt der
Enteignungsvorsatz vor. Dabei ist sowohl die erfolgte faktische
Enteignung des Klägers als auch die erstrebte Zueignung klägerischen
Eigentums durch die Beklagten schuldhaft herbeigeführt und
rechtswidrig erstrebt.
4.11 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Der Wert und Schutz des
Privateigentums, seine Rechtssicherheit und Verfügbarkeit bilden das
fundamentale Paradigma unseres politischen Wertesystems.
Rechtswidriges Hausverbot ist ein tiefer Einschnitt in die
Eigentümerrechte. Die Beklagten bemächtigten sich gesetzwidrig des
klägerischen Eigentums und griffen tief in seine Lebensplanung und
–führung ein, indem sie den Kläger von seinem Eigentum und seiner
ungehinderten Verfügbarkeit per Hausverbot ausgesperrt haben.
4.12 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Die
witterungsbedingte Schädigung an der Substanz des Schiffes und die
daraus resultierenden vielfältigen Materialschäden am
Schiff, Zubehör und Inventar sowie der daraufhin
folgende Werteverfall des ungeschützt im Freien
liegenden und der Witterung ungeschützt ausgesetzten Holzschiffes
resultieren kausal aus den rechtswidrigen und bösartigen Handlungen
der Beklagten. Durch die
sach-schädigende rechtswidrige Handlung der Beklagten wurde
klägerisches Eigentum, an dem sein Eigentums-, Gebrauchs und
Nutzungsrecht bestand und besteht, in Teilen beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar gemacht. Bei den unzulässigen, rechtswidrigen
Handlungen der Beklagten war und ist ein dauerhafter
Schädigungsvorsatz beabsichtigt. Dieser bestand bereits im
Augenblick der Sachentziehung. Die erfolgte Sachentziehung wurde dann
zur Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGB, weil das klägerische
Eigentum dauerhaft und absichtlich in schädigender Absicht
schädlichen Witterungseinflüssen ausgesetzt wurde und wird, so dass
dieses verfällt, rostet, vergammelt, usw. und an seinem Material-
und Nutzungswert ständig verliert. Es ist zu befürchten, dass beim
Fortgang dieser rechtswidrigen Zerstörung der
Sache der komplette Substanzwert entzogen wird und dass es zu einem
Totalverlust kommt.
4.13 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Durch die
rechtswidrigen Handlungen der Beklagten wurde der Kläger in den
vergangenen sieben langen Jahren an der Gesundheit nachhaltig
geschädigt. Die Beeinträchtigung seiner körperlichen und
seelischen Verfassung erfolgte nachweislich zeitlich und kausal mit
dem gegen ihn beim YCW gerichteten Mobbing. Aggressive, schikanöse
Handlungen wurden durch den YCW-Vorstand mitgetragen, gebilligt und
aktiv unterstützt. Dies beeinträchtigte spürbar sein ganzes Leben,
raubte ihm nicht nur seine Gesundheit sondern auch seine ganze
Zukunfts- und Lebensplanung, die er mit dem Schiff vorhatte. Durch
die erlittene seelische Erschütterung wurde er schwer krank. Dies
zog seelische und körperliche Verletzungen nach sich: Er wurde
seelisch und körperlich verletzt. Seine körperliche
Unversehrtheit und Lebensqualität wurden nach seinem
widerrechtlichen Vereinsausschluss durch weitere Schikanen der
Gegenpartei, die rachsüchtige Züge aufwiesen, beeinträchtigt und
verletzt. Die Beschäftigung am Schiff im Verein war für ihn die
einzige funktion-ierende ablenkende Arbeits- und Traumatherapie, die
mit dem Vereinsausschluss und dem ihm erteilten Haus-verbot jahrelang
abgebrochen wurde und nun weiterhin ausbleibt, wodurch ihm
schwerwiegende gesundheitliche Schäden entstanden sind und laufend
entstehen. Diese schwere Beeinträchtigung seiner physischen und
seelischen Gesundheit verursachte zunächst akute, dann chronische
Beschwerden mit wiederkehrendem Verlauf. Die gesundheitliche
Schädigung aufgrund des gegen ihn gerichteten Mobbings, des
Vereinsausschlusses und der Schikanen wirkte sich psychisch und
körperlich derart verheerend aus, dass sie vergleichbar war mit dem
gesundheitlichen Schaden, den er aufgrund der
Tsunami-Katastrophe 2004 erlitten hatte. Der Kläger wurde um sein
Therapieplatz-Schiff und um das soziale Umfeld des Vereins beraubt.
Es entstanden ihm dadurch schwerwiegende gesundheitliche Schäden und
erhebliche soziale Nachteile.
Das
Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht
völkerrechtlich anerkannt und gehört zu den Grundrechten eines
Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Es wird zusammen mit
dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2
Abs. 2 GG garantiert. Das Grundrecht schützt sowohl die physische
als auch die psychische Gesundheit eines Menschen. Dazu gehört etwa
das Verbot seelischer Misshandlung. Leid verursachende und Gesundheit
schädigende Maßnahmen sind durch diese rechtsstaatlichen Garantien
verboten. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit findet seinen
strafrechtlichen Ausdruck in den §§223 ff. StGB. Diese
Verbote wurden durch die Beklagten mutwillig und rechtswidrig zum
gesundheitlichen Schaden des Klägers verletzt.
4.14 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Die Art der
rechtswidrigen Täterfreundlichkeit gegenüber den Beklagten und
Opferfeindlichkeit von Seiten der zuständigen Staatsanwaltschaft
gegenüber dem Kläger erweckt den Eindruck einer Strafvereitelung
im Amt (§
258 StGB) und einer
den Kläger diskriminierenden und rechtlich unzulässigen Begünstigung
von Straftätern (§
257 StGB) und einen
solchen Vorwurf auch begründet. Die Strafverfolgungsbehörde hielt
es bisher nicht für geboten, wegen immer größer werdenden
Schadensausmaßes und des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung von Amts wegen und auch nicht auf Antrag
einzuschreiten und weit reichende Nachforschungen anzustellen.
Von
Seiten der Ziviljustiz blieb das Rechtschutzbedürfnis des
klägerischen Privateigentums und seiner Gesundheit bisher
unberücksichtigt. Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis ist zu
beachten, dass zu diesen Rechten zuallererst der Grundrechtsschutz
nach Art. 14 GG gehört, der dem Bürger sein Privateigentum
und seine Unverletzlichkeit gewährleistet. Dieses
Grundrecht gilt unmittelbar, bindet die Staatsorgane in ihrer
Vorgehensweise. Im Falle des Klägers hat sich die Ziviljustiz jedoch
zum Interessenvertreter des das Recht und die guten Sitten
brechenden, rechtswidrig agierenden Vereins namens YCW e.V. gemacht
und hat unzulässigerweise die Parteinahme der Gegenseite ergriffen.
Die
Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich
falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder
Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der
Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Missbrauch der
Amtsgewalt – als Vorsatz eines Beamten, seine Befugnis, im
Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als
deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich zu missbrauchen, um dadurch einen anderen an seinen
Rechten zu schädigen.
Derjenige,
der durch diesen Missbrauch der Amtsgewalt zu Schaden kam, war der
Kläger, diejenigen, die davon profitierten, waren die Beklagten. Das
ihr Amt missbrauchende flankierende Fehlverhalten der
Staatsanwaltschaft und Ziviljustiz half
bisher also den beklagten Übeltätern weiter zu machen wie bisher.
Dieses ihr Amt missbrauchende Fehlverhalten der
Staatsanwaltschaft und Ziviljustiz,
ihr Amtsversagen und Amtsmissbrauch ist
ein integraler, konstitutiver Bestandteil des Mechanismus
eines dysfunktionalen
Staates.
4.15 Es
wird folgende Feststellung beantragt: Infolge der gegen den Kläger
und Mobbing-Opfer gerichteten, sich wiederholenden institutionellen
Diskriminierung, Amtspflicht-, Schutzpflicht- und
Fürsorgepflichtverletzungen sprich der fehlerhaften und
unzureichenden Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Fehlverhaltens
und unzureichender Arbeit der Ziviljustiz (d.h. im Handeln von
Hoheitsträgern) in den vergangenen sieben Jahren, während das
Ausmaß der Gesundheitsschäden des Klägers und der Materialschäden
am Schiff, Zubehör und Inventar immer größer wurde, ist ein
öffentlich-rechtlicher Fall der Amts- und Staatshaftung ausgelöst
worden für den dem Kläger entstandenen gesundheitlichen und an
seinem Eigentum entstandenen materiellen Schäden.
Der
Kläger und Anspruchsteller hat demzufolge das Recht, auf der
Grundlage des Staatshaftungsrechts für die schuldhaften Handlungen
jener Amtswalter Schadensersatz zu verlangen für die unzumutbare
Prozessführung, unzumutbare Ermittlungstätigkeit, unzumutbaren
Eigentumsbeschränkungen, unzumutbare Beeinträchtigung seines Lebens
und seiner Gesundheit sowie für die unzumutbaren für ihn
irreparablen Schäden an seinem Eigentum.
Anordnungsanträge
4.16 Es
wird folgende Anordnung beantragt: Aufgrund des Antrags unter
Pkt. 4.3 und der dortigen Ausführungen (mangelnde aktuelle
Dokumentation des Schiffszustandes) ordnet das Gericht auf
Kosten der Beklagten eine unter Polizeischutz und Anwesenheit des
Klägers und seines Anwalts durchgeführte Ortsbegehung seines
Schiffseigentums an.
4.17 Es
wird folgende Anordnung beantragt: Das Gericht ordnet auf Kosten der
Beklagten die Erstellung des Schadensgutachtens und beauftragt
hierfür den Büsumer Bootsbaumeister Reimer Landberg. Werftstraße
2, 25761 Büsum, der das Schiff bereits kennt, weil er seinerzeit an
seinem Umbau gearbeitet hatte.
Strafanträge
4.18 Es
wird folgender Strafantrag gestellt: Dem YCW e.V. soll rückwirkend
zum Jahre 2012 die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit aberkannt
werden.
4.19 Es
wird folgender Strafantrag gestellt: Um
den weiteren Verfall des historisch wertvollen maritimen Eigentums
vorzubeugen, wird dem YCW die Verfügungsgewalt über das klägerische
Eigentum entzogen. Dies ist der erste Schritt auf dem Wege zur
Rettung des wertvollen maritimen Kulturgutes. Der Kläger beansprucht
die Verbringung des Schiffes auf Kosten und Risiko der Gegenseite in
eine Bootswerft seiner Wahl – das Gericht stimmt seinem Antrag zu.
Die Beklagten werden demnach verpflichtet binnen einer
Dreimonatsfrist auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko das
klägerische Eigentum in den sicheren (vom Kläger angegebenen)
Gewahrsam zu bringen. Das ist die Yachtwerft Glückstadt. Die
Beklagten werden verpflichtet, dort alle anfallenden
Unter-bringungskosten zu tragen für die Zeit des rechtswidrigen
Aussperrung des Klägers von seinem Eigentum also in den nächsten
sieben Jahren ab dem Datum der Schiffsüberführung in die o.g.
Werft.
4.20 Es
wird folgender Strafantrag gestellt: Das Gericht soll das
Ausmaß der Staatshaftung, die durch den Missbrauch der Amtsgewalt
zum Nachteil und Schaden des Klägers zustande kam, beziffern.
4.21 Es
wird folgender Strafantrag gestellt: Das Gericht soll das
Strafausmaß beziffern, das auf die gesundheitliche und materielle
Schädigung des Klägers zurückzuführen ist.
Ohne
die vorstehenden gerichtlichen Feststellungen, Verfügungen,
Anordnungen und Strafmaßnahmen ist aus klägerischer Sicht die
unmittelbare Wirkung auf die Schädiger und Rechtsbrecher, die sich
nach wie vor uneinsichtig zeigen, nicht möglich. Der nahende
Totalschaden des historischen Schiffseigentums ist wahrscheinlich und
muss verhindert werden. Der strafrichterliche Handlungsbedarf liegt
auf der Hand.
Es
wird daher beantragt, antragsgemäß zu entscheiden.
Zusammenfassung: Der
geschädigte Kläger ersucht das Gericht im schadenspräventiven
Sinne des Strafrechts auf das Handeln der Schädiger unmittelbar und
sofort einzuwirken. Diese Art gegen ihn gerichteter,
gewalttätiger, machtanmaßender Übeltaten, die in Körperverletzung
und Sachbeschädigung mündeten – motiviert durch niedere Motive
wie: Neid, unmotivierter Fremdenhass, Hetze, gezielt präparierte
Lügen, Verleumdung, pathologische Streitlust und perverse Rachsucht
– zielten darauf ab, seinen guten Ruf im Verein zu zerstören, ihn
zweimal aus dem Verein auszuschließen in einer Weise, die
sowohl allen Regeln des Rechtsstaates als auch der Moral und einem
jeden gesunden Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, um ihn
gesundheitlich als auch seinem auf dem Vereinsgelände gelagerten
Eigentum nachhaltigen Schaden zuzufügen. Aus den o.g. Gerichtsakten
ist zu entnehmen, dass aus dem Verein bereits vor ihm sehr erfahrene
und aktive Segler und gute, fachkompetente Kameraden entfernt wurden,
weil sie sich mit dem Vereinsmob anlegten. Das bisherige Versagen der
dysfunktionalen Ziviljustiz und Staatsanwaltschaft macht nun das
wirkungsvolle Vorgehen der Strafjustiz notwendig, um die beim YCW
sich manifestierende Kriminalenergie und das Gewaltpotenzial des
dortigen Mobs, die auch für die Sicherheitsbelange der breiten
Öffentlichkeit von Bedeutung sind, einzudämmen. Das Gewaltpotenzial
in der Gesellschaft ist besorgniserregend gestiegen. Wenn dabei auch
die Strafjustiz versagt, droht ein Kollaps der Gesellschaft. Diese
Strafverfolgung liegt somit zweifelsohne auch im öffentlichen
Interesse.
Jerzy
Chojnowski
(Kläger)
Der
Klageschrift sind beigefügt:
PKH-Antragsformular
mit 7 Anlagen;
Anlage
1 (20 Seiten); Anlage 2 (6 Seiten); Anlage 3 (4 Seiten); Anlage 4
(10 Seiten); Anlage 5 (75 Seiten); Anlage 6 (111 Seiten); Anlage 7
(31 Seiten); Anlage 8 (29 Seiten); Anlage 9 (13 Seiten); Anlage 10 (9
Seiten); Anlage 11 (28 Seiten); Anlage 12 (17 Seiten); Anlage 13 (30
Seiten); Anlage 14 (35 Seiten); Anlage 15 (4 Seiten); Anlage 16 (65
Seiten); Anlage 17 (22 Seiten); Anlage 18 (52 Seiten); Anlage 19 (11
Seiten); Anlage 20 (8 Seiten).
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