20. März 2017
Jerzy
Chojnowski
Geschädigter/Kläger
gegen
Yacht-Club Wilhelmshaven e.V. (YCW)
Schädiger/Beklagter
Yacht-Club
Wilhelmshaven e.V.
Südstrand 11, 26382 Wilhelmshaven
Vorab per E-Mail an:
Kanzlei Osterloh
Stellungnahme zum Schreiben
der Gegenseite vom 21.02.2017
Sehr geehrter Herr Osterloh,
da ich die Ihnen namentlich bekannte Rechtsanwältin von ihren Anwaltspflichten entbunden
habe, erhalten Sie meine Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 21.02.2017
direkt von mir.
1. Rechtswidrigkeit der Position: Die Position der Gegenseite zur
Herausgabebereitschaft und zum Abtransport meines Eigentums stellt das geltende
Recht auf den Kopf und ähnelt dem Verhalten eines Vermieters, der die Wohnung
des Mieters und sein Eigentum während seiner erzwungenen Abwesenheit verwüstete
und nunmehr vom Mieter das Aufräumen der Wohnung und ihre Instandsetzung auf
seine Kosten verlangt. Die Absurdität dieser Position, die mir weder zugemutet werden
noch rechtens sein kann, liegt auf der Hand. Die alleinige
Herausgabebereitschaft der Gegen-seite ist ohne
Belang und dürfte mich deshalb nicht weiter interessieren. Was in Bezug auf
mein Eigentum allein zählt ist sein verfallener Zustand und die Schädigung
meiner Gesundheit, die kausal von der Gegenseite aus niederen Gründen
herbeigeführt wurden. Was allein zählt sind auf Schutz meines Eigentums und meiner Gesundheit ausgerichtete
schadenspräventive Maßnahmen, die dieses destruktive und rachsüchtige
Verhalten des Schädigers beenden sollten.
2. Herausgabeort:
Die Herausgabe des Eigentums muss durch seine wirksame Inbesitznahme erfolgen. Die
Gegenseite hat rechtswidrig mich aus dem Verein ausgeschlossen, rechts-,
treuwidrig und grob fahrlässig die zwischen dem Verein und mir getroffene
Vereinbarung hinsichtlich der Unterstützung für das Jugendhilfsprojekt HELENA
verletzt, dann unrechtmäßig mein Eigentum in Besitz genommen und anschließend
im Wege eines rechtswidrigen Hausverbots mir den ungehinderten Zutritt zum
Schiff und Arbeit daran verwehrt. Infolgedessen kann die von mir beanspruchte
Herausgabe meines Eigentums nur dann wirksam erfolgen, wenn das Schiff seinen
bisherigen Liegeplatz verlässt und auf einen anderen mir jederzeit frei
zugänglichen geeigneten und bezahlbaren Landliegeplatz überführt wird. Dies sind die Pflicht und die Aufgabe der Gegenseite, die den
(vertragswidrigen) Abtransport des Schiffes bereits mehrfach verlangte, und die
Verpflichtung, alle diesbezüglichen Vorkehrungen zu treffen und Kosten dafür zu
tragen. Ich bestehe
darauf, dass mir mein Eigentum an einem
Ort herausgegeben wird, der für mich frei
zugänglich (freier Zutritt zum Eigentum) und frei benutzbar ist (Benutzbarkeit nach Ermessen des Eigners) und in einem benutzbaren Zustand wie vor und
ohne Mitwirkung der Schädigung. Da der Schädiger für den entstandenen
Schaden haftet und schadensbeseitigungspflichtig ist, ist der Ort der Herausgabe eine Reparaturwerft, die personell,
technisch und platzmäßig in der Lage ist, ein Schiff solcher Größe aufzunehmen
und fachgerecht zu reparieren.
3. Umfang des
Eigentums: Hinsichtlich des genauen Umfangs des
Eigentums, das auf dem Vereinsgelände gelagert wird und dessen Herausgabe ich
beanspruche, ist ergänzend Folgendes zu sagen. Dazu gehört/gehören: 1.das
Schiff selbst samt seinem Inventar; 2. zehn feste Stützen und eine drehbare
Stütze für die Abstützung des Kiels (Kielpallung); 3. acht feste und vier
drehbare Stützen für die seitliche Abstützung des Schiffes (Seitenpallung); 4.
mit Planen umwickelter Großmast; 5. am Schiff aufgebockter Großbaum; 6. zwei
Anker; 7. im Kübel gelagerte Ankerkette
(90m); 8. Ruderblatt; 9. Ruderschaft;
10. zwei stahlgraue Planen (groß und klein) für die Schiffsabdeckung. Für
das vor-mals am Schiff liegende Klapprad, das entwendet wurde, verlange ich
Materialersatz oder Zahlung von 100 Euro für die Beschaffung eines gebrauchten
Klapprads.
4. Haftung aus Verschulden: Durch den rechts-, satzungs- und sittenwidrigen
Vereinsausschluss und das mir anschließend erteilte schikanöse Haus-, Nutzungs-,
Übernachtungs- und Arbeitsverbot am Schiff wurde mir mein Eigentum entzogen, an
dem die Täter keine Berechtigung hatten. Mir als Geschädigtem wurden
infolgedessen wesentliche materielle und gesundheitliche Schäden und soziale
Nachteile zugefügt. Durch diesen Vereinsausschluss und diese Schikanen und
insbesondere durch das Arbeitsverbot am Schiff, an dem mein Eigentums-,
Gebrauchs- und Nutzungsrecht bestand und besteht, wurde mein Eigentum in Teilen
beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Durch den
rechtswidrigen Vereinsausschluss, durch das mir anschließend erteilte
Hausverbot, konkret Aufenthalts-, Übernachtungs-, Nutzungs- und Arbeitsverbot
wurde ich von der Durchführung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten am Schiff
seit Ende November 2012 bis dato durch die Gegenseite rechtswidrig gehindert. Durch das am 25. November 2012 verhängte Hausverbot war ich von der
Nutzung meines Eigentums seitdem systematisch ausgesperrt und ich verlor die
Verfügungs-gewalt über mein Eigentum. Immer wieder wurde ich durch den von der
Gegenseite herbeigeführten Einsatz polizeilicher und zuletzt auch brachialer
Gewalt immer wieder vom Schiff und Grundstück vertrieben, wodurch sogar die
Durchführung notwendiger Notreparaturen unmöglich wurde. Alle Konsequenzen aus
diesen rachsüchtigen und rechtswidrigen Maßnahmen hat der Schädiger zu tragen.
Angesichts des schnell voranschreitenden Materialverfalls des
ungeschützt im Freien liegenden Holzschiffes und der Tatsache, dass das Schiff
für mich ein Therapieplatz war und die Beschäftigung daran von Therapeuten
empfohlene Therapiemaßnahme, die nunmehr seit über vier Jahren ausbleiben
musste und weiterhin ausbleibt, gehen alle Folgen dieses schädigenden Ver-haltens
voll zu Lasten der Gegenseite. Der
Wertverlust der Schiffssubstanz und die erhebliche Wertminderung meines
Eigentums, der Zerfall des ungeschützt im Freien liegenden Holzschiffes, die in
den letzten vier Jahren am Schiff entstandenen witterungsbedingten Schäden und
andere Sachschäden (insbesondere Standschäden) sind schuldhaft durch die
Gegenseite herbeigeführt worden. Der
Schädiger haftet aus Verschulden und schuldet Schadensersatz, der nicht durch
Haftungsgrenzen beschränkt ist: Er haftet in unbeschränkter Höhe. Tritt ein
Totalschaden auf und scheitert die Wiederherstellung des beschädigten Schiffes,
haftet die Gegenseite für die Übernahme aller Abwrackkosten. Der Geschädigte
besteht dann auf der totalen Naturalrestitution (Totalrestitution,
Totalreparation). durch Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Schiffes,sprich
auf die Zahlung dies-bezüglicher Anschaffungskosten. Solange der Totalschaden
ausbleibt, besteht der Geschädigte einerseits auf der Wiederherstellung des
Eigentumszustandes (Instandsetzung) vor den schädigenden Ereignissen, die zum
rechtswidrigen Vereinsausschluss führten und andererseits auf Ausführung von
geplanter Instandsetzungsarbeiten, die hätten ausgeführt werden können und
müssen aber aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Gegenseite ausgefallen
sind. Der ersatzpflichtige Schädiger ist verpflichtet, die Wiederherstellung
innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Bei Meinungs-verschiedenheiten
hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht für den materiellen Schaden
am Schiff fordere ich zur fundierten und unabhängigen Beurteilung der an meinem
Schiff ent-standenen Schäden und den damit verbundenen Reparatur- und Wiederherstellungskosten
die Anfertigung eines Schadensgutachtens auf Kosten der Gegenseite als
Verursacher der Schädigung.
Die Gegenseite ist hinsichtlich
der von ihr herbeigeführten Schäden am Schiff schadensbeseiti-gungspflichtigt: Sie ist zur sach- und fachgerechten also werftseitigen Beseitigung dieser
Schäden verpflichtet. Da ich durch das mir erteilte Hausverbot von der
Durchführung der notwendigen Instand-setzungsarbeiten am Schiff seit Ende
November 2012 bis dato durch die Gegenseite gehindert wurde, sind diese
Arbeiten aufgrund meines von der Gegenseite herbeigeführten
Gesundheitsverfalls, meines Alters und der unzumutbaren Verhältnisse im Verein
aus eigener Kraft in einem angemessenen Zeitraum undurchführbar und
unaufholbar. Diese sind sach- und fachgerecht also werftseitig auf Kosten der
Gegenseite durchzuführen.
5. Reparaturpflicht: Da auf dem Schädiger die Schadensbeseitigungspflicht lastet verlange ich die
Reparatur des Schiffes auf seine Kosten. Die
werftseitige Reparatur des Schiffes auf Kosten der Gegenseite muss in einem
Umfang erfolgen, der die sichere Schwimmfähigkeit der Schiffes, seine
Bewohnbarkeit und die Dichtigkeit aller Decks
wiederherstellen sollte also den Zustand des Schiffes vor seiner
Auskranung und Verholung auf das Vereinsgrundstück gewährleisten. Dazu gehört
insbesondere: die Reparatur schadhaft gewordener Planken, Reparatur des Decks
und der Decksauf-bauten, Reparatur des Vorstevens, Abdichten von Plankenfugen
und Reparatur des Ruderhauses, falls dieses zum Zwecke des Landtransports
zurückgebaut werden müsste.
6. Instandsetzungsausfallbeseitigungspflicht: Da ich durch das
Verschulden der Gegenseite in einen über vierjährigen Verzug bei der Durchführung
des Projektes geraten bin und daher auf dem Schädiger die Instandsetzungsausfallbeseitigungspflicht
lastet, verlange ich auf Kosten der Gegenseite die werftseitige Ausführung folgender
Instandsetzungsarbeiten am Schiff, die in den vier Jahren meiner erzwungenen
Abwesenheit von mir geplant waren, um das Schiff wieder zu Wasser zu lassen, und
zwar: Abschleifen, Imprägnierung und Streichen des Rumpfes unter und über der
Wasserlinie, Neuvernagelung aller Planken, Ausschlagen der Betondecke in der
Bilge und Bau einer neuen Schottwand zwischen Vor- und Hauptkajüte. Material,
Werkzeug und fachliche Arbeitsanleitung werden von mir zur Verfügung gestellt.
7. Abtransportpflicht: Die Abtransportpflicht
und die Schiffsüberführung zur Reparaturwerft ist Sache des Schädigers und
erfolgt auf seine Kosten und auf sein Risiko.
Der Abtransport des Schiffes auf meine Kosten
zu einem Werftliegeplatz ist einerseits vertragsbrüchig und andererseits mir
nicht zumutbar also für mich nicht hinnehmbar. Es ist weder
meine Pflicht noch meine Aufgabe, für den Abtransport des Schiffes zu sorgen,
dies zu organisieren und angesichts der mir und dem Schiff von der Gegenseite
zugefügten enormen Schäden zu finanzieren. Der Abtransport des Schiffes
auf meine Kosten zu einem Werftliegeplatz stellt einen Vertragsbruch dar, einen
Bruch mit der zwischen dem YCW und mir getroffenen Vereinbarung, das Schiff an
der Kranpier bei der Marina Cramer an Land zu ziehen, auf das Vereinsgrundstück
zu überholen und dann auf demselben Rückweg bei der Marina Cramer zu Wasser zu
lassen. Die Forderung der Gegenseite hinsichtlich des Abtransports des Schif-fes
ist vertragsbrüchig, undurchführbar und ansonsten eine für mich finanziell
nicht durchführbare Hür-de, die eine nicht zumutbare, mich als Opfer zusätzlich
noch benachteiligende Härte bedeuten würde. Da die Gegenseite mich schon seit
über vier Jahren am ungehinderten Zugang zum Schiff und Arbeit daran hindert,
weshalb erhebliche Materialschäden am Schiff und Zubehör entstanden sind, ist
es be-gründet und plausibel von der Gegenseite zu fordern, auf eigene Kosten
das Schiff in die von mir an-gegebene Werft zu verbringen und dort auf Kosten
der Gegenseite die entstandenen Materialschäden sach- und fachgerecht
beseitigen zu lassen und zwar in einem Umfang, der zumindest die Wiederherstellung
der sicheren Schwimmfähigkeit des Schiffes, seine Bewohnbarkeit und die
Dichtigkeit aller Decks also den Zustand
des Schiffes vor seiner Auskranung und Verholung auf das Vereinsgrund-stück
gewährleisten sollte. Die Gegenseite hat die Bringschuld, das
Schiff zu einem sicheren Ort zu verbringen, wo es werft- und bootsbaumäßig
fachgerecht repariert werden kann und wo die sonstigen ausgefallenen Arbeiten
am Schiff fachgerecht durchgeführt werden können. Weil sich in Wilhelmshaven
keine geeignete Werft befindet, die solche Reparaturen vornehmen könnte, ist
diese Bring-schuld an dem vom Geschädigten bezeichneten
Standort zu erfüllen; dieser ist: Yachtwerft Glückstadt GmbH, Am Rethövel 15,
25348 Glückstadt, wo die Überführung meines Kutters HELENA samt am
Schiff liegenden o.g. Zubehör zu einem Landliegeplatz auf der Yachtwerft
Glückstadt auf dem Landweg auf Kosten der Gegenseite erfolgen sollte. In einem
persönlichen Gespräch zwischen der Werftleitung und mir hat sich diese Werft
bereit erklärt, die Reparatur und die Durchführung sonstiger erforderlicher
Arbeiten am Schiff durchzuführen. Die Kosten des Zuwasserlassens des Schiffes
auf der Werft werden von mir übernommen, was auch vertragskonform ist.
8. Liegeplatzkosten: Da der Schädiger
vertragsbrüchig ist, für die entstandene Situation verantwortlich und auf ihn
die Schadensbeseitigungs- bzw. Schadenswiedergutmachungspflicht lastet, ist die
Gegenseite verpflichtet, die Werftliegekosten des Schiffes während seines
Werftaufenthalts zu tragen. Der Schädiger hat seit meinem rechtswidrigen
Vereinsausschluss keinen Anspruch auf die Zahlung meinerseits der Liegeplatzkosten,
weil er rechtswidrig handelte, weil mir vertragsbrüchig, treuwidrig und rachsüchtig
der ungehinderte Zugang zum Schiff und Arbeit daran verwehrt wurden, weil er
mir gesundheitliche und dem Schiff große materielle Schäden zufügte und weil der
Schädiger diese Schäden bisher in keiner Weise wieder gutgemacht hatte. Diesen
Anspruch hat er deshalb verwirkt; dieser wurde bereits im Dezember 2012
hinfällig.
9. Freier Zugang zum
Schiff und zur Anlage: Der Abtransport des Schiffes kann nicht ohne Weiteres
erfolgen, ohne das Risiko des Rumpfbruchs zu riskieren. Darauf habe ich bereits
in der Klageschrift vom 20. Dezember 2013 (S. 11, Pkt. 3.3) hingewiesen. Im
jetzigen Zustand würde der Rumpf den Krankräften nicht standhalten. Es müssten
technische Vorkehrungen getroffen werden, um dem vorzubeugen. Außerdem müssten
Tanks auf Inhalt überprüft und evtl. entleert werden. Möglicherweise müsste das
Ruderhaus ganz oder teilweise zurückgebaut werden.
Zur
entsprechenden Vorbereitung des Schiffes für die Verbringung in die o.g. Werft verlange
ich bis zum Abtransport des Schiffes den ungehinderten Zugang zum Schiff und
Aufenthalt darauf und auf dem Vereinsgelände und die Gewährleistung des Zugang
zu Sanitäranlagen; dies soll durch die Aushändigung des Schlüssels zur Anlage
geschehen. Bei Bedarf ist der Stromanschluss für mein Schiff wieder
herzustellen und der Wasseranschluss zu gewährleisten. Der ungehinderte Zugang
zum Schiff ist derzeit auch deshalb unmöglich, weil dieser (und dies schon seit
Jahren) durch herumliegenden Müll und Sperrgut blockiert ist. Ich verlange die
Entrümpelung des Liegeplatzes. Ich fordere, den Liegeplatz um mein Schiff zum
Zwecke der Arbeit daran freizumachen und vom herumliegenden Sperrgut zu
befreien sowie den verwahrlosten Zustand des durch meterhoch wucherndes Unkraut
verwilderten und vermüllten Liegeplatzes zu beseitigen. Der von mir 2011 mühsam
unter großem Zeit- und Arbeitsaufwand und auf meine Kosten hergerichtete
Liegeplatz befand sich unter meiner Aufsicht also bis November 2012 im
einwandfrei gepflegten Zustand.
10. Abgesehen von den bevorstehenden
zivilrechtlichen Schritten behalte ich mir darüber hinaus das Recht vor, die Übeltäter des Vereinsmobs
strafrechtlich zu belangen. Ihre
frevelhaften Handlungen haben aus meiner Sicht auch
eine strafrechtlich relevante Dimension. Hierzu sehe ich die Erfüllung
folgender Straftatbestände: Sachentziehung/Verwahrungsbruch/unrechtmäßige Aneignung, Sachbeschädigung, Veruntreuung, Körperverletzung, Volksverhetzung, Verletzung der Menschenwürde, Verleumdung, üble Nachrede, Irreführung der Justiz durch
absichtliche Falschaussagen...
Nach alldem sehe ich die Anspruchsgrundlage und
die Pflicht des Schädigers (YCW) zum hier geltend gemachten Ausgleich des
entstandenen Schadens und fordere die Gegenseite auf, umgehend die hierzu
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Meine Position halte ich für plausibel, schadenspräventiv
wirkend und rechtskonform und werde mich gezwungen sehen, sie im Falle der
Weigerung der Gegenseite gerichtlich per Anordnung und im Hauptsacheverfahren
zivilrechtlich durchsetzen, um den Schädiger zur Ergreifung schadens-präventiver
Maßnahmen zu zwingen und daran zu hindern, weiter wie bisher schädigend zu
wirken.
Für eine entsprechende Reaktion setze ich eine Frist spätestens
bis zum 30. April 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Jerzy Chojnowski